Leitsatz (amtlich)

Auch für Kraftfahrzeuglampen, die in einem Kraftwagen eingebaut sind und mit ihm zusammen eingeführt werden, ist Leuchtmittelsteuer zu entrichten.

 

Normenkette

LeuchtmStG §§ 1, 7 Abs. 1; ZG § 1 Abs. 1-3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte am 13. November 1974 zehn Lastkraftwagen (LKW) ein und ließ sie zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt (ZA) erhob neben, den für die LKW in Betracht kommenden Eingangsabgaben für 20 in die LKW eingebaute Kraftfahrzeuglampen mit einer Leistungsaufnahme von 40 bis 45 Watt Leuchtmittelsteuer in Höhe von insgesamt 10 DM. Mit der dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend: Die LKW seien als rechtlich einheitliche Waren zu verzollen gewesen. Die Lampen seien nur Bestandteile dieser Waren gewesen. Das Leuchtmittelsteuergesetz (LeuchtmStG) sehe nicht vor, daß auch in Fahrzeuge eingebaute und als deren Bestandteile eingeführte Lampen zu versteuern seien.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 24. April 1975 mit folgender Begründung ab: Leuchtmittel, zu denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abschn. B 2 b LeuchtmStG vom 22. Juli 1959 (BGBl I 1959, 613) i. d. F. des Gesetzes vom 26. Juli 1974 (BGBl I 1974, 1553) auch Kraftfahrzeuglampen von mehr als 35 bis 50 Watt gehörten, unterlägen bei ihrer Einfuhr der Leuchtmittelsteuer. Für die Entstehung der Steuerschuld gälten zwar gemäß § 7 Abs. 1 LeuchtmStG die Bestimmungen des Zollrechts, für die Bemessung der Steuerschuld jedoch nur diejenigen Zollbestimmungen, die den maßgeblichen Bemessungszeitpunkt beträfen. Im Leuchtmittelsteuerrecht komme es nicht darauf an, ob ein LKW nebst den Lampen zollrechtlich als eine einheitliche zusammengesetzte Ware zu behandeln wäre, sondern nur darauf, ob die Klägerin tatsächlich steuerbare Lampen in das Erhebungsgebiet des Leuchtmittelsteuergesetzes eingeführt habe. Das aber sei der Fall.

Die Lampen seien nicht wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB), sondern Zubehör (§ 97 BGB) der LKW. Denn sie könnten ohne Veränderung oder Zerstörung der Wesensart von den LKW getrennt werden, während sie andererseits deren wirtschaftlichem Zweck dienten, in räumlichem Zusammenhang zu ihnen ständen und auch im täglichen Leben als Zubehör angesehen würden. Deshalb seien die Lampen sowohl tatsächlich eingeführt als auch andererseits ihre rechtliche Behandlung als selbständige Sache nicht ausgeschlossen.

Mit der vom FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend:

Für eingeführte Leuchtmittel gälten nach § 7 Abs. 1 LeuchtmStG die Vorschriften des Zollgesetzes (ZG) sinngemäß u. a. für die Entstehung der Steuerschuld und den für ihre Bemessung maßgebenden Zeitpunkt. Die Vorschriften der §§ 1, 20 und 79 ZG gälten darüber hinaus unmittelbar für die Leuchtmittelsteuer. Diese Verknüpfung mit dem Zollrecht solle sicherstellen, daß für eingeführte Waren neben dem Zoll in einem Zuge auch die Verbrauchsteuer erhoben werde. Das Zollrecht und der ihm enthaltene Warenbegriff sei damit zu einem immanenten Bestandteil des Leuchtmittelsteuerrechts geworden. Nach der für alle Verbrauchsteuern unmittelbar geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 ZG seien Waren alle beweglichen Sachen. Gemeint seien bewegliche körperliche Gegenstände, die Objekte des Warenverkehrs sein könnten.

Bei der Abfertigung zum freien Verkehr sei nach § 36 Abs. 3 ZG sinngemäß zu prüfen, ob für das Zollgut eine Verbrauchsteuer zu erheben sei. Im vorliegenden Fall sei zu klären, ob die LKW oder als Steuergegenstand eindeutig bezeichnete Teile davon einer Verbrauchsteuer unterlägen. Das Leuchtmittelsteuergesetz nenne in seinem § 1 als Steuergegenstand nur bestimmte Leuchtmittel. Ob sie als Teile anderer Waren ebenfalls der Steuer unterlägen, sei nicht erkennbar und müsse im Wege der Auslegung geprüft werden. Dabei müsse der Wille des Gesetzgebers in erster Linie dem Gesetzeswortlaut entnommen werden.

