Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung bei Wahrung von Mindestpreisen
Leitsatz (NV)
1. Zur Erstattung für die Ausfuhr von Käse nach Spanien bei Wahrung der Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestpreises als Voraussetzung.
2. Zum Erfordernis der Umrechnung eines in DM vereinbarten Kaufpreises in Peseten zur Prüfung, ob der Mindestpreis eingehalten ist.
Normenkette
EWGV 1579/70; EWGV 838/75
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Jahre 1975 ,,Edelpilzkäse, Käse mit Schimmelpilzbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverform" der Tarifst. 04.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) nach Spanien aus. Auf ihren Antrag hatte ihr das Zollamt (ZA) A. Bescheinigungen nach dem Muster in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1579/70 (VO Nr. 1579/70) der Kommission vom 4. August 1970 über die Festlegung besonderer Bedingungen für die Ausfuhr bstimmter Käsesorten nach Spanien (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 172/26 vom 5. August 1970) ausgestellt, nachdem die Klägerin Erklärungen nach dem Muster in Anhang IV der VO Nr. 1579/70 in der nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 838/75 (VO Nr. 838/75) der Kommission vom 26. März 1975 zur Änderung der VO Nr. 1579/70 (ABlEG L 79/54 vom 28. März 1975) vorgesehenen Fassung mit dem Inhalt vorgelegt hatte, daß ,,der Preis der Sendung . . . mindestens 12 189 Peseten je 100 kg Eigengewicht frei spanische Grenze oder cif spanischen Hafen beträgt". Von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) erhielt die Klägerin auf ihren Antrag und nach Vorlage der genannten Bescheinigungen und Erklärungen Ausfuhrerstattung und Währungsausgleich sowie entsprechende Erstattungsbescheide. Das HZA hob die Erstattungsbescheide auf bzw. änderte sie ab und verlangte mit Rückforderungsbescheid vom 17. Mai 1979 insgesamt 77 056,65 DM Ausfuhrerstattung zurück, da es zu der Überzeugung gelangt war, daß bei den Ausfuhrsendungen zu einem Großteil die vorgeschriebenen Mindestpreise nicht eingehalten worden seien. Die auf DM lautenden Kaufpreise hatte das HZA dabei nach den an spanischen Devisenplätzen notierten Wechselkursen umgerechnet. Da die Warensendungen vom ZA A. zum Ausfuhrversand abgefertigt worden waren, hatte das HZA die an den Tagen notierten Kurse berücksichtigt, die der Versandabfertigung jeweils am nächsten lagen.
Einspruch und Klage gegen den Rückforderungsbescheid hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ gegen seine Entscheidung die Revision zu.
Die Klägerin legte Revision ein.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG ist ohne Rechtsfehler zu der Entscheidung gelangt, daß das HZA zur Rückforderung der streitbefangenen Ausfuhrerstattung befugt ist, weil die Klägerin die Erstattungsbeträge zu Unrecht erhalten hat (§ 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der Fassung vom 29. März 1977, BGBl I 1977, 525), und daß der angefochtene Rückforderungsbescheid infolgedessen rechtmäßig ist.
1. Die Rechtmäßigkeit der Erstattungsgewährung ist von der Ausfuhr der streitbefangenen Käselieferungen nach Spanien unter Wahrung des Mindestpreises abhängig, wie er in der Erklärung nach dem Muster in Anhang IV der VO Nr. 1579/70 in der durch Art. 4 der VO Nr. 838/75 vorgeschriebenen Fassung angegeben ist.
