Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Hat jemand als Vertreter eines anderen in der Zwangsversteigerung das Meistgebot abgegeben, ohne die Vollmacht ausreichend nachzuweisen, und wird später eine ausreichende Vollmacht nachgebracht und dann dem Vertretenen der Zuschlag erteilt, so entsteht nur eine Steuer für das dem Vertretenen zuzurechnende Meistgebot, nicht auch eine Steuer für eine Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 4, § 1/1/5, § 1/1/7
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.), Handlungsbevollmächtigter einer Firma, nahm im Auftrage seiner Firma unter überreichung einer schriftlichen Vollmacht an der Versteigerung eines Grundstücks teil und gab für diese Firma das Meistgebot ab. Er reichte später eine öffentlich beglaubigte Vollmacht dem Versteigerungsgericht nach, worauf das Grundstück der Firma zugeschlagen wurde.
Das Finanzamt forderte für das Meistgebot Grunderwerbsteuer von dem Bf.
Das Finanzgericht billigte die Steuerforderung mit der Begründung, daß der Bf. nicht für seine Firma, sondern selbst Meistbietender geblieben sei, weil er das Meistgebot als in seinem Namen abgegeben gegen sich gelten lassen müsse, da er seine Legitimation im Versteigerungstermin nicht durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht dargetan habe. Die Erklärung, für einen anderen geboten zu haben, stehe der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot gleich. Dem vom Bf. angezogenen Urteil des Reichsfinanzhofs II A 704/30 vom 24. Februar 1931, Mrozek Kartei, Grunderwerbsteuergesetz alt, § 5 Abs. 4 Nr 4 Rechtsspruch 12, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es seien somit zwei Rechtsvorgänge gegeben, das Meistgebot und die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Hätte der Bf. im Versteigerungstermin nach Schluß der Versteigerung erklärt, für seine Firma geboten zu haben, so würde darin die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot zu erblicken sein (Urteil des Reichsfinanzhofs II A 176/27 vom 7. Mai 1927, Mrozek Kartei, Grunderwerbsteuergesetz alt, § 5 Abs. 4 Nr. 4 Rechtsspruch 2, und Begründung zum Grunderwerbsteuergesetz 1940, Reichssteuerblatt 1940 S. 391 linke Spalte). Das hat der Bf. aber nicht getan.
Der Bf. hat vielmehr ebenso wie der Beschwerdeführer in dem Streitfall des Urteils des Reichsfinanzhofs vom 24. Februar 1931 (vgl. oben) Gebote, darunter das Meistgebot, für die Firma abgegeben. In diesem Urteil hat der Reichsfinanzhof die Annahme einer Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot abgelehnt. Der Senat tritt dieser Entscheidung bei, weil der Versteigerungsrichter das Gebot nicht nach § 71 des Zwangsversteigerungsgesetzes zurückgewiesen, sondern in Verbindung mit der nachträglich beigebrachten öffentlichen Vollmacht als hinreichende Unterlage für die Erteilung des Zuschlags unmittelbar an den Vertretenen angesehen hat.
Der Streitfall und der Fall des Urteils vom 24. Februar 1931 liegen hinsichtlich der Abgabe des Meistgebots für den Vertretenen gleich. Wenn es in dem Fall des Urteils des Reichsfinanzhofs heißt: "Der Kfm. K. bleibt für den Kfm. H. mit dem Gebote eines durch Zahlung zu berichtigenden Betrags von 19.100 DM Meistbietender", dagegen im Streitfall: "Herr B. blieb mit dem Gebot eines durch Zahlung zu berichtigenden Betrags von 3.000 DM Meistbietender", so begründet dies für den Streitfall keinen wesentlichen Unterschied. Der zitierte Satz schließt sich unmittelbar an den Satz an: "Herr B. bot für die betr. Gläubigerin 3.000 DM", sagt also in diesem Zusammenhang gelesen dasselbe wie der entsprechende Satz in dem Vergleichsfall.
Es bewendet demnach bei der einmaligen Steuer, so daß der Bf. von der Steuer des Streitfalls freizustellen war.
Fundstellen
Haufe-Index 408408 |
BStBl III 1956, 93 |
BFHE 1956, 253 |
BFHE 62, 253 |