Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Lehnt ein Arbeitgeber nach Prüfung im Einzelfall ab, einem Angestellten Kosten eines eigenen Kraftfahrzeuges bei Berufsfahrten zu ersetzen, weil er die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Kosten nicht anerkennt, so sind in der Regel die nicht ersetzten Kosten keine Werbungskosten.
Normenkette
EStG §§ 9, 9 S. 1, § 19/1/1; LStDV § 20 Abs. 2
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Angestellter; er besitzt einen eigenen Mercedes 170 S (abgekürzt: PKW). Er beantragte in der Einkommensteuererklärung 1953, neben den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 300 DM die folgenden Kosten als Werbungskosten anzuerkennen:
Gesamtaufwendungen für den PKW ------ 3.492 DM ./. von der Arbeitgeberin ersetzt ------ 275 DM verbleibende Aufwendungen ------------ 3.217 DM ./. für private Nutzung 50 v. H. ----- 1.608 DM Werbungskosten ----------------------- 1.609 DM.Er behauptete, diese Kosten seien ihm durch betrieblich notwendige Stadtfahrten, die die Arbeitgeberin (Firma) nicht ersetzt habe, entstanden. Das Finanzamt ließ den Abzug nicht zu. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht führte im wesentlichen aus: Der Bf. benutze den PKW bei der Vertretung von Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes seiner Firma in Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Prozeßsachen. Die Firma habe ihm im Jahre 1953 einen Betrag von 275 DM für Fahrtkosten nach außerhalb ersetzt. Stadtfahrten mit dem PKW habe sie dem Bf. nicht einzeln ersetzt; eine Entschädigung dafür sei auch nicht pauschal im Gehalt enthalten. Die Firma gewähre für alle betrieblich notwendigen Fahrten Entschädigungen. Da sie dem Bf. die Stadtfahrten nicht ersetzte, habe sie offenbar diese Fahrten nicht für erforderlich gehalten. Der Bf. habe für die Wege zu ämtern, zur Bibliothek usw. auch die Straßenbahn benutzen können. Er habe den PKW bei Geschäftsfahrten zu seiner Bequemlichkeit und Arbeitserleichterung benutzt. Die streitigen Aufwendungen rechneten zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt der Bf. unrichtige Anwendung des § 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist im Streitpunkt nicht begründet.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohnes (ß 9 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -). Aber nicht alle Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis macht, sind Werbungskosten. Betreffen die Aufwendungen gleichzeitig die private Lebensführung, so gehören sie, wenn sie hinsichtlich beruflicher und privater Veranlassung nicht leicht und eindeutig zu trennen sind, gemäß § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG in vollem Umfang zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 345/53 U vom 8. April 1954, Slg. Bd. 58 S. 689, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 174). Welche Aufwendungen ein Arbeitnehmer zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohnes machen will, unterliegt grundsätzlich seiner subjektiven Entscheidung. Ist aber zweifelhaft, ob eine Aufwendung beruflich oder privat veranlaßt ist, so müssen die Finanzbehörden im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände diese Frage entscheiden. Die Abgrenzung zwischen beruflich veranlaßten Ausgaben und Kosten der Lebensführung ist objektiv vorzunehmen. Für eine die Finanzbehörden bindende Entscheidung des Arbeitnehmers ist dabei kein Raum. Die Begriffe Werbungskosten und Betriebsausgaben (ß 4 Abs. 4 EStG) sind in dieser Hinsicht gleichmäßig auszulegen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 352/53 U vom 14. Oktober 1954 - Slg. Bd. 59 S. 383, BStBl 1954 III S. 358 -, I 228/55 U vom 24. April 1956 - Slg. Bd. 63 S. 3, BStBl 1956 III S. 195 -).