a) Für die unter Art. 5 der VO Nr. 1579/70 in der Fassung der VO Nr. 838/75 fallenden Käsesorten, zu denen die streitbefangenen Waren unstreitig gehören, darf eine Erstattung nach dieser Verordnung nur gewährt werden, wenn eine Erklärung nach dem Muster in Anhang IV der VO Nr. 1579/70 in der durch Art. 4 der VO Nr. 838/75 vorgeschriebenen Fassung über den Preis der Sendung, angegeben in Peseten, vorliegt. Das folgt aus der Regelung in Art. 1 der VO Nr. 1579/70 sowie in Art. 5 dieser Verordnung in der Fassung der VO Nr. 838/75 und in Art. 4 der VO Nr. 838/75. In Art. 1 Abs. 1 der VO Nr. 1579/70 ist bestimmt, daß die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr von Käse nach Spanien von der Ausstellung einer besonderen Bescheinigung abhängig ist. Die Gewährung einer Erstattung für die Ausfuhr von Käse der Sorte, wie sie im Streitfall ausgeführt worden ist, setzt die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang III der VO Nr. 1579/70 voraus (Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO Nr. 1579/70). Diese Bescheinigung durfte nur ausgestellt werden, wenn der erteilenden Stelle eine von der Klägerin unterzeichnete Erklärung nach dem Muster in Anhang IV der VO Nr. 1579/70 vorlag (Art. 5 der VO Nr. 1579/70 in der Fassung der VO Nr. 838/75), in der der Preis der Sendung in Peseten angegeben sein mußte (Art. 4 der VO Nr. 838/75).
b) Soweit die Gewährung der Erstattung davon abhängig ist, daß die genannte Erklärung vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Erstattung ungeachtet der Einhaltung der Angaben in der Erklärung zu gewähren ist. Die Bedeutung der Erklärung ist, wie sich aus Abs. 4 der Erwägungsgründe zur VO Nr. 1579/70 ergibt, darin zu erblicken, daß der Erklärende sich durch sie verpflichtet, den betreffenden Käse nicht zu einem Preis frei spanische Grenze nach Spanien auszuführen, der unter dem in der Erklärung genannten Mindestpreis liegt. Diese Preisgestaltung war erforderlich, um entsprechend der in Abs. 3 der Erwägungsgründe zur VO Nr. 1579/70 genannten Vereinbarungen bei der Verzollung des betreffenden Käses in Spanien die Anwendung der auf eine feste Abgabe beschränkten Ausgleichsabgabe zu erreichen (vgl. Abs. 1 der Erwägungsgründe zur VO Nr. 838/75). Daraus folgt, daß zur Erlangung dieses Ziels die Erfüllung der in der Erklärung enthaltenen Verpflichtung erforderlich war. Hat der Erklärende diese Verpflichtung nicht erfüllt, so hat er nicht das Recht auf Anwendung der festen Abgabe bei der Verzollung in Spanien erlangt.
Auch die Erstattung nach der VO Nr. 1579/70 war aber darauf ausgerichtet, die Ausfuhr des betreffenden Käses zu dem in der Erklärung genannten Mindestpreis nach Spanien sicherzustellen (vgl. Abs. 5 der Erwägungsgründe zur VO Nr. 1579/70). Die Erstattung nach dieser Verordnung dient also nicht nur dem Ziel, die Ausfuhr von Käse aus dem Gemeinschaftsgebiet zu fördern. Sie soll vielmehr nur dem zugute kommen, der auch die Voraussetzungen für die Anwendung der festen Abgabe bei der Verzollung in Spanien erfüllt hat. Dadurch wird verhindert, daß der Erklärende entgegen der in Abs. 3 der Erwägungsgründe zur VO Nr. 1579/70 genannten Vereinbarung die Vergünstigung bei der Verzollung in Spanien ohne Erfüllung der Verpflichtung zur Einhaltung des Preisniveaus erlangt und zusätzlich noch eine Erstattung erhält.
Die Erstattung nach der VO Nr. 1579/70 ist als eine nach dem Bestimmungsgebiet differenzierte Erstattung (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 2. Juni 1976 Rs 125/75, EuGHE 1976, 771) anzusehen, wie sie in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (VO Nr. 804/68) des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (AblEG L 148/13 vom 28. Juni 1968) und in Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 (VO Nr. 876/68) des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABlEG L 155/1 vom 3. Juli 1968) vorgesehen ist, um dadurch u. a. den besonderen Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes Rechnung tragen zu können (vgl. Abs. 4 der Begründungserwägungen zur VO Nr. 876/68). Die besonderen Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes Spanien, auf die die Erstattung nach der VO Nr. 1579/70 ausgerichtet ist, ergeben sich aus der Bereitschaft Spaniens zur Anwendung eines festen Abgabensatzes bei der Verzollung an Stelle einer Ausgleichsabgabe zusätzlich zu den Zöllen, Steuern und festen Abgaben bzw. Abgaben auf den Zollwert unter der Voraussetzung, daß der Mindestpreis eingehalten wird (vgl. Abs. 2 und 3 der Begründungserwägungen zur VO Nr. 1579/70).
