Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Erstattung der Versicherungsteuer nach § 10 Abs. 1 VersStG.
Normenkette
VersStG §§ 10, 9
Tatbestand
Die Versicherungs-Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin - Bfin. -) hat unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) Antrag auf Erstattung von Versicherungsteuer mit der Begründung gestellt, daß sie in der Kraftverkehrsversicherung - und zwar in der Kraftfahrhaftpflicht- und in der Fahrzeugvollversicherung - auf Grund preisrechtlicher Vorschriften (Verordnung PR Nr. 51/50 in der Fassung der Verordnung PR Nr. 7/52) die Prämien für das Jahr 1951 in den Fällen des schadensfreien Verlaufs der Versicherung zu Lasten des Ertrages 1952 und 1953 ermäßigt habe. Das Finanzamt lehnte den Erstattungsantrag ab und hielt die Ablehnung in der Einspruchsentscheidung aufrecht, da die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 VersStG für eine Erstattung nicht vorlägen. Denn die Anwendung dieser Vorschrift sei auch nach der Gesetzesbegründung nur bei sogenannten unverdienten Prämien möglich, also bei Prämien, die der Versicherer zwar vereinnahmt, für die er aber in der in Betracht kommenden Zeit kein Wagnis getragen habe.
Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich die Bfin. gegen die Ablehnung des Erstattungsbetrages. Sie macht in erster Linie geltend, daß die Voraussetzungen für eine Erstattung nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 VersStG gegeben seien, der keine Beschränkung der Erstattung auf nur auf unverdientes Versicherungsentgelt entfallende Versicherungsteuer enthalte. Maßgebend für die Auslegung der Erstattungsvorschrift sei nach der Rechtsprechung und nach dem Zweck des Gesetzes der im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzes und nicht die hiervon abweichende Gesetzesbegründung. Die Bfin. macht weiter geltend, daß im Streitfall zudem das Versicherungsentgelt in der erstatteten Höhe unverdient gewesen sei. Zwar habe das Wagnis während des ganzen Versicherungszeitraums bestanden, aber die nachträgliche Ermäßigung des Versicherungsentgelts auf Grund preisbehördlicher Anordnung beweise, daß das Versicherungsentgelt, das preisrechtlich nur vorläufigen Charakter gehabt habe, im Verhältnis zum Wagnis zu hoch gewesen sei. Eine Prämie sei nicht nur dann unverdient, wenn der Versicherer in einem bestimmten Zeitraum überhaupt kein Wagnis getragen habe, sondern auch dann und insoweit, als das Versicherungsentgelt im Verhältnis zum Umfang des Wagnisses zu hoch festgesetzt gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. hat keinen Erfolg.
Zu bejahen ist zunächst die Frage, ob sich die Erstattungsvorschrift des § 10 Abs. 1 VersStG nur auf unverdientes Versicherungsentgelt bezieht, wie das in der Begründung des Gesetzes mit den Worten "Die Vorschrift .... betrifft nur Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer unverdiente Prämien zurückvergütet" zum Ausdruck kommt. Entgegen der Auffassung der Bfin. ist nämlich in der Begründung keineswegs etwas gesagt, was nicht auch aus dem Gesetz entnommen werden kann. Zwar läßt die Vorschrift des § 10 Abs. 1 VersStG für sich allein nicht ohne weiteres erkennen, daß nur die auf unverdientes Versicherungsentgelt entfallende Versicherungsteuer zu erstatten ist. Wohl aber ist aus § 10 Abs. 2 a. a. O., der nur Fälle einer verdienten Prämie betrifft und der sich im Verhältnis zum Abs. 1 nicht etwa als Ausnahmevorschrift darstellt, sondern "zur Vermeidung von Mißverständnissen" dient (vgl. Begründung zu § 17 VersStG 1922, der sachlich dem § 10 Abs. 1 und 2 VersStG 1937 entspricht), in Verbindung mit Abs. 1 der Wille des Gesetzes zu entnehmen, daß eine Erstattung nur in den Fällen der Zurückzahlung unverdienter Prämien zugelassen sein