Leitsatz (amtlich)
Hat das Finanzgericht im Urteil über die Kosten entschieden (§ 143 Abs. 1 FGO), ist der Bundesfinanzhof an die diese Entscheidung betreffenden tatsächlichen Feststellungen gebunden - es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind -, denn es handelt sich auch bei ihnen um in dem angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellungen im Sinne von § 118 Abs. 2 FGO.
Normenkette
FGO § 118 Abs. 2, § 143 Abs. 1
Gründe
Zu Unrecht rügt der Kläger, das FG habe eine fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen.
"Das Gericht hat im Urteil ... über die Kosten zu entscheiden" (§ 143 Abs. 1 FGO).
Die tatsächlichen Feststellungen des FG, wonach der Kläger erstmals bei Gericht einen Sachverhalt vorgetragen habe, der die Zuerkennung der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b GrEStG Hessen 1965 rechtfertigte, und auf mehrfache Anforderung des FA, Tatsachen vorzutragen und Beweismaterial vorzulegen, nicht reagiert habe, sind als in dem Urteil getroffene tatsächliche Feststellungen für den Senat ebenso bindend wie die tatsächlichen Feststellungen in der Hauptsache (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht.
Das FG hat zum Akteninhalt ausgeführt, ihm sei zu entnehmen, daß die erstmalige Vorsprache des Klägers in der Grunderwerbsteuersache am 25. Januar 1973 nach Klageerhebung stattgefunden habe; darüber sei ein umfangreicher Aktenvermerk gefertigt worden und dieser habe keinen Hinweis enthalten, daß vom Kläger vorgebracht worden sei, er habe Grundstücksflächen für Straßenbauzwecke zur Verfügung gestellt (vgl. Urteil des FG S. 11 vorletzter Absatz). Das FG hat den Akteninhalt und das Vorbringen von Kläger und FA gewürdigt, insbesondere auch, daß das FA die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer, die auf die für Straßenbauzwecke zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen entfiel, für gerechtfertigt erklärt hat, nachdem sich der Kläger auf diesen Umstand berufen hatte. Diese Darlegungen verstoßen weder gegen Verfahrensvorschriften noch gegen die Denkgesetze.
Die Ausführungen des FG, dem Kläger sei "grobes Verschulden vorzuwerfen, den Beklagten nicht rechtzeitig über alle eine Steuerbefreiung rechtfertigenden Umstände unterrichtet zu haben", waren unter diesen Umständen zutreffend. Es entsprach dem Gesetz, dem Kläger die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als er obsiegt hat, weil die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen (§ 137 FGO).
Der Kläger wendet ein, "die Beweislast dafür, daß das FA keine Kenntnis von diesen Verhältnissen hatte, kann deshalb auch nicht beim Kläger liegen". Dabei verkennt der Kläger die Begründung, die das FG für seine Entscheidung gemäß § 137 FGO gegeben hat. Das FG hat aus der Gesamtheit der ihm bekannten Umstände geschlossen, der Kläger habe weder im Verfahren der Steuerfestsetzung noch im Einspruchsverfahren die Grunderwerbsteuerstelle auf die Abgabe von Grundstücksflächen für Straßenbauzwecke hingewiesen. Das Finanzgericht ist also nicht davon ausgegangen, ihm - dem Kläger - obliege es zu beweisen, das FA habe keine Kenntnis gehabt, daß Grundstücksflächen zu Straßenbauzwecken verwendet wurden. Das FG hat vielmehr ausschließlich geprüft und entschieden, ob der Kläger die Tatsachen, die zu einer Prüfung zu seinen Gunsten hätten führen können (nämlich, daß er Grundstücke für Straßenbauzwecke abgegeben habe oder abgeben werde), der Grunderwerbsteuerstelle des FA dargelegt (bekanntgegeben) habe oder nicht. Unterließ der Kläger die Unterrichtung der Grunderwerbsteuerstelle über diese eine andere Steuerfestsetzung rechtfertigenden Umstände, konnte das FA auch nicht in eine Prüfung dieser Umstände eintreten. Die Gedankenführung des FG war somit folgerichtig.
Fundstellen
Haufe-Index 72323 |
BStBl II 1977, 511 |
BFHE 1978, 9 |