Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG über die Befreiung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes von der Vermögensabgabe gilt auch für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (ß 16 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. g LAG). § 5 der 10. AbgabenDV-LA ist rechtsgültig.
Die Reparatur von Geräten und Fahrzeugen der ämter der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen ist keine Herstellung oder Gewinnung solcher Gegenstände im Sinne von § 4 Abs. 3 der 10. AbgabenDV-LA.
LAG §§ 16 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. f und g, 18 Abs. 1 Ziff. 1, 21 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3, 78 Abs. 1 Ziff. 1;
Normenkette
LAG § 16/1/2/f, § 16/1/2/g, § 18 Abs. 1 Ziff. 1, § 21 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3, § 78 Abs. 1 Ziff. 1; 10-AbgabenDV-LA 4; 10-AbgabenDV-LA 5
Tatbestand
Die Bgin., eine Staatswerft, war bis zum Februar 1949 einem Wasserstraßen-Maschinenamt (WMA) als eine unselbständige Abteilung angeschlossen. Im Jahre 1949 wurde laut Anordnung der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes die Trennung vom WMA beschlossen und die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 sowie die Einrichtung einer kaufmännischen Buchführung angeordnet. Vorher wurde die Bgin. als gewerblicher Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und als kaufmännisch eingerichteter Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 15 der Reichshaushaltsordnung (RHO) im Haushalte veranschlagt; sie hatte aber bis zum 1. April 1949 weder Bilanzen noch Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt. Bis dahin ermittelte sie entgegen den Grundsätzen des § 15 RHO das wirtschaftliche Endergebnis auf Grund einer Ist-Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung ohne Berücksichtigung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) und der Bestandsveränderungen.
Nach der Werftdienstordnung ist Aufgabe der Bgin., die Geräte und Fahrzeuge von ämtern der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen (WSD) entsprechend den ihr erteilten Aufträgen sachgemäß instandzuhalten und die ämter der WSD mit Flüssiggas zu versorgen. Die Werft kann, wenn der von den WSD in Auftrag gegebene Arbeitsumfang zur vollständigen Beschäftigung ihrer Belegschaft nicht ausreicht, zusätzlich Privataufträge hereinnehmen. Die Aufträge der Wasserstraßenverwaltung haben jedoch den Vorrang. Durch Privataufträge dürfen keine Fristverlängerungen für Arbeiten der Wasserstraßenverwaltung entstehen. Neben Reparaturen und Instandsetzungen werden von der Staatswerft auch kleinere Neubauten ausgeführt.
Das Finanzamt stellte im Jahre 1958 einen Einheitswert für das Betriebsvermögen der Bgin. auf den 21. Juni 1948 fest. Die Feststellung beruht auf einer bei der Bgin. durchgeführten Betriebsprüfung. Eine Rechtsmitteleinlegung gegen diesen Bescheid ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Die Bgin. wurde zur Vermögensteuer als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht herangezogen. Dagegen veranlagte das Finanzamt die Bgin. zur Vermögensabgabe, und zwar mit dem für das Betriebsvermögen festgestellten Einheitswert.
Mit dem Einspruch machte die Bgin. geltend, nach den Feststellungen der Betriebsprüfung und dem Protokoll über die Schlußbesprechung sei die Gasversorgungsanlage gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG von der Vermögensabgabe befreit. In gleicher Weise sei die Staatswerft mit dem Vermögen von der Vermögensabgabe befreit, das für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt werde. Hierunter falle auch der Teil ihres Vermögens, der nicht der Herstellung, sondern der Reparatur von Gegenständen diene, die für den öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Herstellung von Spezialgas für die Befeuerung von Tonnen und Bojen sei gemäß § 4 Abs. 3 der Zehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (10. AbgabenDV-LA) vom 28. Juni 1954 (BGBl 1954 I S. 161) nicht als öffentlicher Dienst oder Gebrauch anzusehen. Weiter sei die Reparatur von Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt werden, der Neuherstellung solcher Gegenstände gleichzuachten. Eine Befreiung nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG entfalle deshalb auch insoweit, als das Vermögen der Bgin. für solche Reparaturen benutzt werde.
