Leitsatz (amtlich)
Eine in einem Gebäude errichtete Stahlbühne ist Geschoßdecke und nicht Betriebsvorrichtung, auch wenn bei ihrer Konstruktion betriebsspezifische Gesichtspunkte der in dem Gebäude betriebenen Brotfabrik berücksichtigt worden sind.
Normenkette
BewG 1965 § 68 Abs. 2 Nr. 2, § 99 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Brotfabrik. Sie ließ im Jahre ... in ihrem Fertigungsgebäude eine "Zwischenebene" errichten. Unter den Verfahrensbeteiligten ist auf den Stichtag 1. Januar 1974 streitig, ob diese "Zwischenebene" als Geschoßdecke in die Bewertung des Betriebsgrundstücks mit einzubeziehen oder ob sie als Betriebsvorrichtung ein selbständiges Wirtschaftsgut ist.
Bei der "Zwischenebene" handelt es sich um eine Stahlkonstruktion, die auf eigenen Trägern steht, die den darunterliegenden Fertigungsbereich überspannt und die zur Gewährleistung einer gleichen Temperatur in der Fertigungshalle nicht an das umlaufende Mauerwerk anschließt. Durch die Errichtung der Stahlbühne hat die Klägerin zwei Arbeitsbereiche geschaffen, auf der oberen Ebene den Teigherstellungsbereich und auf der unteren Ebene den Teigaufbereitungsbereich. Auf der "Zwischenebene" lagern die zur Herstellung des Sauerteigs notwendigen Rohstoffe (mit Ausnahme des Mehls) und stehen die Teigherstellungsmaschinen. Auf der unteren Ebene stehen die Maschinen und Tische, mit deren Hilfe der Teig weiterverarbeitet wird. Hier befinden sich auch die Backöfen. In der "Zwischenebene" befinden sich Trichter (1 x 1,2 m), durch die der Teig in die Aufbereitungsebene gelangt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in der "Zwischenebene" eine Geschoßdecke und bezog sie in dem Bescheid vom 7. Mai 1974 in die Einheitsbewertung des Betriebsgrundstücks mit ein. Auch das Finanzgericht (FG) entschied sich für eine Geschoßdecke, weil sie mehr der Raumaufteilung und damit der Gebäudenutzung diene, als daß sie mit der in dem Gebäude betriebenen Brotfabrik in Zusammenhang stehe. Die Klägerin habe mit der von ihr gewählten Konstruktion zwar in besonderem Maße ihren betrieblichen Erfordernissen entsprochen. Aber damit werde ihr Betrieb noch nicht unmittelbar mit der Stahlbühne betrieben.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 68 des Bewertungsgesetzes (BewG 1965). Sie macht geltend, FA und FG hätten ihre speziellen betrieblichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt. Sie sieht zwischen Stahlbühne und Brotfabrik einen besonders engen Zusammenhang (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1958 III 382/57 U, BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400). In einer modernen Brotfabrik sei es nicht sinnvoll, den Teig in einer einzigen Ebene herzustellen und aufzubereiten. Nach den neueren Erkenntnissen müsse die Teigherstellung über den Aufbereitungsmaschinen liegen. Ein rationeller Fertigungsablauf müsse auch die Möglichkeit bieten, auf einfache und billige Art und Weise neue Durchlauföffnungen für den Teig zu schaffen und alte Öffnungen zu schließen. Eine solche Möglichkeit biete im Gegensatz zu einer Geschoßdecke herkömmlicher Art nur die von ihr erstellte Stahlbühne, da der Fußbodenbelag nur aufgeschraubt sei. Nur bei der von ihr gewählten Gestaltung sei auch gewährleistet, daß in der ganzen Fertigungshalle die gleiche Temperatur herrsche.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin errichtete Stahlbühne ist Teil ihres Betriebsgrundstücks "Fertigungshalle" und in deren Bewertung mit einzubeziehen (§ 99 Abs. 1 und 3 BewG 1965). Anders wäre es nur, wenn die Stahlbühne eine Betriebsvorrichtung wäre (§ 99 Abs. 1 i. V. m. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG 1965). Dann wäre sie als selbständiges Wirtschaftsgut bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu erfassen (§ 95 BewG 1965). Das FG hat zu Recht die Voraussetzungen einer Betriebsvorrichtung verneint.
2. Nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG 1965 kommen nur solche Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, als Betriebsvorrichtungen in Betracht. Wie sich aus der Gleichstellung mit den Maschinen ergibt, müssen es Vorrichtungen sein, die wie Maschinen in einem besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb stehen oder mit anderen Worten, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400; vgl. auch Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 68 BewG Anm. 66 bis 68). Wie die Klägerin vorträgt, hat sie die von ihr bevorzugte Stahlbühne zwar unter betriebsspezifischen Gesichtspunkten ausgewählt. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang das rationelle Arbeiten auf zwei Ebenen, das Erfordernis gleicher Temperatur in der ganzen Halle und das relativ einfache Schließen und Öffnen von Teigdurchlaßstellen. Das reicht jedoch für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus. Bei der Wahl und Konstruktion von Gebäudebestandteilen - sogar ganzer Gebäude - spielen solche betriebsspezifischen Gesichtspunkte oft eine entscheidende Rolle. Damit wird der Gewerbebetrieb jedoch noch nicht, wie es vergleichsweise bei Maschinen der Fall ist, mit diesen Gebäudebestandteilen betrieben. Der Unterschied wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die Klägerin ihren Betrieb - unter dem Blickpunkt des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG 1965 - mit den Teigherstellungs- und Teigverarbeitungsmaschinen unmittelbar betreibt. Auch die Backöfen stehen in einem unmittelbaren und besonderen Verhältnis zu dem Betrieb einer Brotfabrik; sie sind Betriebsvorrichtungen. Eine vergleichbare Funktion erfüllt jedoch die Stahlbühne im Betrieb der Klägerin nicht. Der Senat teilt die Auffassung von FA und FG, daß bei der Stahlbühne der Gesichtspunkt der Raumaufteilung im Vordergrund steht. Es wurde dadurch eine zweite "Ebene" geschaffen. Ob dafür eine moderne Konstruktion oder eine solche hergebrachter Art gewählt wird und welche Materialien dafür verwendet werden, kann nicht entscheidend sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Stahlbühne auch für andere Unternehmen, die in dem Gebäude keine Brotfabrik, sondern ein anderes Gewerbe betreiben, von Nutzen sein.
3. Mit Arbeitsbühnen, Bedienungsbühnen, Beschikkungsbühnen und Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen, Apparaten usw. bestimmt und geeignet sind und die nach Abschn. 13 des gleichlautenden Ländererlasses vom 31. März 1967 (vgl. BStBl II 1967, 127) im Einzelfall als Betriebsvorrichtungen gegenüber den Geschoßdecken des Gebäudes abzugrenzen sind, kann die von der Klägerin errichtete Stahlbühne nicht verglichen werden. Gegen einen solchen Vergleich spricht schon das beträchtliche Ausmaß der "Zwischenebene". Außerdem muß die Funktion der Stahlbühne im Betrieb der Klägerin berücksichtigt werden. Von ihr aus werden nicht, wie bei Arbeitsbühnen usw., Maschinen bedient, sondern die Stahlbühne dient der Klägerin als Lagerplatz für einen wesentlichen Teil ihrer Vorräte sowie als Arbeitsplatz für ihre Betriebsangehörigen. Eine solche Funktion wird in einem Gebäude normalerweise von einer Geschoßdecke erfüllt.
Fundstellen
Haufe-Index 74272 |
BStBl II 1982, 448 |
BFHE 1982, 334 |