Die Frage, ob eine Aufwendung beruflich oder privat veranlaßt ist, liegt zum wesentlichen Teil auf dem Gebiet der tatsächlichen Feststellung. Es lassen sich aber einige Gesichtspunkte als Anhalt für die praktische Handhabung herausstellen. überschreiten z. B. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die nicht offensichtlich ausschließlich beruflich veranlaßt sind, den Rahmen des üblichen, so werden oft in mehr oder weniger großem Umfang Gründe der privaten Lebensführung mit hereinspielen. Darum ist z. B. im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 453/53 U vom 3. März 1955 (Slg. Bd. 60 S. 268, BStBl 1955 III S. 104) ausgesprochen worden, daß Fahrtkosten zu Fortbildungsveranstaltungen gewöhnlich nur in Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels anerkannt werden können. Oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die dieser im Zusammenhang mit dem Beruf gemacht hat, ersetzt, so spricht das in aller Regel dafür, daß die Aufwendungen vorwiegend aus beruflichen Gründen gemacht wurden. Lehnt umgekehrt ein Arbeitgeber im Einzelfall nach Prüfung den Ersatz ab, weil er die berufliche Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen verneint, so können im allgemeinen auch die Finanzbehörden die berufliche Veranlassung der Aufwendungen verneinen und sich der Beurteilung des Arbeitgebers, der der Sache näher steht, anschließen. Sie können in solchen Fällen gewöhnlich davon ausgehen, daß beim Arbeitnehmer in beträchtlichem Umfang Gründe der privaten Lebenshaltung mitgespielt haben. Aus diesen überlegungen hat der Bundesfinanzhof mehrfach abgelehnt, bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, die einen eigenen PKW für berufliche Zwecke mitbenutzen, Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern die Dienstherren den Ersatz der Aufwendungen ablehnten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 215/53 U vom 17. Dezember 1953 - Slg. Bd. 58 S. 428, BStBl 1954 III S. 76 -, IV 621/55 U vom 6. September 1956 - Slg. Bd. 63 S. 283, BStBl 1956 III S. 306 -, IV 633/54 U vom 10. März 1955 - Slg. Bd. 60 S. 343, BStBl 1955 III S. 131 -). Von gleichen Grundsätzen ist bei privaten Arbeitnehmern auszugehen, wenn der Arbeitgeber ihnen Fahrkosten für Berufsfahrten mit dem eigenen PKW im allgemeinen nach Prüfung ersetzt, in bestimmten Fällen den Ersatz aber ablehnt, weil die berufliche Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen nicht anerkannt wird.
Im Streitfall hat die Firma nach den Feststellungen des Finanzgerichts grundsätzlich ihren Angestellten die Kosten für beruflich veranlaßte Fahrten ersetzt. Auch der Bf. hat Entschädigungen für bestimmte Fahrten erhalten. Die Stadtfahrten mit dem eigenen PKW hat ihm die Firma nicht ersetzt, weil sie keinen Wert darauf legte, daß der Bf. für Stadtfahrten seinen PKW benutzte, zumal eigene Kraftwagen der Firma zur Verfügung standen. Wenn der Bf. trotz der ihm bekannten Einstellung der Firma seinen PKW benutzte und Aufwendungen machte, die den Rahmen des üblichen bei Angestellten weit überstiegen, so sind, wie das Finanzgericht ohne Rechtsverstoß folgern konnte, für ihn offenbar vorwiegend Gründe der Bequemlichkeit und der persönlichen Annehmlichkeit maßgebend gewesen. Der kinderlose Bf. hat im Streitjahr 1953 neben seinem Gehalt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung gehabt. Seine Einkünfte und die seiner Ehefrau betrugen zusammen über 36.000 DM. Unter diesen Umständen liegt nahe, daß Gründe einer gehobenen Lebenshaltung Anlaß zur Anschaffung und Benutzung des PKW waren und auch bei den beruflichen Stadtfahrten der Gesichtspunkt der Bequemlichkeit und persönlichen Annehmlichkeit im Vordergrund stand. Dafür spricht auch, daß der Bf. statt eines Kleinwagens einen größeren Wagen anschaffte. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob, wenn man der Rechtsauffassung des Bf. beitreten wollte, angesichts des verhältnismäßig hohen Betrages seine summarischen Angaben ausreichten, um die begehrte Feststellung zu treffen.
Wenn demnach die Rb. im Streitpunkt auch nicht begründet ist, so hält der Senat es doch für geboten, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung die Sache an das Finanzamt zurückzugeben. Die Ehefrau des Bf. hat eigene Einkünfte gehabt. Das Finanzamt hat, wenn die auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BStBl 1957 I S. 193) zu erwartende gesetzliche Neuregelung der Ehegattenbesteuerung ergangen ist, erneut die Höhe der Einkommensteuer zu berechnen (vgl. Urteil des Senats VI 25/56 U vom 29. März 1957, BStBl 1957 III S. 161).
Fundstellen
Haufe-Index 408767 |
BStBl III 1957, 230 |
BFHE 1957, 613 |
BFHE 64, 613 |