Leitsatz (amtlich)
1. Der Widerruf einer Ausfuhrerstattung im Sinne der ErstVOGetrReis setzt u. a. den Nachweis voraus, daß die Ware entgegen den Erklärungen in den vorgeschriebenen Ausfuhrpapieren nicht in das angegebene Drittland als Verbrauchsland ausgeführt wurde.
2. Ein solcher Widerruf einer Ausfuhrerstattung bedeutet nicht, daß auch eine bei einer Ausfuhr nach dem wirklichen Verbrauchsland zu gewährende Erstattung entfällt.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; EWGV 19/62 Art. 19-20; ErstVOGetrReis vom 24.11.1964 §§ 1, 6
Tatbestand
I.
Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel in Frankfurt am Main (EVSt Getr) widerrief mit Bescheid vom 7. Dezember 1966 die der Klägerin in Form abschöpfungsfreier Einfuhr gewährten Erstattungen für in der Zeit vom Dezember 1964 bis Dezember 1965 ausgeführte Gerstengraupen und Hartweizengrieß. Der Widerruf wurde damit begründet, daß die Klägerin, wie die bei ihr durchgeführte Marktordnungsprüfung ergeben habe, die Ausfuhren abweichend von den Angaben in den Anträgen auf Erstattungszusagen und in den Ausfuhrbescheinigungen nicht in dritte Länder, sondern in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) durchgeführt habe.
Entscheidungsgründe
Den Widerruf der Erstattungen durch die EVSt Getr hat das FG als nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO gerechtfertigt angesehen. Nach dem Urteil des erkennenden Senats VII R 52/67 vom 8. Mai 1970 (BFH 99, 281, 284, HFR 1970, 428) konnten jedoch Widerrufsbescheide der Marktordnungsstellen nach dem damals geltenden Recht nicht auf die AO, sondern nur auf das allgemeine Verwaltungsrecht gestützt werden. In seinem Urteil VII R 22/69 vom 9. Mai 1972 (BFH 106, 150, HFR 1972, 480) hat sich der erkennende Senat zu der Widerrufbarkeit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen geäußert. Er hat dort entschieden, daß eine zu Unrecht gewährte Erstattung in der Regel widerruflich ist und daß dem Widerruf insbesondere das zu schützende Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes dann nicht entgegensteht, wenn der Erstattungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben, z. B. über das Land gemacht hat, in das die betreffende Ware ausgeführt werden sollte. In dem Urteil heißt es weiter, daß ein Exporteur, der eine unrechtmäßige Erstattung erwirkt hat, nicht verlangen kann, daß ihm diese auch zu Unrecht verbleibt. Denn das öffentliche Interesse an der Beseitigung des zu Unrecht gewährten Vorteils übersteigt in der Regel das schutzwürdige Interesse des Begünstigten. Daher steht dem Widerruf ein Vertrauensschutz auch dann nicht entgegen, wenn sich die Erstattung auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen, die in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fallen, als nicht gerechtfertigt erweist.
Daß die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts, d. h. hier der Gewährung der Ausfuhrerstattung, vorliegen, hat – abweichend von der Regel, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergünstigung der zu Begünstigende nachzuweisen hat – grundsätzlich die widerrufende Behörde zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – VI C 150.62 vom 25. März 1964, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 18 S. 168 – BVerwGE 18, 168 –). Es geht also zu Lasten der Behörde, wenn die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts als die wesentlichste Voraussetzung seiner Widerruflichkeit zweifelhaft bleibt. Grundsätzlich muß also dem Begünstigten nachgewiesen werden, daß die Ware nicht in dem angegebenen Drittland gebraucht oder verbraucht, be- oder verarbeitet worden ist. Dabei gelten freilich die Regeln für den Beweis des ersten Anscheins.
Der Widerruf einer Ausfuhrerstattung kann nur insoweit rechtmäßig sein, als eine solche Erstattung dem Exporteur in der gewährten Höhe nicht zugestanden hätte. Hat der Ausführer z. B. die Ware in ein anderes als das angegebene Drittland ausgeführt und wird nach den Vorschriften für die Ausfuhr in dieses andere Drittland die Ausfuhrerstattung in gleicher Höhe gewährt, so ist der Widerruf in der Regel nicht gerechtfertigt. Wurde die Ware in ein anderes Drittland ausgeführt oder in einen Mitgliedstaat, und ist in diesen Fällen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften nur eine geringere Erstattung vorgesehen, so ist der Widerruf in gleicher Weise nur in Höhe des übersteigenden Betrages gerechtfertigt. Dem Ausführer ist zwar in diesen Fällen eine Erstattungszusage, die materielle Voraussetzung des Erstattungsanspruchs ist (vgl. BFH-Urteil VII R 74/67 vom 13. Januar 1970, BFH 98, 105, HFR 1970, 210) für die Ausfuhr in die anderen Verbrauchsländer nicht erteilt worden. Da aber einem Exporteur bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Erstattungszusage zusteht, auf die sich dann der Erstattungsanspruch gründet, und § 1 ErstVOGetrReis nur allgemein zwischen Ausfuhren nach dritten Ländern und nach Mitgliedstaaten, nicht aber nach bestimmten dritten Ländern usw. unterscheidet, kann der Umstand, daß die Ware in ein anderes Land ausgeführt wird, als in der Erstattungszusage genannt ist, den Erstattungsanspruch nicht dem Grunde nach beseitigen, sondern nur zu seiner Beschränkung auf die zutreffende Höhe führen. Ein anderes Ergebnis wäre, da der Widerruf keine Strafe sein soll, auch unbillig.
Der oben genannte Grundsatz, daß die mangelnde Beweisbarkeit der Widerruflichkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu Lasten der Behörde geht, erleidet gewisse Ausnahmen. Stellt sich nämlich insbesondere heraus, daß der Begünstigte den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat und kann nicht geklärt werden, ob andere von ihm nachträglich behauptete Tatsachen vorliegen, die den begünstigenden Verwaltungsakt im Ergebnis rechtfertigen würden, so geht das zu Lasten des Begünstigten (vgl. Urteile des BVerwG III C 219.64 vom 7. Juli 1966, BVerwGE 24, 294; VI C 121.65 vom 26. November 1969, BVerwGE 34, 225, und II C 142.67 vom 23. April 1970, Die Öffentliche Verwaltung 1970 S. 783 – DÖV 1970, 783 –). Entsprechendes gilt, wenn von den ursprünglich vielleicht ernstgemeinten und zutreffenden Erklärungen durch den Begünstigten selbst oder Handlungen Dritter, die in seinen Verantwortungsbereich fallen, abgewichen worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 514835 |
BFHE 1973, 482 |