Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Wirtschaftsstruktur; Kauf eines Grundstücks durch den bisherigen Pächter
Leitsatz (NV)
Der Erwerb eines Grundstücks durch den bisherigen Pächter ist trotz des bereits vorhandenen Betriebes insgesamt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG Nordrhein-Westfalen steuerfrei, wenn der vorhandene Betrieb so erheblich erweitert werden soll, daß diese Erweiterung die Fortführung des bisherigen Betriebes überlagert.
Normenkette
GrEStStrukturG Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. September 1975 das Gelände, das sie schon bisher gepachtet hatte und auf dem sie ihr Unternehmen betrieb. Sie beantragte Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (GrEStStrukturG); ihr Betrieb solle nach dem Erwerb des Grundstücks erheblich erweitert werden. Eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten vom 30. Oktober 1978 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStStrukturG legte sie vor.
Das beklagte FA gewährte die beantragte Steuerbefreiung nur insoweit, als die Klägerin die erworbene Fläche zur Erweiterung des Betriebes verwenden wollte. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1981 setzte es 46 747 DM Grunderwerbsteuer fest.
Der Einspruch, mit welchem die Klägerin weiterhin Steuerbefreiung für den Erwerb des gesamten Grundstücks begehrte, hatte keinen Erfolg.
Die Klage wies das FG ab.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klagebegehren.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Wie der Senat mit Urteil vom 13. Oktober 1982 II R 87/81 (BFHE 136, 559, BStBl II 1983, 90) entschieden hat, kann der Erwerb eines Grundstücks durch den bisherigen Pächter trotz des auf dem Grundstück bereits vorhandenen Betriebes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG insgesamt steuerfrei sein, wenn der vorhandene Betrieb so erheblich erweitert werden soll, daß diese Erweiterung die Fortführung des bisherigen Betriebes überlagert. Ob diese letztgenannte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, kann der Senat mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht beurteilen. Die Sache muß daher an dieses Gericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden. Der Senat weist darauf hin, daß der ,,Hinweis" auf der Bescheinigung des Regierungspräsidenten vom 30. Oktober 1978 auf eine gebotene Aufteilung in steuerfreien und steuerpflichtigen Erwerb das FA und das FG nicht bindet (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juni 1977 II R 125/76, BFHE 123, 57, BStBl II 1977, 779).
Fundstellen
Haufe-Index 423904 |
BFH/NV 1988, 805 |