Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Empfang anläßlich eines Dienstjubiläums als Lebenshaltungskosten
Leitsatz (NV)
Die Aufwendungen für einen Empfang, zu dem ein Beamter aus Anlaß seines vierzigjährigen Dienstjubiläums Berufskollegen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens einlädt und bewirtet, sind keine Werbungskosten, sondern nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1984 u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Er war als leitender Beamter . . . tätig. Daneben war er freiberuflich (Vortragstätigkeit und schriftstellerische Tätigkeit) tätig. Anläßlich seines vierzigjährigen Dienstjubiläums gab er einen Empfang, zu dem rd. 250 Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen waren. Für die Bewirtung der Gäste wandte der Kläger . . . DM auf, die er als Betriebsausgaben im Rahmen seiner freiberuflichen Nebentätigkeit geltend machte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Dagegen machte der Kläger mit dem Einspruch u. a. geltend: Die Aufwendungen seien durch seine dienstliche Stellung, durch seine freiberufliche Tätigkeit und vor allem auch durch seine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des . . . vereins veranlaßt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der Klage verfolgte der Kläger sein bisheriges Begehren weiter. Er führte u. a. aus, die Repräsentationsverantstaltung stünde im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beamter und habe unzweifelhaft der Förderung dieser beruflichen Tätigkeit gedient. Das gelte auch insoweit, soweit die Repräsentationsaufwendungen durch das Ehrenamt als Vorsitzender des . . . vereins bedingt seien. Auch die durch ein Ehrenamt bedingten Aufwendungen seien als Werbungskosten anzuerkennen. Schließlich stünden die Aufwendungen in einem engen Zusammenhang mit seiner freiberuflichen Tätigkeit, die er nach seiner Pensionierung ausdehnen wolle.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.
Mit der vom erkennenden Senat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen Revision macht der Kläger nur noch geltend, die geladenen Gäste seien ausschließlich Personen gewesen, die in Unternehmungen des privaten Rechts oder in Behörden eine besondere Funktion ausfüllten und zu denen er als Amtsträger Beziehungen unterhalten habe. Eine private Veranlassung scheide aus.
Das vierzigjährige Dienstjubiläum sei anders als ein Geburtstag nicht als ein besonderes persönliches (privates) Ereignis zu werten. Der Bezug zur Einnahmequelle aus nichtselbständiger Arbeit werde schon durch den Begriff des Dienstjubiläums unmißverständlich hergestellt. Nur aufgrund seiner Funktion als ranghöchster Beamter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft habe er sich zur Einladung veranlaßt gesehen und folgerichtig nur andere Personen des öffentlichen Lebens eingeladen. Die Einladung sei in keinem Fall durch seine privaten Beziehungen indiziert gewesen. Untergebene habe er nicht eingeladen. Wie in den Fällen der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 1984 VI R 174/80 (BFHE 140, 460, BStBl II 1984, 433) und vom 13. Januar 1984 VI R 194/80 (BFHE 140, 246, BStBl II 1984, 315) habe die Bewirtung ausschließlich der Pflege von ,,Geschäfts"-beziehungen gedient, auch wenn die Gäste keine ,,Kunden" gewesen seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat zu Recht entschieden, daß die geltend gemachten Bewirtungskosten als Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) nicht abzugsfähig sind. Seinen Sachvortrag im Einspruchs- und Klageverfahren, sie ständen auch im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit, hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht aufrechterhalten. Er sieht nunmehr die Bewirtungskosten ausschließlich durch seine berufliche Stellung als Beamter veranlaßt. Dieser Zusammenhang führt indes nicht dazu, daß die Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden könnten.
1. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen bei Arbeitnehmern durch den Beruf veranlaßt sein. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt jedoch nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht in Betracht, wenn es sich um Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen handelt; dazu gehören auch die Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschafltiche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dementsprechend hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für Empfänge anläßlich von Geburtstagen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt (Urteile vom 12. Dezember 1968 IV R 150/68, BFHE 94, 496, BStBl II 1969, 239; vom 24. Juni 1975 IV R 39/72, nicht veröffentlicht - NV -, und vom 15. Mai 1986 IV R 184/83, BFH/NV 1986, 657), und zwar selbst dann nicht, wenn keine Freunde und Verwandten, sondern ausschließlich Geschäftsfreunde oder Berufskollegen, Behördenvertreter und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens außerhalb des eigenen Hauses in einer Gaststätte bewirtet worden sind (Urteile in BFHE 94, 496, BStBl II 1969, 239; IV R 39/72, und vgl. zur verdeckten Gewinnausschüttung Urteil vom 24. September 1980 I R 88/77, BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108).