Der Berufung wurde in vollem Umfange stattgegeben. Die Vorinstanz führte im wesentlichen aus: Die Bgin. sei gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG von der Vermögensabgabe insoweit befreit, als ihr Vermögen für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt werde. Hierunter falle auch die Reparatur von Gegenständen, die dem öffentlichen Dienst dienen. Aufgabe der Bgin. sei es, die jederzeitige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen der Wasserstraßenverwaltung zu gewährleisten. Hierzu sei der Betrieb einer stets einsatzfähigen, mit geschulten und erfahrenen Kräften versehenen Reparaturwerkstätte erforderlich. Hierin sei auch keine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr zu erblicken. Die Befreiung von der Vermögensabgabe nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG entfalle nur insoweit, als die Bgin. Schiffsneubauten herstelle bzw. Instandsetzungsarbeiten für private Auftraggeber durchführe. Hierbei sei in übereinstimmung mit dem Betriebsprüfungsbericht von dem Umsatzverhältnis für das Rechnungsjahr 1948 (RM- und DM-Zeit zusammen) auszugehen. In Höhe des auf die Umsätze für Neuherstellung und privat bestellte Reparaturarbeiten entfallenden Hundertsatzes unterliege das Betriebsvermögen der Bgin. der Abgabepflicht.
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts nimmt auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug.
Der Bundesminister der Finanzen erklärte gemäß § 287 Abs. 2 AO seinen Beitritt zum Verfahren und führte in seiner Stellungnahme im wesentlichen folgendes aus:
Der Belastung der öffentlichen Hand mit Vermögensabgabe liege die Auffassung zugrunde, daß dabei nicht nach dem Träger oder Eigentümer, sondern nach der Zweckbestimmung des Vermögens zu fragen sei. Dieser Grundkonzeption trage im Rahmen der Befreiungsvorschriften des § 18 LAG auch die Regelung in Absatz 1 Ziff. 1 Rechnung. Danach seien unter anderem Gebietskörperschaften mit ihrem forstwirtschaftlichen und sonstigen Vermögen im Sinne des BewG ganz befreit, mit ihrem übrigen Vermögen insoweit, als es für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt werde.
Nach § 5 der 10.AbgabenDV-LA gelte die Befreiung mit den Vermögensteilen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt würden, auch für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Aus den Materialien zum LAG sei nicht zu entnehmen, daß ein Ausschluß der Betriebe gewerblicher Art von der Befreiungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG jemals auch nur erwogen worden wäre. Es habe dazu auch keine Veranlassung vorgelegen, da die Grunderwägungen für die Abgrenzung der Belastung des Vermögens der öffentlichen Hand in gleicher Weise für die Körperschaften selbst wie für ihre Betriebe gewerblicher Art zuträfen. Bei der Erstreckung der Abgabepflicht auf das Vermögen der öffentlichen Hand sei sich der Gesetzgeber bewußt gewesen, daß er damit steuerliches Neuland betrete. Er habe sich daher veranlaßt gesehen, die Befreiung nur im Grundsatze zu regeln und die Abgrenzung im einzelnen auch in materieller Hinsicht der Regelung durch Rechtsverordnung zu überlassen. Die Ermächtigung hierzu ergebe sich nicht nur aus § 21 Abs. 3 LAG, sondern in enger Verbindung damit aus § 78 Abs. 1 Ziff. 1 LAG; sie beschränke sich daher nicht auf die Regelung von Fragen vorwiegend verfahrensrechtlicher Natur, wie dies auf Grund von § 21 Abs. 3 LAG in den §§ 34 bis 38 der 10. AbgabenDV-LA geschehen sei. Die Ermächtigungen aus § 21 Abs. 3 und § 78 Abs. 1 Ziff. 1 LAG ergänzten sich gegenseitig und seien daher als Ermächtigung zu einer einheitlichen Regelung der sich aus § 21 LAG ergebenden noch offenen Tatbestände anzusehen. Die Regelung des § 5 der 10. AbgabenDV-LA halte sich im Rahmen dieser Ermächtigung, weil diese Bestimmung nur den aus § 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG erkennbaren Grundsatz auch auf Betriebe der öffentlichen Hand übertrage.