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil und den Abgabenbescheid des ZA vom 13. November 1974 mit der Wirkung aufzuheben, daß die Leuchtmittelsteuer von 10 DM zu erstatten ist, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt – HZA –) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

Das FG hat die Klage gegen den Bescheid des ZA zu Recht abgewiesen. Denn die Erhebung der Leuchtmittelsteuer für die Kraftfahrzeuglampen, die in die eingeführten LKW eingebaut waren, entsprach den Vorschriften des Leuchtmittelsteuergesetzes.

Nach § 1 Abs. 1 LeuchtmStG unterliegen Leuchtmittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse und Zollfreigebiete (Erhebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungsgebiet eingeführt werden, der Leuchtmittelsteuer, die eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung (AO) ist. Leuchtmittel im Sinne des Gesetzes sind nach § 1 Abs. 2 LeuchtmStG

  1. „elektrische Glühlampen,
  2. Entladungslampen,

wenn sie nach ihrer Beschaffenheit zur Beleuchtung geeignet sind und der Beleuchtung dienen”.

Für bestimmte Lampen, Strahler, Röhren und Blitze hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 LeuchtmStG bestimmt, daß sie nicht als Leuchtmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten. § 1 LeuchtmStG enthält also eine eigenständige genaue Bestimmung des Besteuerungsgegenstandes „Leuchtmittel”. Für diesen Besteuerungsgegenstand regelt das Gesetz die Entstehung der Steuerschuld ebenfalls eigenständig, nämlich in § 3 LeuchtmStG für den in § 1 Abs. 1 LeuchtmStG an erster Stelle erwähnten Fall der Herstellung im Erhebungsgebiet und in § 7 LeuchtmStG für den in § 1 Abs. 1 LeuchtmStG an zweiter Stelle erwähnten Fall der Einfuhr in das Erhebungsgebiet. Für diesen letzteren Fall bestimmt zwar § 7 Abs. 1 LeuchtmStG, daß für die Entstehung der Steuerschuld, für den bezüglich ihrer Bemessung maßgebenden Zeitpunkt, für die Person des Steuerschuldners usw. die Vorschriften des Zollgesetzes sinngemäß gelten. Die Vorschrift hält aber an dem durch § 1 LeuchtmStG festgelegten Besteuerungsgegenstand „Leuchtmittel” fest, indem sie davon ausgeht, daß „Leuchtmittel” eingeführt werden. Nur in bezug auf die Modalitäten der Besteuerung dieser Leuchtmittel ordnet sie die sinngemäße Geltung der Vorschriften des Zollgesetzes an. Sie rechtfertigt nicht die Annahme, daß auch für den Besteuerungsgegenstand selbst die Vorschriften des Zollgesetzes und damit auch die des § 1 Abs. 2 ZG über den Begriff „Waren” sinngemäß anwendbar seien.

§ 1 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 3 und § 79 ZG enthalten zwar Vorschriften, die sich durch die Verwendung des Begriffes „Eingangsabgaben” und dessen Definition nicht auf den Zoll beschränken, sondern die für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern umfassen. Das rechtfertigt jedoch nicht den Schluß der Klägerin, daß das Zollrecht und insbesondere der Warenbegriff des § 1 Abs. 2 ZG immanenter Bestandteil des Leuchtmittelsteuerrechts geworden sei. Denn das Leuchtmittelsteuerrecht enthält in § 7 Abs. 1 LeuchtmStG selbst eine Regelung darüber, inwieweit in seinem Bereich Vorschriften des Zollgesetzes gelten, und läßt keinen Zweifel daran übrig, daß sein Besteuerungsgegenstand „Leuchtmittel” nicht vom Warenbegriff des Zollrechts berührt wird. Im übrigen haben die den Begriff „Eingangsabgaben” verwendenden Vorschriften des Zollgesetzes in bezug auf die damit angesprochenen Verbrauchsteuern nur dienenden Charakter, indem sie sich nur mit ihrer Erhebung, nicht etwa mit ihrer rechtlichen Regelung befassen.

Die Klägerin hat zwar zollrechtlich LKW eingeführt, leuchtmittelsteuerrechtlich jedoch ist nur zu berücksichtigen, ob die in die LKW eingebauten Kraftfahrzeuglampen Leuchtmittel im Sinne des Leuchtmittelsteuergesetzes sind. Diese Frage hat das FG zutreffend bejaht. Es handelt sich um elektrische Glühlampen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abschn. A und B LeuchtmStG Leuchtmittel im Sinne des Gesetzes sind. Der Umstand, daß die Lampen in die LKW eingebaut sind, steht ihrer Behandlung als selbständige Besteuerungsgegenstände nicht entgegen, da sie den Feststellungen des FG zufolge die Voraussetzungen des § 97 BGB für das eine selbständige Sache darstellende Zubehör erfüllen. Ob eine elektrische Glühlampe auch dann als Leuchtmittel im Sinne des Leuchtmittelsteuergesetzes behandelt werden kann, wenn sie im Sinne des § 93 BGB wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache ist, kann hier offenbleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514812

BFHE 1979, 91

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