Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Bestellung als Steuerberater im Beitrittsgebiet
Leitsatz (NV)
1. Die prüfungsfreie (vorläufige) Bestellung als Steuerberater durch den Leiter der Abteilung Besitz- und Verkehrsteuern im Ministerium der Finanzen der DDR ist i. d. R. zurückzunehmen, wenn der Bewerber keine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens in dem in § 15 Abs. 2 der StBerO genannten Berufen in der DDR ausgeübt hat.
2. Zur Anwendung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu Bewerbern, die inzwischen endgültig als Steuerberater bestellt worden sind.
Normenkette
StBerG §§ 40a, 46 Abs. 1 S. 2; StBerO §§ 14, 15 Abs. 2, § 17; Einigungsvertrag Art. 19; GG Art. 3 Abs. 1
Gründe
...
Schließlich verstößt die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerberater auch nicht -- wie die Revision meint -- gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, daß nach bestehenden Verwaltungsanweisungen und der Praxis des beklagten FinMin bei Berufsbewerbern, die -- wie er -- ihre praktische Berufstätigkeit in den alten Bundesländern absolviert hätten, dann von der Rücknahme der Bestellung abgesehen werde, wenn sie die Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Buchst. b MdF-AnO vom 7. Februar 1990 abgelegt hätten, ist ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger diese Eignungsprüfung, bei der immerhin auch Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR geprüft und nachgewiesen werden konnten, nicht abgelegt hat. Für den Kläger kam die Ablegung dieser Eignungsprüfung nicht in Betracht, da sie zunächst für die Zulassung als Helfer in Steuersachen und später gemäß § 70 Abs. 1 der Steuerberatungsordnung für Steuerbevollmächtigte vorgesehen war, der Kläger aber sogleich seinem Antrag gemäß prüfungsfrei als Steuerberater bestellt worden ist. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die von der Revision angeführte Verwaltungspraxis rechtmäßig ist und eine fehlende berufspraktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens der DDR durch die Ablegung der genannten Eignungsprüfung ersetzt werden kann. Im Falle des Klägers war dies schon deshalb nicht möglich, weil die prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater nach § 15 Abs. 2 der Steuerberatungsordnung nicht nur eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens der DDR, sondern eine Betätigung in bestimmten dort abschließend aufgezählten Berufen verlangt.
Das FG konnte demnach ohne Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) von der Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen absehen, soweit mit diesem Beweisantrag die vorstehend dargestellte Verwaltungspraxis bestätigt werden sollte. Denn diese war -- wie oben ausgeführt -- für die Entscheidung des Streitfalles unerheblich. Daß mit dem angeführten Beweisantrag auch über die -- für den Streitfall unerhebliche -- Berücksichtigung der Eignungsprüfung anstelle der vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit hinaus eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen (vorläufig) bestellten Steuerberatern dargetan werden sollte, ist auch von der Revision nicht mit der hierfür gebotenen Deutlichkeit (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) vorgetragen worden. Das FG hat aber insoweit auch zu Recht ausgeführt, daß sich der Kläger auf eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht berufen könnte. Es brauchte deshalb -- entgegen der Meinung der Revision -- dem Vorbringen des FinMin, daß es alle ihm bekannten mit dem Kläger vergleichbaren Fälle aufgegriffen habe und bei noch auftauchenden Fällen ähnlich verfahren werde, in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter nachzugehen. Soweit der Kläger schließlich im Revisionsverfahren unter Beweisantritt vorgetragen hat, daß weitere drei Personen nach erfolgreich absolviertem Übergangsseminar (§ 40 a StBerG) endgültig als Steuerberater bestellt worden seien, obwohl sie nicht über berufspraktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerwesens der DDR i. S. d. § 15 Abs. 2 der Steuerberatungsordnung verfügt hätten, kann dies -- unabhängig von der Frage der Entscheidungserheblichkeit im Streitfall -- als neues tatsächliches Vorbringen vom Senat nicht berücksichtigt werden (§ 118 Abs. 2 FGO).
Die Sache ist spruchreif; die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 303015 |
BFH/NV 1996, 511 |