Leitsatz (amtlich)
Der Bezirksstellenleiter einer staatlichen Lotterie, der keine Lotteriegeschäfte mit Kunden abschließt, ist kein Lotterieeinnehmer im Sinn des § 13 GewStDV und daher nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Normenkette
GewStDV § 13
Tatbestand
Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1956 für die OHG ist streitig, ob die Einkünfte, die der Gesellschafter der OHG G. aus seiner Tätigkeit als Bezirksstellenleiter des Nordwest-Lottos erzielte, bei der OHG zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehörten. Das FA und das FG bejahten die Gewerbesteuerpflicht, obwohl das Nordwest-Lotto ein staatlicher Regiebetrieb und damit eine staatliche Lotterie im Sinn des § 13 GewStDV sei.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision der OHG ist unbegründet.
Weder daraus, daß der erkennende Senat im Urteil IV R 77/67 vom 4. Juli 1968 (BFH 93, 161, BStBl II 1968, 718) die Bezirksstellenleiter als Gewerbetreibende noch daraus, daß sie der BGH mit seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VII ZR 36/71 vom 22. Juni 1972 als Handelsvertreter angesehen hat, kann deren Gewerbesteuerfreiheit nach § 13 GewStDV hergeleitet werden. Auch aus der Entscheidung des BGH ergibt sich nicht, daß die Tätigkeit eines Bezirksstellenleiters der eines Lotterieeinnehmers entspreche. Während der Lotterieeinnehmer, das ist die Lottoannahmestelle, das Lottogeschäft im Verkehr mit den Teilnehmern im Namen und für Rechnung des Nordwest-Lottos abwickelt, wird der Bezirksstellenleiter nur im Innenverhältnis im Verkehr zwischen der Landesgeschäftsstelle des Nordwest-Lottos und den Annahmestellen tätig. Er hat geeignete Bewerber für die Annahmestellen vorzuschlagen, diese zu beaufsichtigen und das Lottogeschäft im Innenverhältnis vorzubereiten sowie die von den Annahmestellen angenommenen Lottoscheine weiterzuleiten. Wenn auch die Tatsache, daß der Bezirksstellenleiter mit seiner Tätigkeit die Vermittlung und den Abschluß von Lottoverträgen mittelbar wesentlich fördert, dazu ausreichen mag, ihn wie die Inhaber der Annahmestellen als Handelsvertreter im Sinn des § 84 HGB anzusehen, so übt er doch nicht die für die Lotterieeinnehmer im Sinn des § 13 GewStDV typische Tätigkeit aus, die darin besteht, mit den Kunden unmittelbar im Namen und für Rechnung des Nordwest-Lottos zu kontrahieren.
Da dem Gesetz- und Verordnungsgeber die Tätigkeitsbezeichnungen im Lotteriegeschäft bekannt waren, muß es auch im Hinblick auf das Urteil des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/62 S vom 13. November 1963 (BFH 78, 496, BStBl III 1964, 190), auf das sich auch das FG zu Recht beruft, abgelehnt werden, auch die Personen von der Gewerbesteuer freizustellen, die nur mittelbar in das eigentliche Einnahmegeschäft eingeschaltet sind.
Fundstellen
Haufe-Index 422750 |
BStBl II 1972, 801 |
BFHE 1972, 336 |