Im Gegensatz zur Körperschaftsteuer, bei der aus Gründen der Praktikabilität nur die Betriebe gewerblicher Art der Besteuerung unterworfen sind, nicht aber die Körperschaften des öffentlichen Rechtes selbst, seien nach dem LAG die Körperschaften des öffentlichen Rechtes grundsätzlich im vollen Umfange abgabepflichtig, soweit nicht eine ausdrückliche Befreiung vorgeschrieben sei. Das LAG sehe unter anderem eine solche Befreiung dann vor, wenn Vermögen für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt werde. § 18 LAG stelle es damit auf den objektiven Benutzungszweck der einzelnen Vermögensgegenstände ab, ähnlich der Regelung bei der Grundsteuer. Zur leichteren Durchführung der Vermögensabgabeveranlagung seien die Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes als Abgabesubjekte selbständig im LAG aufgeführt worden, weil für diesen Teil des Vermögens der Körperschaften des öffentlichen Rechtes gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche Unterlagen bereits vorhanden seien. über den Umfang der Heranziehung der Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes müsse aber materiell-rechtlich nach den Grundsätzen des LAG entschieden werden; die Besteuerungsnormen des Körperschaftsteuerrechtes seien insoweit nicht übernommen worden.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der 10.AbgabenDv-LA sei als öffentlicher Dienst oder Gebrauch nicht anzusehen die Neuherstellung oder Gewinnung von Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen. Diese Bestimmung sei einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich. Die Reparatur an Gegenständen für den öffentlichen Dienst oder Gebrauch sei daher - anders als die Herstellung - keine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. An der im Rundschreiben vom 12. Dezember 1957 (IV C/4 - LA 2211 - 2/57) vertretenen Ansicht werde festgehalten.
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.
Entscheidungsgründe
I.
Die Bgin. ist ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. g LAG selbständig unbeschränkt abgabepflichtig.
Die selbständige Heranziehung der "Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes" zur Abgabenpflicht findet sich auch im Körperschaftsteuerrecht (ß 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG). Wegen der wörtlichen übernahme des Begriffes "Betrieb gewerblicher Art" aus dem Körperschaftsteuerrecht sind bei der Auslegung dieses Begriffes körperschaftsteuerliche Grundsätze zu beachten. Bei der Bgin. handelt es sich um früheres Reichsvermögen, nunmehriges Bundesvermögen, das zur Zeit der Währungsreform der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes unterstand. Nach dem Akteninhalt biete die Bgin. das äußere Bild eines Gewerbebetriebes. Durch diesen Betrieb schaltete sich die öffentliche Körperschaft in den wirtschaftlichen Verkehr ein und entfaltete eine Tätigkeit, die sich ihrem Inhalte nach von der Tätigkeit eines privatgewerblichen Unternehmens - hier Herstellung und Reparatur von Schiffen und Geräten sowie Erzeugung von Flüssiggas - nicht wesentlich unterscheidet (Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs I 298/39 vom 2. Juli 1940, RStBl 1940 S. 797; vgl. im übrigen auch die §§ 1 und 2 KStDV in der Fassung vom 4. Juli 1949, Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - 1949 S. 183).