Die vorstehenden Ausführungen zeigen auch, daß es dem Sinn und Zweck der VO Nr. 1579/70 entspricht, die Erstattung nicht zu gewähren, wenn der Mindestpreis entgegen der abgebenen Verpflichtungserklärung unterschritten wird.
2. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Wahrung des Mindestpreises ist nicht durch die Erteilung der Bescheinigung nach dem Muster in Anhang III der VO Nr. 1579/70 bedeutungslos geworden. Die Erteilung dieser Bescheinigung beruht zwar auf der Abgabe der Erklärung über die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestpreises, konnte aber nicht bewirken, daß die Klägerin von der Erfüllung dieser Verpflichtung entbunden wurde.
Die Erteilung der genannten Bescheinigung hat auch nicht eine Feststellungswirkung dahin zur Folge, daß die Erfüllung der Verpflichtung der Klägerin zur Ausfuhr unter Wahrung des Mindestpreises erfüllt sei. Abgesehen davon, daß dem Inhalt der Bescheinigung eine solche Feststellungswirkung nicht entnommen werden kann, wie das FG ausgeführt hat, würde es auch dem Zweck der Verpflichtungserklärung widersprechen, schon der Erteilung der genannten Bescheinigung die Erfüllung der Verpflichtung zu entnehmen. Die Verpflichtungserklärung ist darauf gerichtet, daß die Sendungen tatsächlich unter Wahrung des Mindestpreises ausgeführt werden. Für diesen Vorgang ist die Erteilung der Bescheinigung ohne Bedeutung.
3. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei einer Vereinbarung des Kaufpreises in DM eine Umrechnung in Peseten erforderlich ist, um entscheiden zu können, ob der Mindestpreis eingehalten worden ist . Das folgt aus der Regelung in Art. 4 VO Nr. 838/75 sowie aus den dieser Regelung entsprechenden Angaben in der Erklärung über den Mindestpreis.
Aus Art. 4 VO Nr. 838/75 folgt, daß für die Entscheidung darüber, ob der Mindestpreis eingehalten worden ist, die Preisangabe in Peseten maßgebend sein soll und daß der Ausführer demgemäß in der Erklärung über den Mindestpreis den Kaufpreis in Peseten anzugeben hat.
Hat er den Kaufpreis vorschriftsmäßig in Peseten angegeben, so folgt aus der Erklärung über den Mindestpreis, wie dargelegt, die Verpflichtung des Ausführers, die betreffende Käsesendung nicht zu einem unter diesem Mindestpreis liegenden Preis frei spanische Grenze nach Spanien auszuführen. Um das prüfen zu können, bedarf es, sofern der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis in DM angegeben ist, der Umrechnung dieses Kaufpreises in Peseten.
4. Die Umrechnung, die das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hält die Klägerin mit der Begründung für rechtsfehlerhaft, als maßgebender Umrechnungskurs habe der Kurs berücksichtigt werden müssen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Importlizenz in Spanien gegolten habe. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach den Darlegungen des FG und auch nach dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen ist,daß dieser Zeitpunkt vor demjenigen liegt, in dem eine Zollstelle die Erklärung der Klägerin über ihren Willen zur Ausfuhr der streitbefangenen Waren angenommen hat. Ein vor diesem Zeitpunkt geltender Kurs kann der Umrechnung aber nicht zugrunde gelegt werden. Das folgt bereits aus dem Ziel der Ausfuhrkontrolle, die nach den Erwägungsgründen zur VO Nr. 1579/70 zur Garantie der Mindestpreise erforderlich ist und, wie in diesen Erwägungsgründen ebenfalls zum Ausdruck kommt, mit der Bescheinigung nach dem Muster in der Anlage III dieser Verordnung erreicht werden soll. Das mit dieser Bescheinigung verfolgte Ziel zu garantieren, daß Waren nicht zu einem unter dem Mindestpreis liegenden Preis nach Spanien gelangen, könnte nicht erreicht werden, wenn vor dem genannten Zeitpunkt liegende Kursschwankungen unberücksichtigt blieben. Dem entspricht auch die Bestätigung in der Bescheinigung nach dem Muster in der Anlage III der genannten Verordnung, nach der die Erstattung gezahlt wird, die am Tag der Annahme der Erklärung des Ausfuhrwillens durch die Zollstelle gilt, sofern die Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen. Das kann nur so verstanden werden, daß die Voraussetzungen am Tage der Annahme der Erklärung durch die Zollstelle vorliegen müssen, um aus der Bestätigung Rechte herleiten zu können. Als frühester Zeitpunkt kommt dafür im Streitfall die Annahme des Antrags auf Versandabfertigung in Betracht. Welcher Zeitpunkt für die Annahme der Erklärung des Ausfuhrwillens im Streitfall maßgebend ist, ob vor allem noch ein anderer, nach der Annahme des Antrags auf Versandabfertigung liegender Zeitpunkt für die Umrechnung berücksichtigt werden kann, und ob für die Umrechnung die in Spanien geltenden Umrechnungskurse hätten berücksichtigt werden müssen, bedarf keiner Entscheidung; denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß diese Umrechnungskurse in einem Zeitpunkt, der nach den vorstehenden Ausführungen für das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen in Betracht kommt, für die Klägerin günstiger gewesen wären. Auch die Klägerin hat das nicht aufgezeigt.
