Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Durchschnittsatzbesteuerung der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks
Leitsatz (amtlich)
Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Forstwirt ist kein im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführter Umsatz. Sie ist nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.
Orientierungssatz
1. Die Verpachtung der Eigenjagd kann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Hilfsumsatz in die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG 1980 einbezogen werden.
2. Die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Verpachtung ist nicht maßgeblich.
3. Die Jagdverpachtung dient in erster Linie der Erzielung von Pachteinnahmen und nur in zweiter Linie der Verhütung von Wild- und Flurschäden im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
4. Die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen --im Gegensatz zur Verpachtung des gesamten Betriebs-- erfolgt im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dies gilt aber nicht für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksbestandteilen und Rechten, die dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen sind.
5. Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen, in erster Linie also von Nutzhölzern.
Normenkette
UStG 1980 § 24
Verfahrensgang
FG Münster (EFG 1997, 1074) |
Tatbestand
I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters. Dieser war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gesamtfläche von 250 ha. Die forstwirtschaftlichen Flächen bilden zusammen mit den landwirtschaftlichen Flächen einen Eigenjagdbezirk, den der Vater ab 1972 für einen jährlichen Pachtzins von 7420 DM verpachtet hatte. Im Jahre 1974 veräußerte der Vater die landwirtschaftlichen Flächen (32 % der Gesamtfläche), erhielt aber weiterhin die vollen Einnahmen aus der Jagdverpachtung. Die Umsätze wurden gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach Durchschnittsätzen versteuert.
Der Vater erzielte in den Forstwirtschaftsjahren 1981 bis 1984 Umsätze aus Holzverkäufen in Höhe von 70 818 DM, 60 835 DM, 12 140 DM und 110 119 DM.
Für die Jahre 1982 bis 1984 gab er aber keine Umsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Vater zur Umsatzsteuer, indem er die Jagdverpachtung und weitere geschätzte Umsätze von 2 000 DM der Regelbesteuerung unterwarf.
Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte zunächst im wesentlichen keinen Erfolg; das Finanzgericht (FG) bestätigte im ersten Rechtsgang die Rechtsauffassung des FA, die Jagdverpachtung unterliege nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, da der Bundesfinanzhof (BFH) dem damals festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen konnte, ob in den Streitjahren überhaupt Umsätze i.S. des § 24 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG 1980 ausführt worden waren und ob geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG 1980 zu erheben war.
Nachdem das FG im zweiten Rechtsgang die oben bezeichneten Holzverkäufe festgestellt hatte, gab es der Klage nunmehr in vollem Umfang statt, indem es die Umsätze aus der Jagdverpachtung in die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG 1980 einbezog und die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide aufhob.
Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 in den in den Streitjahren geltenden Fassungen regelt die Steuerfestsetzung für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze. Der Vater des Klägers hat die Pachtumsätze, um die es hier geht, nicht im Rahmen eines solchen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der genannten Vorschrift ausgeführt. In den Streitjahren 1982 bis 1984 hatte er nur noch einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Pachtumsätze wurden nicht im Rahmen dieses Betriebes ausgeführt.
Unter Forstwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen, in erster Linie also von Nutzhölzern (so z.B. Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 3. Aufl., Kap. 5 Rz. 10). Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks gibt dem Pächter das Recht, auf dem zum Eigenjagdbezirk gehörenden Gebiet die Jagd auf wildlebende Tiere auszuüben und sie sich anzueignen. Dies schließt das Recht ein, die betreffenden Grundstücke zu betreten, zu befahren oder in sonstiger Weise zur Jagdausübung zu nutzen. Die Jagdverpachtung ist demnach keine Verwertung von Walderzeugnissen, sondern Rechtspacht, die sich wesensmäßig von anderen Fällen der Vermietung und Verpachtung nicht unterscheidet. Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Forstwirt ist deshalb kein im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführter Umsatz.
Die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Verpachtung ist nicht maßgeblich. Denn die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung eines Umsatzes zu den im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätzen hängt allein davon ab, ob die einzelne Tätigkeit nach ihrem Wesen in den Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes fällt. Nur in diesen Grenzen können ertragsteuerrechtliche Grundsätze in Zweifelsfällen herangezogen werden.
Der Senat hat zwar mit Urteil vom 11. Mai 1995 V R 4/92 (BFHE 177, 559, BStBl II 1995, 610) entschieden, daß die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen --im Gegensatz zur Verpachtung des gesamten Betriebs-- im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt. Dies gilt aber nicht für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksbestandteilen und Rechten, die dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen sind (vgl. für Bodenschatz BFH-Urteil vom 15. März 1994 IX R 45/91, BFHE 175, 19, BStBl II 1994, 840). So ist es auch mit dem Jagdrecht, da dieses dem Grundstückseigentümer unabhängig von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seines Grundbesitzes zusteht. Die Jagdverpachtung dient in erster Linie der Erzielung von Pachteinnahmen und nur in zweiter Linie der Verhütung von Wild- und Flurschäden im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Verpachtung der Eigenjagd auch nicht als land- und forstwirtschaftlicher Hilfsumsatz in die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG 1980 einbezogen werden. Landwirtschaftliche Hilfsumsätze sind Umsätze, die die übrigen Umsätze im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterstützen und abrunden, selbst aber nicht nachhaltig ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1994 V R 24/92, BFH/NV 1995, 928). Zu den landwirtschaftlichen Hilfsumsätzen zählt z.B. die gelegentliche Veräußerung gebrauchter Anlagegüter, nicht aber die Verpachtung einer Eigenjagd; sie erfolgt nachhaltig.
2. Da die Verpachtung des Eigenjagdbezirks nicht unter die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG 1980 fällt, ist sie nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Dem Kläger steht deshalb in diesem Rahmen auch der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG 1980 zu.
Da das FG bei seiner Entscheidung von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, hat es hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Sache war deshalb an das FG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 170999 |
BFH/NV 1999, 891 |
BStBl II 1999, 378 |
BFHE 187, 359 |
BFHE 1999, 359 |
BB 1999, 677 |
DB 1999, 998 |
DStR 1999, 498 |
DStRE 1999, 347 |
DStRE 1999, 347 (Leitsatz) |
HFR 1999, 488 |
StE 1999, 181 |
UR 1999, 373 |
StRK |
Information StW 1999, 286 (Leitsatz und Gründe) |
LEXinform-Nr. 0550676 |
Inf 1999, 286 |
BuW 1999, 699 (Kurzwiedergabe) |
UStR 1999, 373-374 (Leitsatz und Gründe) |
StuB 1999, 564 (Leitsatz) |
StSem 2000 |
stak 1999 |