Das Finanzamt hat für die Bgin. einen Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 21. Juni 1948 festgestellt. Dieser Einheitswert ist der Vermögensabgabeveranlagung zugrunde zu legen. Das ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Ziff. 1 LAG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 BewG. Nach § 21 Abs. 1 Ziff. 1 LAG errechnet sich bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen nach den bei der Vermögensteuer für die Ermittlung des Gesamtvermögens maßgebenden Vorschriften. Für die Bewertung des Gesamtvermögens sind aber nach § 73 Abs. 3 BewG die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem festgestellten Einheitswert anzusetzen (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats III 211/54 U vom 4. März 1955, BStBl 1955 III S. 123, Slg. Bd. 60 S. 321). Dem steht § 36 der 10.AbgabenDV-LA nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung, gegen deren Gültigkeit der Senat keine Bedenken trägt, wird ohne förmliche Einheitswertfeststellung der Wert des Betriebsvermögens bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe ermittelt, wenn der Wert des Betriebsvermögens steuerlich nur für die Vermögensabgabe von Bedeutung ist (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 1, 2 und 7 zu § 36 der 10.AbgabenDV-LA). Im Streitfalle wurde der Einheitswert besonders festgestellt. Wegen der Bindungswirkung der Einheitsbewertung für die Vermögensabgabeveranlagung gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 LAG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 BewG kann daher für die Festsetzung der Vermögensabgabe nicht von dem im Einheitswertverfahren festgestellten Werte des Betriebsvermögens abgewichen werden. Für die Veranlagung zur Vermögensabgabe sind die Einheitswerte so zu übernehmen, wie sie im Einheitswertverfahren festgestellt worden sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats III 328/59 U vom 20. September 1963, BStBl 1963 III S. 532, Slg. Bd. 77 S. 578). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Gasversorgungsanlage wirklich ein Teil des Betriebsvermögens der Bgin. war oder nicht. Aus den Akten ist dies nicht eindeutig zu entnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs ist über die Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit, hier über den Umfang des Betriebes der Bgin., in dem Verfahren über die Einheitsbewertung des Betriebes zu entscheiden (vgl. Urteil des erkennenden Senats III 164/56 U vom 13. Juni 1958, BStBl 1958 III S. 375, Slg. Bd. 67 S. 265; Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Anm. 25 und 26 zu § 20 BewG). Einwendungen hiergegen sind gemäß § 232 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 LAG in diesem Rechtsmittelverfahren nicht möglich.
3. Nach dem LAG sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit ihrem gesamten Vermögen abgabepflichtig (ß 16 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. f und g, Abs. 2 LAG). Die grundsätzlich volle Erfassung des Vermögens der öffentlichen Hand im LAG war nicht von Anfang an vorgesehen. Im ersten Entwurf eines Gesetzes über den allgemeinen Lastenausgleich vom Januar 1951 (Bundestags-Drucksache Nr. 1800, Anlage 1 a) beschränkte sich die Abgabepflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechtes auf deren Betriebe gewerblicher Art (dort § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. f) und auf das Grundvermögen im Sinne von § 50 BewG dieser Körperschaften (dort § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. g). Im wesentlichen beschränkte sich damit die Abgabepflicht auf den Vermögensteil der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der aus den Unterlagen der Körperschaftsteuer und Grundsteuer bekannt und dessen voraussichtliche Abgabebelastung erkennbar war. Dieser erste Gesetzentwurf war andererseits auch ein Kompromiß zwischen den im Bundestag vertretenen Auffassungen, deren eine die Inanspruchnahme des öffentlichen Vermögens für Zwecke des Lastenausgleichs ablehnte, während sie von der anderen gefordert wurde (vgl. Protokoll über die erste Beratung des Entwurfes eines Gesetzes über einen allgemeinen Lastenausgleich, 115. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 31. Januar 1951). Erst im Zwischentext des Gesetzes über den allgemeinen Lastenausgleich vom 15. Februar 1952 (Bundestags-Drucksache 1800, dort § 13) wurde die jetzige Fassung des Gesetzes hinsichtlich der unbeschränkten Abgabepflicht vorgeschlagen. Im Gegensatz zum ersten Gesetzentwurf wurden nunmehr die Körperschaften des öffentlichen Rechts dort vorweg unter Buchst. f. von § 13 (nun § 16) Abs. 1 Ziff. 2 schlechthin für unbeschränkt abgabepflichtig erklärt. Die an sich zum Vermögen dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehörigen Betriebe gewerblicher Art wurden ebenfalls - Buchst. g - ausdrücklich als abgabepflichtig benannt. Die ausdrückliche Erwähnung der Betriebe gewerblicher Art im Gesetz war notwendig, weil sich sonst die Durchführung der Veranlagung erheblich verzögert hätte, während nach dem jetzigen Gesetzeswortlaut der alsbaldigen Abwicklung der Vermögensabgabeveranlagung bei den Betrieben gewerblicher Art nicht mehr im Wege stand.