Danach braucht auch nicht entschieden zu werden, ob das HZA nach den Grundsätzen der Feststellungslast die Nachteile zu tragen hätte, die sich daraus ergeben würden, daß die in Spanien geltenden Umrechnungskurse nicht ermittelt werden könnten. Die Grundsätze der Feststellungslast sind nur dann anzuwenden, wenn entscheidungserhebliche Sachfragen nicht geklärt werden können.
5. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG kann auch nicht damit begründet werden, die Rückforderung der Erstattungsbeträge sei nur Selbstzweck.
Wie dargelegt, ist die gewährte Erstattung mit dem im Streitfall zu beachtenden Zweck der differenzierten Erstattung nicht vereinbar.
6. Auch der Einwand der Klägerin, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt, weil der Mindestpreis nur in geringem Maße unterschritten sei, greift nicht durch. Die Wahrung des Mindestpreises ist eine nach dem aufgezeigten Erstattungssystem unentbehrliche Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung, deren Gestaltung nicht nur von internen Interessen der Gemeinschaft abhängig ist.
7. Der Auffassung der Klägerin, es sei nicht hinreichend genau bestimmt, welcher Zeitpunkt für die Einhaltung des Mindestpreises und welcher Umrechnungskurs maßgebend sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Klägerin die von ihr empfundenen Unwägbarkeiten hinsichtlich der Umrechnung des in DM ausgedrückten Kaufpreises dadurch hätte vermeiden können, daß sie den Kaufpreis in spanischer Währung vereinbart hätte.
Zur Beurteilung der Frage, ob der Umrechnung des Kaufpreises ein in Spanien geltender oder der vom FG angenommene Wechselkurs zugrunde zu legen ist, ist außerdem zu bemerken, daß im Streitfall keine Anhaltspunkte vorhanden sind, nach denen diese Frage für die Entscheidung Bedeutung erlangen könnte.
8. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Grundsätze von Treu und Glauben wird von der Klägerin mit der Begründung als gegeben angesehen, daß nach dem spanischen Einfuhrsystem die Einhaltung des Mindestpreises schon im Zeitpunkt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung gefordert werde und daß eine Gleichbehandlung aller Ausführer in den Mitgliedstaaten entsprechend den der Rückforderung im Streitfall zugrunde liegenden Grundsätzen nicht gewährleistet sei. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
Wenn die spanischen Behörden die Einhaltung des Mindestpreises schon bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigung fordern, so schließt das nicht aus, daß die Rechtmäßigkeit der Erstattung von der Wahrung des Mindestpreises in anderen Zeitpunkten abhängig ist.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß dieser Grundsatz in anderen Fällen nicht beachtet worden sei. Selbst wenn das zuträfe, könnte die Klägerin sich darauf nicht berufen, weil der Gleichheitsgrundsatz die Gewährung einer unrechtmäßigen Erstattung nicht zu rechtfertigen vermag.
9. Im Streitfall bestehen keine Fragen, die unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH zur Vorlagepflicht (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs 283/81, EuGHE 1982, 3415) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH Anlaß geben könnten.
Fundstellen
Haufe-Index 414037 |
BFH/NV 1986, 772 |