Entscheidungsstichwort (Thema)
KraftSt-Erhöhung für nicht schadstoffarme Personenkraftwagen nicht verfassungswidrig
Leitsatz (NV)
Die Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten bereits zugelassener, nicht schadstoffarmer Personenkraftwagen ist nicht verfassungswidrig; das gilt auch, wenn die Fahrzeuge nicht umgerüstet werden können (Bestätigung der Rechtsprechung).
Normenkette
Ges. über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985; GG Art. 3
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die auf Grund des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) erfolgte Höherbesteuerung des Haltens ihres nicht schadstoffarmen PKW durch das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt. Das Finanzgericht (FG) hielt die Steuerfestsetzung im Gegensatz zur Klägerin nicht für verfassungswidrig und wies die Klage ab.
Die Revision der Klägerin rügt, die Neuregelung schränke ihre Entscheidungsfreiheit unangemessen ein, berücksichtige nicht den bereits erworbenen Besitzstand und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie auch bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits zugelassene Altfahrzeuge betreffe, auch solche, die wie der PKW der Klägerin nicht wirtschaftlich umrüstbar seien. Gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße die Regelung, weil zuviele Ausnahmen von der Höherbesteuerung beständen (Flug- und Schiffsverkehr; Diesel- und Zweiradkraftfahrzeuge).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88, BStBl II 1990, 929), begegnet die im Gesetz vom 22. Mai 1985 vorgesehene Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten nicht schadstoffarmer PKW (,,Alt"-Zulassung), selbst wenn diese nicht umrüstbar sind, und die (nicht rückwirkende) Neufestsetzung der erhöhten Steuer für das Halten bereits zugelassener Fahrzeuge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf diese Entscheidung wird verwiesen, insbesondere im Zusammenhang mit dem von der Revision gerügten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ein solcher Verstoß läßt sich auch nicht mit der Behandlung der von der Klägerin herangezogenen anderen Fälle begründen. Da es um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Differenzierung geht, kann es nur auf die Unterschiede bei der Besteuerung des Haltens von Landkraftfahrzeugen ankommen, hierbei auch nur auf die hinsichtlich des Haltens von PKW, da ein Förderungskonzept für schadstoffarme Nutzfahrzeuge (Diesel) noch aussteht (Klein / Olbertz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, 2. Aufl. 1987, § 3 b Anm. 2), damit auch eine diesem ggf. entsprechende Steuererhöhung. Für (etwa schadstoffarme) Krafträder gilt ebenfalls keine Steuerbegünstigung, demzufolge auch keine Steuererhöhung bei nicht vorliegender Schadstoffarmut. Insoweit fehlt es in beiden Fällen - Nutzfahrzeuge und Krafträder - an der Vergleichbarkeit mit der Besteuerung von PKW, bei denen die Steuererhöhung für das Halten nicht schadstoffarmer Fahrzeuge in engem Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung schadstoffarmer PKW steht (Senat, a. a. O., II Nr. 1 a). PKW mit Selbstzündungsmotoren unterlagen grundsätzlich derselben Kraftfahrzeugsteuerregelung wie PKW mit sog. Otto-Motoren, lediglich der Zeitraum der Begünstigung schadstoffarmer Fahrzeuge war kürzer (§ 3 b Abs. 2 Satz 3, § 3 c Abs. 2 Satz 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1979 - inzwischen aufgehoben -).
Fundstellen
Haufe-Index 417544 |
BFH/NV 1991, 705 |