Der Grundsatz der vollen Erfassung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit ihrem Gesamtvermögen wurde in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG eingeschränkt. Hiernach sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter anderem mit ihrem Vermögen, das für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird, von der Vermögensabgabe befreit. Zum Vermögen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes gehören auch deren Betriebe gewerblicher Art. Diese Befreiungsvorschrift ist daher auch dann anzuwenden, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit ihrem abgaberechtlich verselbständigten Betrieb gewerblicher Art erfaßt wird. Die eigene Aufzählung dieser Betriebe gewerblicher Art in § 16 Abs. 1 LAG hat, wie oben ausgeführt, nur den Zweck der schnelleren Durchführung des LAG. Eine Schlechterstellung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit ihrem Vermögen bei den Betrieben gewerblicher Art gegenüber ihrem übrigen Vermögen kann aber aus dem Gesetz nicht entnommen werden. § 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG ist vielmehr die notwendige Ergänzung von § 16 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. f und g LAG, weil der vollen Erfassung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes zur Vermögensabgabe die Befreiung dieser Körperschaften insoweit gegenübergestellt wird, als dieses Vermögen unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird.
§ 5 der 10.AbgabenDV-LA hält sich im Rahmen der Ermächtigung von § 78 Abs. 1 Ziff. 1 LAG § 5 a. a. O. dient der Durchführung von § 18 Abs. 1 Ziff. 1 LAG. Er gibt nur den bereits im Gesetz niedergelegten Gedanken der Befreiung einzelner Vermögensteile wieder und begründet keinen neuen selbständigen Befreiungstatbestand. Auch gegen die Anwendung von § 4 der 10.AbgabenDV-LA bestehen keine Bedenken. Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem § 4 GrStDV und beschränkt sich auf die Erläuterung der Begriffe "öffentlicher Dienst oder Gebrauch".
II. -
Zutreffend hat die Vorinstanz bei der Bgin. eine Tätigkeit für den öffentlichen Dienst oder Gebrauch angenommen, soweit die Bgin. Geräte und Fahrzeuge der ämter der WSD unterhält und repariert. öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist die Ausübung der öffentlichen Gewalt (hoheitliche Tätigkeit) oder Gebrauch durch die Allgemeinheit (ß 4 Abs. 1 a. a. O.). Nach § 4 Abs. 3 a. a. O. ist als öffentlicher Dienst oder Gebrauch nicht anzusehen die Herstellung oder Gewinnung von Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen. Der Wortlaut dieser Bestimmung zwingt nicht dazu, Reparatur und Herstellung gleichzubehandeln. Man kann die Bestimmung durchaus so auslegen, daß unter Herstellung nur die Neuherstellung zu verstehen ist. Das Finanzgericht ist dieser Auslegung gefolgt. Reparatur und Herstellung sind sprachlich verschiedene Begriffe. Herstellung bedeutet die erste Fertigung, die Reparatur eine Beseitigung von Schäden eines bereits vorhandenen Gegenstandes. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, für den Betrieb der Staatswerft seien nicht wirtschaftliche Erwägungen maßgebend, sondern allein das öffentliche Interesse an der jederzeit gewährleisteten Einsatzbereitschaft der Wasserstraßenverwaltung. Der Betrieb einer jederzeit einsatzfähigen, mit geschulten und erfahrenen Kräften versehenen Reparaturwerkstätte ist, soweit Schäden an Gegenständen des öffentlichen Dienstes beseitigt werden, keine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Da aber nur eine solche allgemeine Beteiligung steuerlich auch mit der Vermögensabgabe belastet ist, muß bei der Ermittlung der Vermögensabgabe der Reparaturbetrieb ausgenommen werden.
