Leitsatz (amtlich)
Zur Tarifierung von Antriebsmaschinen, die in fester Verbindung mit Arbeitsmaschinen stehen.
Normenkette
GZT
Streitjahr(e)
1962
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 27. Januar 1962 unter Beifügung von Prospekten eine verbindliche Zolltarifauskunft über Enthäutungsmaschinen für Fleischereien. In dem gleichzeitig eingereichten Fragebogen machte sie über die Beschaffenheit der Ware folgende Angaben. "Die Enthäutungsmaschine, auch Schnellenthäuter genannt, besteht aus einem elektrischen Motor zum Anschluß an 220 Volt Wechselstrom. Vom Motor führt ein Wellenmantel mit biegsamer Welle zum Arbeitsgerät, als Häuterhandstück bezeichnet. Mit der Maschine wird die Haut von Großvieh abgetrennt und hat die maschinelle Enthäutung den Vorzug, daß die Haut des Tieres nicht beschädigt wird." Die Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte ihr am 22. März 1962 eine Zolltarifauskunft dahin, daß Waren der beschriebenen Art und Beschaffenheit als
- Elektromotor mit biegsamer Welle mit einem Stückgewicht von mehr als 10 bis 1000 kg, zum Antreiben einer Enthäutungsmaschine, zur Tarifstelle 85.01 - A - II - a,
- Enthäutungsmaschine für Fleischereien und Schlachthöfe-Schnell-Häuter - zur Tarifstelle 84.30 - A des Zolltarifs (ZT) 1962 gehören.
Der Einspruch der Klägerin hiergegen, mit dem sie die einheitliche Tarifierung der Ware als Enthäutungsmaschine nach Tarifnr. 84.30 - A erstrebte, blieb erfolglos. Mit ihrer 1962 eingelegten Rb. verfolgte sie das gleiche Ziel.
Entscheidungsgründe
Die nunmehr als Klage nach § 37 Nr. 2 FGO vom 6. Oktober 1965 (BGBl I S. 1477) anzusehende Rb. ist begründet.
Die Auffassung der Klägerin, daß eine einheitliche Zuweisung der Ware zu Tarifnr. 84.30 - A - Maschinen und Apparate für Fleischereien oder Schlachthöfe - schon deshalb geboten sei, weil das sogenannte Handstück für sich allein keine Maschine sei, sondern nur Enthäuter und Elektromotor zusammen eine solche darstellten, ist allerdings unzutreffend; denn zum Wesen einer Maschine gehört es nicht, daß sie ohne Zusätze oder Aggregate selbständig Arbeiten durchführen kann. Ferner aber umfaßt nach der Vorschrift 7 zu Abschnitt XVI des ZT bei der Anwendung der Tarifnummern dieses Abschnitts der Begriff Maschinen auch Apparate und Geräte. Es ist daher rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß die beklagte OFD sowohl das Handstück als auch den Elektromotor als Maschinen, und zwar das erstere als Arbeits-, den letzteren als Antriebsmaschine angesehen und als maßgebend für deren Tarifierung die Vorschrift 6 zu Abschnitt XVI erachtet hat. Nach dieser Vorschrift sind Antriebsmaschinen, die in fester Verbindung mit Arbeitsmaschinen stehen, wie die Arbeitsmaschinen zu tarifieren, zu deren Antrieb sie bestimmt sind.
Dagegen hält die Ablehnung einer einheitlichen Tarifierung nach dieser Vorschrift auf Grund der von der OFD angeführten rechtsverbindlichen Erläuterung 17 zu Abschnitt XVI der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dieser zur Vorschrift 6 gehörenden Erläuterung sind Antriebsmaschinen, die mit Arbeitsmaschinen lediglich durch eine gemeinsame Welle gekuppelt sind, nicht wie diese Arbeitsmaschinen zu tarifieren. Eine Tarifierung von Maschinen nach dieser Erläuterung setzt die einwandfreie Feststellung voraus, daß die Maschinen tatsächlich nur durch eine Welle miteinander gekuppelt sind. Eine solche Feststellung ist jedoch im Streitfall ohne weitere Aufklärung der Beschaffenheit der zu tarifierenden Ware nicht möglich. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Prospekt ist nämlich bei dem Schnellenthäuter die Art der Verbindung von Handstück und Elektromotor nicht in allen Einzelheiten zu erkennen. Die erteilte Tarifauskunft und die Einspruchsentscheidung aber enthalten hierüber keine näheren Ausführungen. Es ist daher noch ungeklärt, ob etwa das sogenannte Handstück nur mittels einer entsprechenden Vorrichtung auf die die Welle verdeckenden Teile (Bunamantel und Metallstück) aufgesetzt ist und jederzeit abgenommen werden kann und demnach der Elektromotor und das Handstück nur durch die biegsame Welle gekuppelt sind oder ob die die Welle umgebenden Teile darüber hinaus eine feste Verbindung zwischen dem antreibenden Elektromotor und dem die Enthäutung bewirkenden Handstück herstellen, so daß im letzteren Falle die Erläuterung 17 nicht zur Anwendung kommen könnte, sondern die Ware nach der Vorschrift 6 zu Abschnitt XVI einheitlich der Tarifnr. 84.30 - A zuzuweisen wäre.
Da es mangels diesbezüglicher Feststellungen in der Tarifauskunft oder im Einspruchsbescheid an einer hinreichenden Grundlage für die tarifliche Einordnung der Ware fehlt, waren beide gemäß § 100 Abs. 1 FGO aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 425790 |
BFHE 1966, 573 |
BFHE 85, 573 |