Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchsteuern Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Dem Lagerbesitzer steht abweichend von § 64 Abs. 4 Satz 2 der Branntweinverwertungsordnung der Zahlungsaufschub des § 129 AO zu.
Normenkette
VwO § 64 Abs. 4 S. 2; AO § 129
Gründe
Nach § 64 Abs. 4 Satz 2 der Branntweinverwertungsordnung darf das Hauptzollamt im Lagerverkehr dem "Lagerbesitzer" die hl-Einnahme auf Antrag gegen Sicherheit ohne Verzinsung bis zum 25. Tag des Kalendermonats "stunden", der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Branntwein in den freien Verkehr übergegangen und dadurch nach Satz 1 die hl-Einnahme fällig geworden ist. Diese Vorschrift hat für die hl-Einnahme die genannte Zahlungsfrist bestimmt. Seitdem die hl-Einnahme aber als Branntweinsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinn der Reichsabgabenordnung (AO) geworden ist, gilt (ebenso wie z. B. für ihre Verjährung die Frist des § 144 AO) für ihre Bezahlung durch den Lagerbesitzer als Steuerschuldner der grundsätzlich sechsmonatige Zahlungsaufschub des § 129 Satz 1 AO. Eine (in § 129 AO zugelassene) Verkürzung dieser Frist für den Branntweinaufschlag und die Branntweinsteuer müßte besonders durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausgesprochen werden (vgl. § 156 des Branntweinmonopolgesetzes, § 6 Abs. 3 des Biersteuergesetzes 1952, § 12 Satz 2, § 39 Satz 3 des Tabaksteuergesetzes 1953). Bis dahin hat der Beschwerdegegner, der nach § 64 der Branntweinverwertungsordnung Steuerschuldner ist, für seine Abgabeschulden den Rechtsanspruch auf den sechsmonatigen Zahlungsaufschub aus § 129 AO.
Der Vorinstanz war daher im Ergebnis beizutreten und die Rechtsbeschwerde des Hauptzollamts zurückzuweisen. Den Kostenpunkt regelt § 309 AO.
Fundstellen
Haufe-Index 408021 |
BStBl III 1954, 342 |
BFHE 1955, 338 |
BFHE 59, 338 |
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