soll. Dieser Wille hat in der Begründung seinen Ausdruck gefunden. Auch die Rechtsprechung zum Reichsstempelgesetz hat die Anwendung der grundsätzlich gleichen Erstattungsvorschrift (ß 206 der Bundesrats-Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz 1913) beim Vorliegen einer "verdienten Risikoprämie" verneint (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs II A 45/20 vom 16. Juli 1920, Slg. Bd. 3 S. 203). Die Ausführungen, die die Bfin. zur Begründung ihrer gegenteiligen - bisher im Schrifttum und in der Rechtsprechung noch nicht vertretenen - Auffassung macht, schlagen demgegenüber nicht durch. Die Auslegung von Gesetzen darf allerdings keine solche entgegen dem Wortlaut sein, es sei denn, daß die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde. Die Auslegung darf aber andererseits auch nicht am Wortlaut haften, sondern hat den wirklichen Willen des Gesetzes sowie den Sinn und Zweck des Gesetzes zu erforschen (vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 126/50 vom 23. Mai 1951, Der Betriebs-Berater 1951 S. 542). Die Beschränkung der Erstattungsmöglichkeit auf die auf unverdiente Versicherungsentgelte entfallende Versicherungsteuer steht keineswegs im Gegensatz zu § 1 VersStG, der mit der Besteuerung des Versicherungsentgelts einen Versicherungsumsatz steuerlich erfassen will, der bei verdienten Prämien immer gegeben ist.
Im Gegensatz zur Auffassung der Bfin. ist die weitere Frage, ob im Streitfall die Versicherungsentgelte unverdient waren, zu verneinen. Denn entgegen der Ansicht der Bfin. kommt schon dem Umstand, daß die Rückvergütung bei nicht schadensfreiem Verlauf der Versicherung nicht gewährt wird, eine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung der Frage zu, ob das Versicherungsentgelt unverdient war oder nicht. Bei der Entrichtung des Versicherungsentgelts stand fest, daß bei nicht schadensfreiem Verlauf der Versicherung der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Erstattung eines Teiles des Versicherungsentgelts hat. Insoweit hatte das Versicherungsentgelt unzweifelhaft keinen vorläufigen Charakter. Bei nicht schadensfreiem Verlauf der Versicherung ist also das Versicherungsentgelt als im vollen Umfang verdient anzusehen, und zwar auch dann, wenn es etwa nach dem Verlauf der gesamten Risiken bezogen auf die gesamte Prämieneinnahme nach ihrer Höhe unangemessen hoch gewesen sein sollte. Ob nun die Versicherung im einzelnen Falle einen schadensfreien Verlauf nehmen würde, war bei der Entrichtung des Versicherungsentgelts und während des ganzen Versicherungszeitraums bei jedem Versicherungsnehmer ebenso ungewiß, wie die Frage, ob sich ein technischer Mindestüberschuß im Sinn der preisrechtlichen Bestimmungen ergeben würde. Der Versicherer hatte somit bei jedem Versicherungsnehmer das volle Wagnis für den bei jedem Versicherungsnehmer möglichen nicht schadensfreien Verlauf der Versicherung getragen. Dieses volle Wagnis blieb während des ganzen Versicherungszeitraums bestehen. Daran wird nichts dadurch geändert, daß bei schadensfreiem Verlauf der Versicherung im Fall eines technischen überschusses im Sinn der preisrechtlichen Bestimmungen das Versicherungsentgelt nachträglich ermäßigt wurde und diese Ermäßigung schon vorher vorgesehen war. Aus diesem Grunde ist das Versicherungsentgelt bei jedem der in Betracht kommenden Versicherungsnehmer als voll verdient anzusehen.
Hiernach erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Vorbringen der Bfin., insbesondere auch auf das Vorbringen über den behaupteten vorläufigen Charakter der Versicherungsentgelte im Streitfall und über den Zeitpunkt der Entstehung, den Grund und die Art des Rückvergütungsanspruchs.
Fundstellen
Haufe-Index 408381 |
BStBl III 1956, 59 |
BFHE 1956, 160 |
BFHE 62, 160 |