Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der gleichen Beteiligung bei der Unternehmereinheit, wenn die Gesellschafter der einen Gesellschaft an der anderen Gesellschaft unmittelbar und mittelbar beteiligt sind.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Steuerpflichtige (Stpfl.), eine GmbH, die eine Spezialmaschinenfabrik und den Handel mit Maschinen betreibt, hat im Jahre 1954 einer KG Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt und hierfür von der KG ein Entgelt von ..... DM erhalten. Streitig ist, ob dieser Betrag umsatzsteuerpflichtig ist. Die Stpfl. verneint die Steuerpflicht, weil zwischen ihr und der KG Unternehmereinheit bestehe. Das Finanzamt hat die Annahme einer Unternehmereinheit zwischen den beiden Gesellschaften abgelehnt, weil an der Stpfl., der GmbH, vier Gesellschafter (A., B., C. und D.) zu je 25 v. H., an der KG aber fünf Gesellschafter zu je 20 v. H., nämlich die Stpfl. selbst als persönlich haftender Gesellschafter und die vier Gesellschafter der GmbH, beteiligt seien. Das Finanzgericht hat das Bestehen einer Unternehmereinheit zwischen den beiden Gesellschaften anerkannt und die Stpfl. hinsichtlich des vereinnahmten Entgelts für die Gestellung der Arbeitskräfte von der Umsatzsteuer freigestellt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts. Sie kann keinen Erfolg haben.
Entscheidungsgründe
Bei Prüfung der Frage, ob zwischen Gesellschaften Unternehmereinheit vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets auch festzustellen, ob zwischen den Gesellschaften das Verhältnis der Nebenordnung oder der Unterordnung Abhängigkeit im Sinne der Organschaft (ß 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) oder der Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 UStG besteht (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs V 162/52 S vom 8. Februar 1955, BStBl 1955 III S. 113, Slg. Bd. 60 S. 294; V 66/57 U vom 23. April 1959, BStBl 1959 III S. 256; das zur Veröffentlichung freigegebene Urteil V 47/56 U vom 23. Juli 1959). Das Finanzgericht hat eine derartige Feststellung unterlassen. Jedoch ergibt der Akteninhalt keine Anhaltspunkte, die für ein Abhängigkeitsverhältnis der einen von der anderen Gesellschaft in dem angegebenen Sinne sprechen könnten. Liegt somit zwischen beiden Gesellschaften ein Nebenordnungsverhältnis vor, so kommt es darauf an, ob die sonstigen Merkmale der Unternehmereinheit, nämlich die gleiche Beteiligung der gleichen Gesellschafter und das Vorhandensein einer einheitlichen Willensbildung bei beiden Gesellschaften, gegeben sind. Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung freigegebenen Urteil V 176/55 U vom 23. Juli 1959 ausgeführt, daß es unter bestimmten Voraussetzungen für die Frage der Gesellschafteridentität wirtschaftlich keinen Unterschied ausmachen kann, ob sich die Anteile der in Betracht kommenden Gesellschaften im unmittelbaren Besitz der Gesellschafter oder in ihrem mittelbaren Besitz über eine Gesellschaft befinden. Es muß sich jedoch um eine mittelbar gleiche Beteiligung handeln und das Beteiligungsverhältnis muß entsprechend dem Wesen der Unternehmereinheit klar und übersichtlich sein.
Betrachtet man unter diesen Gesichtspunkten den Streitfall, so sind die Gesellschafter der GmbH (Stpfl.) einmal unmittelbar und sodann mittelbar durch die GmbH an der KG beteiligt. Es sind dieselben genau bestimmbaren Personen, wenn auch teilweise in Form eines gesellschaftlichen Zusammenschlusses, die ausschließlichen Gesellschafter bei beiden Gesellschaften. Sowohl bei der unmittelbaren Beteiligung wie bei der mittelbaren ist der Anteil jedes Gesellschafters genau bestimmbar und gleich. Es liegt somit im Ergebnis eine gleiche Beteiligung aller Gesellschafter im gleichen Verhältnis an beiden Gesellschaften vor. Da die Gesellschafter in beiden Gesellschaften gleiches Stimmrecht haben, ist auch die einheitliche Willensbildung bei beiden Gesellschaften tatsächlich gewährleistet. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Annahme der Unternehmereinheit zwischen den beiden Gesellschaften als gegeben anerkannt und den zwischen ihnen erfolgten Leistungsaustausch als nicht umsatzsteuerbar nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG angesehen.
Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl III 1959, 395 |
BFHE 1960, 360 |
BFHE 69, 360 |
StRK, UStG:2/1 R 48 |