Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstück mit saniertem und ausgebautem Gebäude als einheitlicher Vertragsgegenstand
Leitsatz (NV)
1. Der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird nicht nur bestimmt durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst, sondern -- ggf. -- auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in recht lichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, daß der Erwerber das Grundstück in bestimmtem (z. B. ausgebautem oder renoviertem) Zustand erhält (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, und II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181 sowie in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, und BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).
2. Sind vom Erwerber mit der Veräußererseite Verträge über den Erwerb des Grundstücks und über die Renovierung bzw. Erweiterung (Dachgeschoßausbau) eines Gebäudes abgeschlossen worden, so ist zur Ermittlung des Gegenstandes des Erwerbsvorganges zu prüfen, ob die mehreren Verträge darauf abzielen, dem Erwerber ein Grundstück in ausgebautem bzw. renoviertem Zustand zu verschaffen (objektiver enger sachlicher Zusammenhang). Maßgebend ist der Gesamtinhalt der Verträge unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB; BFH-Urteil vom 4. Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609, und BFH-Beschluß vom 18. September 1985 II B 24--29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627). Ein solcher objektiver enger sachlicher Zusammenhang der mit der Bebauung (Modernisierung) zusammenhängenden Verträge mit dem Grundstückskaufvertrag liegt nach der Rechtsprechung des Senats in den Fällen, in denen (so wie im Streitfall) der Abschluß der zur Renovierung und zum Ausbau des Gebäudes erforderlichen Verträge zeitlich vor dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages erfolgte, vor, weil der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war und deshalb bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages feststand, daß er das Grundstück in einem bestimmten, nämlich renovierten und ausgebauten Zustand erhalten würde (vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181 und II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183).
3. Dabei kann Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude auch dann sein, wenn dem Erwerber mehrere Vertragspartner gegenüberstehen. Die Entscheidung darüber, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs in einem derartigen Fall das bebaute (renovierte) Grundstück ist, hängt in diesen Fällen davon ab, ob unter Berücksichtigung der Umstände der Vertragsanbahnung, der Vertragsverhandlungen, der Zeit, des Ortes und der Begleitumstände ein dem Erwerber objektiv erkennbares abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite festgestellt werden kann, das darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. hierzu BFH- Urteil in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, sowie vom 14. März 1990 II R 169/87, BFH/NV 1991, 263).
4. Ist ein Grundstück im ausgebauten und renovierten Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht worden, ist dieser Zustand für die Besteuerung und damit für den Umfang der Gegenleistung maßgeblich. Alle Aufwendungen, die der Erwerber gewährt hat, um das Grundstück in diesem Zustand zu erhalten, gehören grunderwerbsteuerrechtlich zur Gegenleistung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, m. w. N.). Dabei ist es für die Qualifikation einer Leistung
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 07.09.1994 - II R 106/91 (NV); BFH/NV 1995, 435
Fundstellen