Leitsatz (amtlich)
Hat ein der Konzessionsabgabe-Anordnung vom 4. März 1941 - KAE - unterliegender Betrieb, der der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dient, in der Handelsbilanz die Leistungen nach dem SHG der Verlust- und Gewinn-Rechnung belastet, so ist dies auch für die Errechnung der abzugsfähigen Konzessionsabgabe maßgebend.
Normenkette
D/KAE; KStR Abschn. 6
Tatbestand
Der Streit geht um die Frage, inwieweit die nach dem Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 von der Beschwerdeführerin (Bfin.) zu bewirkenden jährlichen Leistungen die Höhe der zulässigen, d. h. der körperschaftsteuer-abzugsfähigen Konzessionsabgabe beeinflussen.
Die Bfin. hat die bis zum 31. Dezember 1949 geleisteten Abgaben der Verlust- und Gewinn- (V- u. G-) Rechnung belastet, wie sie sagt "vorsorglich" , weil die Höhe ihrer aus dem damals noch nicht ergangenen Lastenausgleichsgesetz sich ergebenden Verpflichtungen noch nicht zu übersehen war. Für die Errechnung der Konzessionsabgabe hat sie den Handelsbilanzgewinn um die über V u. G-Konto verbuchten Beträge erhöht und eine Konzessionsabgabe von 1.523.150 DM abgeführt. Das Finanzamt hat die Abgabe nicht in voller Höhe als zulässig anerkannt, es hat entsprechend dem sich aus der Handelsbilanz (HB) ergebenden Gewinn nur 1.280.230 DM zugelassen und den überschießenden an die Stadtgemeinde abgeführten Betrag von 242.920 DM als verdeckte Gewinnausschüttung dem steuerpflichtigen Gewinn wieder hinzugerechnet. Die Sprungberufung war erfolglos.
Das Finanzgericht hat die Berechnung des Finanzamts gebilligt, indem es die Bfin. an der von ihr gewählten Art der Verbuchung der Soforthilfeabgabe über V u. G-Konto festgehalten hat.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann zu einer abweichenden Beurteilung nicht führen. Für den Umfang, in dem die Abgabe als angemessen anerkannt und bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zum Abzug zugelassen werden darf, ist der Gewinn der HB bestimmend (Ziff. 38 der Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabe der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände und zu ihrer Ausführungsanordnung vom 27. Februar 1943 - Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung Teil I Nr. 14 vom 12. April 1943 -). Dieser unterliegt nach dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs I 3/47 S vom 26. Juni 1948 (Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen 1950 S. 519 und dargestellt in Abschn. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien II/1948 und 1949) im gewissen Umfange der Korrektur. So dürfen Beträge, die aus Gewinnen früherer Jahre oder aus Reserven dem HB-Gewinn zugeführt wurden, für die Errechnung der Konzessionsabgabe die Höhe desselben nicht beeinflussen.
Weitere Berichtigungen des HB-Gewinns auf Grund der Vorschriften über die Berechnung des steuerlichen Gewinns (ß 6 des Körperschaftsteuergesetzes) kommen nicht in Betracht.
Ist für die Errechnung der Konzessionsabgabe der HB-Gewinn maßgebend, so kann dieser nur nach einheitlichen Grundsätzen festgestellt werden und diese Grundsätze sind - unter Einbeziehung etwaiger besonderer Bilanzierungsvorschriften - die Regeln, die für die ordnungsgemäße Buchführung und die Aufstellung der Bilanz für einen ordentlichen Kaufmann gelten (vgl. Entscheidung des Senats I 106/52 vom 24. Februar 1953, Bundessteuerblatt 1953 III S. 122). Die HB ist maßgebend, wenn sie richtig ist, und sie ist richtig, wenn sie sich mit diesen Regeln in übereinstimmung befindet. (ß 14 des D-Markbilanzgesetzes schließt die Passivierung von Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich und entsprechend aus der Soforthilfeabgabe aus. Die Vorschriften der §§ 218, 220 des Lastenausgleichsgesetzes, die die Bildung einer Rückstellung zulassen, aber nicht vorschreiben, sind auf die Gesellschaften des Handelsrechts zugeschnitten. Die Bfin. hat im übrigen, obwohl ihr das Finanzgericht die änderung der HB anheimgestellt hat, eine Rückstellung nachträglich nicht gebildet). Es kommt also im vorliegenden Falle allein darauf an, ob die Bfin. so verfahren durfte, wie sie verfahren ist, indem sie durch Belastung des V u. G-Kontos mit den geleisteten Abgaben ihren Handelsgewinn minderte. In der genannten Entscheidung hat der Senat bereits ausgesprochen, daß gegen diese Methode handelsrechtlich Bedenken nicht zu erheben sind. Das Finanzgericht ist dieser Auffassung gefolgt.
Die Bfin. hat sich, wie sie selbst im Schriftsatz vom 20. April 1953 vorträgt, von der Absicht leiten lassen, zu verhindern, daß ihr übermäßig Kapital entzogen würde. Der richtige Weg dies zu vermeiden, war die von ihr gewählte Methode, bei der sich auf Grund eines geringeren HB-Gewinns eine geringere Konzessionsabgabe ergab. Hat sie dennoch höhere Beträge abgeführt, dann muß sie sich gefallen lassen, daß diese Beträge durch das Finanzamt dem körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet werden. Eine änderung der Bilanz ist nicht erfolgt. Es muß danach bei der Veranlagung verbleiben.
Die Bfin. ist der Meinung, daß das Finanzamt "folgerichtig" die Verbindlichkeiten aus dem Soforthilfegesetz hätte passivieren und damit für die Vergleichsrechnung das Eigenkapital hätte mindern müssen. Es trifft zu, daß ein geringeres Eigenkapital infolge Erhöhung der Spanne zwischen ihm und dem HB-Gewinn zu einer Erhöhung der zulässigen Konzessionsabgabe führen würde. Es ist aber nicht zu verstehen, inwiefern das Finanzamt dann "folgerichtiger" gehandelt haben würde. Beließ es die Zahlungen im V u. G-Konto, dann war auf der Passivseite der Bilanz für eine Ausweisung der Verpflichtung aus dem Soforthilfegesetz bzw. Lastenausgleichsgesetz schlechthin kein Raum. Das "Eigenkapital" der Eigenbetriebe ist dem Stamm-, Grund- bzw. Gesellschaftskapital der Handelsgesellschaften an die Seite gestellt. Die Berücksichtigung der Verpflichtungen hätte, wenn überhaupt, dann nur in Form einer Rückstellung erfolgen können.
Die Rb. war daher mit der Kostenfolge aus § 307 der Reichsabgabenordnung zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 407843 |
BStBl III 1954, 104 |
BFHE 1954, 505 |
BFHE 58, 505 |
DB 1954, 247 |