Nun hat allerdings der Reichsfinanzhof im Urteil III 189/41 vom 18. März 1943, das zur Grundsteuer 1938 der Bgin. ergangen ist, die Auffassung vertreten, daß die Wiederherstellung abgenützter oder unbrauchbar gewordener Gegenstände der Herstellung neuer Gegenstände gleichzustellen sei, da auch sie eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr bedeute. Maßgebend für die Unterhaltung der Reparaturanlage ist in erster Linie, die schnelle Durchführung von Reparaturen zu gewährleisten, um dadurch den Schiffsverkehr im X-Kanal und die Befeuerung der Seezeichen zu ermöglichen. Der erkennende Senat wertet die Unterhaltung einer Reparaturwerkstätte für die hier in Betracht kommenden Gegenstände spezieller Art nicht als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Das zeigt sich insbesondere in Zeiten der Vollbeschäftigung. Insofern haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber 1938 verändert. Der Senat hält deshalb an den Grundsätzen des vorgenannten Urteils des Reichsfinanzhofs nicht fest.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Vorentscheidung insoweit, als hierdurch das Werftvermögen der Bgin. nur teilweise der Vermögensabgabe unterworfen wurde. Werden Vermögensgegenstände, wie im Streitfalle nur teilweise zu abgabebegünstigten Zwecken benutzt, so richtet sich die Abgabebefreiung nach § 2 der 10.AbgabenDV-LA. Diese Bestimmung ist dem Absatz 2 von § 6 des Grundsteuergesetzes nachgebildet; gegen ihre Anwendung bestehen keine Bedenken. Die Benutzung des Werftvermögens der Bgin. für abgabebegünstigte Zwecke (hier Instandhaltungsarbeiten) ist zwar nicht räumlich, aber "in anderer Weise" abgrenzbar, nämlich nach dem Umfange des auf die Herstellung und Gewinnung von Gegenständen sowie auf die Durchführung von Instandsetzungen für private Auftraggeber entfallenden Umsatzanteiles. Nach dem Umsatzverhältnis sind 7,7 v. H. des Gesamtumsatzes Leistungen für Zwecke, die nicht abgabebegünstigt sind. Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht eine Abgabepflicht bejaht.
Vom Finanzamt ist in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich festgestellt worden, daß für die Gasversorgungsanlage die Voraussetzungen der Befreiung von der Vermögensabgabe nicht erfüllt seien. Das Finanzgericht hat hierzu in seiner Entscheidung keine Ausführungen gemacht. Die Entscheidung unterliegt deshalb der Aufhebung. Zur Frage, ob bei diesem Teil des Betriebsvermögens der Bgin. die Voraussetzungen der Befreiung gegeben sind, kann mangels näherer tatsächlicher Feststellungen keine Stellung genommen werden. Jedenfalls ist aus den Angaben im Betriebsprüfungsbericht, wonach die Gasversorgungsanlage am Währungsstichtag organisatorisch, personell und buchhalterisch ein besonderer Teilbetrieb gewesen sei, eine Befreiung von der Vermögensabgabe nicht herzuleiten. Es kommt für die Befreiung nicht darauf an, ob sich eine Abgrenzung der Gasversorgungsanlage ermöglichen läßt, sondern nur darauf, ob die Gasversorgungsanlage für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird. Hierzu hat das Finanzgericht noch Feststellungen dahin zu treffen, ob es sich bei der Gasversorgungsanlage um Betriebsvermögen handelt, das der Herstellung oder Gewinnung von Gas oder nur dessen Lagerung dient (Hinweis auf § 4 Abs. 3 der 10.AbgabenDV-LA). Unter Umständen hat das Finanzgericht auch zu prüfen, ob eine Befreiung der Bgin. von der Vermögensabgabe hinsichtlich der Gasversorgungsanlage etwa nach § 18 Abs. 1 Ziff. 10 bzw. § 18 Abs. 1 Ziff. 14 LAG in Betracht kommt.
Fundstellen
Haufe-Index 411220 |
BStBl III 1964, 396 |
BFHE 1964, 455 |
BFHE 79, 455 |