2. Im Streitfall war Anlaß der Bewirtung nicht ein Geburtstag, sonder das vierzigjährige Dienstjubiläum des Klägers. Das ist indes kein Grund, einen solchen Fall ebenso wie die Bewirtung bei einem Firmenjubiläum zu behandeln, bei dem nicht der Privatbereich des Steuerpflichtigen, sondern die Absicht im Vordergrund steht, für das Unternehmen zu werben.
Der BFH hat bereits im Urteil vom 3. November 1965 VI 100/65 (NV) nicht nur die Bewirtung an persönlichen Gedenk- und Ehrentagen, wie Geburtstagen, einer Goldenen Hochzeit, sondern auch bei Dienstjubiläen von Beamten und Angestellten, der Primizfeier oder dem fünfundzwanzigjährigen Priesterjubiläum eines Geistlichen als durch die private Lebensführung veranlaßt angesehen. Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest. Derartige persönliche Feiern lassen sich mit einem Firmenjubiläum nicht vergleichen (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 1962 IV R 11/61 U, BFHE 75, 748, BStBl III 1962, 539). Ebenso ist auch ein Empfang anläßlich eines Dienstjubiläums, zu dem der Jubilar selbst einlädt und die von ihm ausgesuchten Gäste bewirtet, auch wenn dies nur Berufskollegen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sind, eindeutig eine persönliche Feier des zu Ehrenden (vgl. Apitz, Finanz-Rundschau 1988, 187, 189, und Flohr, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1985, 289, 292). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81 (BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557) zur Anerkennung von Bewirtungskosten eines angestellten Bezirksdirektors einer Versicherungsgesellschaft, der nicht unerhebliche erfolgsabhängige Bezüge erhielt, als Werbungskosten, wenn die bewirteten Personen ihm unterstellte Mitarbeiter sind. Für rein berufliche Veranstaltungen (wie z. B. Einsatzbesprechungen und Fortbildungsabende) ist das grundsätzlich möglich. Ein Empfang zu einem vierzigjährigen Dienstjubiläum für die vom Jubilar eingeladenen und bewirteten Berufskollegen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ist jedoch keine derartige berufliche Veranstaltung, vielmehr sind die Repräsentationspflichten bestimmend, die die gehobene berufliche Position mit sich bringt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557 unter 3., und vom 21. Oktober 1986 IX R 70/81, BFH/NV 1987, 241).
3. Für seine abweichende Auffassung kann der Kläger auch nichts aus den Urteilen in BFHE 140, 460, BStBl II 1984, 433 und in BFHE 140, 246, BStBl II 1984, 315 herleiten. Im ersten Fall (BFHE 140, 460, BStBl II 1984, 433) hatten FA und FG durch die Bewirtung von Kunden des Arbeitgebers entstandene Repräsentationskosten nicht zum Abzug zugelassen, weil die vorgelegten Belege nicht die in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vorgeschriebenen Angaben enthielten. Demgegenüber hat der BFH entschieden, daß diese für Betriebsausgaben geltende Vorschrift auf Werbungskosten nicht anwendbar ist. Der BFH hat indes nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an das FG zurückverwiesen, damit dieses prüfe, ob die Bewirtungskosten dem Grund und der Höhe nach Werbungskosten seien. Im zweiten Fall (BFHE 140, 246, BStBl II 1984, 315) ging es darum, ob für die von einem Arbeitnehmer geltend gemachten Werbungskosten (Werbegeschenke an Kunden des Arbeitgebers) die Einschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG anwendbar seien. Dieser Arbeitnehmer erhielt indes erfolgsabhängige Bezüge. Insofern ist der Sachverhalt mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
4. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), daß der Empfang des Klägers eine gesellschaftliche Veranstaltung war, zu der sich der Kläger als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses verpflichtet gefühlt habe. Es hat damit - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - zu Recht gemäß § 12 Nr. 1 EStG den Abzug der streitigen Beträge als Betriebsausgaben abgelehnt.
Fundstellen
Haufe-Index 417003 |
BFH/NV 1991, 436 |