Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen den PKH-Beschluss nicht statthaft bei rechtskräftigem Hauptsacheverfahren
Leitsatz (NV)
Eine Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss des FG ist nicht statthaft, wenn die Hauptsache - hier: Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide - nicht mehr zum BFH gelangen kann.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3, § 142; ZPO § 114
Tatbestand
I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war in den Streitjahren 1988 und 1989 als Rechtsanwalt tätig. Weil er keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt ―FA―) die Besteuerungsgrundlagen und setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die Umsatzsteuer für 1988 und 1989 fest. Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. Mit Bescheiden vom 21. November 1996 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Der nicht weiter begründete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu gewähren, mit Beschluss vom 28. Januar 2000 abgelehnt.
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss.
Entscheidungsgründe
II. 1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein mittelloser Beteiligter PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.
2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages wäre unzulässig.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG nicht statthaft, wenn die Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (vgl. z.B. Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 XI B 139, 140/96, BFH/NV 1997, 259; vom 11. Juni 1999 VIII B 44/98, BFH/NV 1999, 1501, m.w.N.). Der Rechtsgrundsatz beruht auf dem Gedanken, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem PKH-Verfahren nicht über den Rechtsweg der Hauptsache hinausgehen soll; zudem soll vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 259).
b) Im Streitfall kann die Hauptsache (d.h. im Streitfall ein die Rechtsmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 1988 und 1989 betreffendes Rechtsmittelverfahren) nicht mehr an den BFH gelangen.
Das FG hat mit Urteil vom 29. Februar 2000 die Klage abgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat kein Rechtsmittel eingelegt. Er hat allerdings innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH für Rechtsmittel (Revision und Nichtzulassungsbeschwerde) gegen dieses Urteil beantragt. Diesen Antrag hat der erkennende Senat jedoch mit Beschluss vom heutigen Tage (8. August 2000) zurückgewiesen. Da hiernach das Hauptsacheverfahren nicht mehr an den BFH gelangen kann, besteht für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG kein Rechtsschutzbedürfnis.
3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 510088 |
BFH/NV 2001, 60 |