Leitsatz (amtlich)
Die EVSt für Getreide und Futtermittel darf die Anwendung der in ihrer Einfuhrgenehmigung im voraus festgesetzten Abschöpfungssätze nicht von der Bedingung abhängig machen, daß eine bestimmte Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird.
Normenkette
EWGV 31/63 Art. 2 Abs. 1; Gesetz zur Durchführung der VO (EWG) Nr. 19 (Getreide): § 6 Abs. 3; AbG § 4 Abs. 5; FGO § 40
Tatbestand
Mit der Einfuhrausschreibung vom 30. Januar 1963 (Bundesanzeiger Nr. 20 – BAnz. Nr. 20 –) eröffnete die Beklagte, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, die Möglichkeit, u. a. Weizenkleie aus Algerien einzuführen. Die Einfuhrausschreibung führte in Ziff. 5 b auch Algerien als Land der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) auf.
Unter Hinweis auf diese Ausschreibung richtete die Klägerin am 22. August 1963 an die Beklagte eine Anfrage, ob für die Anwendung innergemeinschaftlicher Abschöpfungssätze die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung DD 4 erforderlich sei, da Algerien die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung DD 4 verweigere. Die Beklagte antwortete auf die Anfrage der Klägerin mit Schreiben vom 7. September 1963, daß auf die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung DD 4 bei Einfuhren aus Algerien nicht verzichtet werden könne. Es sei Sache des Importeurs dafür Sorge zu tragen, daß der algerische bzw. französische Ablader die Warenverkehrsbescheinigung beibringe.
Am 27. September 1963 beantragte die Klägerin eine Einfuhrgenehmigung für die Einfuhr von 200 t Weizenkleie aus Algerien, die ihr von der Beklagten antragsgemäß erteilt wurde. Die Einfuhr sollte gemäß dem Antrag als Termingeschäft im Monat Oktober 1963 durchgeführt werden. Hierfür war der Abschöpfungsbetrag in der Einfuhrgenehmigung im voraus auf 20,71 DM je Tonne festgesetzt mit dem Zusatz: „Hinweis wegen Warenverkehrsbescheinigung (DD 4) siehe Anhang.” In diesem Anhang, der der Einfuhrlizenz Nr. 11072 beigefügt war, war gesagt, daß es sich um die Abschöpfungssätze gegenüber Frankreich handle und daß die Anwendung dieser Abschöpfungssätze nur bei Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung (DD 4) zulässig sei.
Gegen die in dem Anhang getroffene Regelung legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 1963 Einspruch bei der Beklagten ein mit dem Antrag, den genannten Anhang aufzuheben.
Die Beklagte wies den Einspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1964 als unbegründet zurück.
Die Klage führte zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids und des in dem Anhang zu der Einfuhrlizenz vom 27. September 1963 enthaltenen Satzes: „Die Anwendung dieser Abschöpfungssätze ist nur bei Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung (DD 4) zulässig.”
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, daß die Vorinstanz die Klage zu Unrecht für zulässig erklärt habe. Bei dem Inhalt des Anhangs zu der Einfuhrlizenz vom 27. September 1963 handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 40 Abs. 1 FGO, sondern lediglich um einen Hinweis auf bestehende Rechtsverschriften. Daß es sich um einen bloßen Hinweis und nicht um eine Auflage oder gar eine der Festsetzung der vorausfixierten Abschöpfung beigefügte selbständige Bedingung handle, gehe schon aus dem Text der Einfuhrgenehmigung hervor, in der sich nichts anderes als ein Hinweisvermerk auf das Anhangsformular befinde. Die Beklagte habe hier erkennbar auch gar keine Veranlassung gehabt, eine eigene Entscheidung zu treffen, da die Zollbehörden bei der Grenzabfertigung kraft eigener zoll- bzw. abschöpfungsrechtlicher Bestimmungen in jedem Falle gehalten gewesen seien, zur Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungssätze auf der Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung DD 4 zu bestehen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte selbst einmal in ihrem Widerspruchsbescheid eine andere Auffassung vertreten habe.
Der Klägerin fehle für die erhobene Anfechtungsklage auch ein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO. Nicht der Hinweis in dem Anhang beschwere die Klägerin, sondern die von den Zollbehörden ausnahmslos anzuwendenden Bestimmungen der AZO in Verbindung mit den EWG-Abschöpfungsbestimmungen. Das abfertigende Zollamt (ZA) sei gemäß § 4 Abs. 5 des Abschöpfungserhebungsgesetzes (AbG) nur an die vorausfixierten Abschöpfungssätze gebunden. Dagegen besage diese Vorschrift nichts darüber, daß auch eine Bindungswirkung hinsichtlich der Verfahrenserfordernisse eintreten könne, die bei der Festsetzung der endgültigen Abschöpfungsschuld zu beachten seien.
Rechtsirrig sei auch die Auffassung der Vorinstanz, die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungssätze habe nicht von der Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung DD 4 abhängig gemacht werden dürfen. Sie habe sich in diesem Punkt gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise, die Vorentscheidung mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß festgestellt wird, daß der Satz im Anhang in der Einfuhrlizenz vom 27. September 1963: „Die Anwendung dieser Abschöpfungssätze ist nur bei Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung (DD 4) zulässig” für die Zollstellen nicht verbindlich ist.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Vorinstanz habe zu Recht den Anhang zur Einfuhrgenehmigung vom 27. September 1963 als rechtswidrig bezeichnet und aufgehoben. Es handle sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Für die Entscheidung darüber, ob ein Verwaltungsakt vorliege, komme es auf den Willen der Behörde an. Wenn sich aus dem behördlichen Verhalten ergebe, daß der Wille vorgelegen habe, einen Einzelfall aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Wirkung für den einzelnen zu regeln, habe das behördliche Verhalten den Rechtscharakter eines Verwaltungsakts. Die Beklagte habe den Einspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1964 förmlich als unbegründet zurückgewiesen, den Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wörtlich bestätigt, daß der Anhang einen Verwaltungsakt darstelle, mit dem die Beklagte einen Einzelfall des öffentlichen Rechts verbindlich habe regeln wollen. Das Finanzgericht (FG) habe auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin zutreffend bejaht. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1964 ergebe sich, daß die Beklagte das ZA an den Anhang binden und die Anwendung des in der Lizenz festgesetzten innergemeinschaftlichen Abschöpfungssatzes an eine weitere Bedingung habe knüpfen wollen, nämlich an die Vorlage einer DD 4-Bescheinigung. Wenn der Anhang nach Meinung der Beklagten einen Übergriff in die Kompetenz der ZÄ darstelle, dann sei er schon deswegen, nämlich wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Beklagten, aufzuheben.
Die Angriffe der Beklagten gegen die Begründetheit der Anfechtungsklage gingen fehl. Gegen das Urteil des BFH vom 23. Juli 1968 sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Da Algerien keine DD 4-Bescheinigungen ausstelle, müsse es möglich sein, den Nachweis, daß die Ware aus Algerien stamme, anderweit zu erbringen.
Ziff. 14 der EWG-Abschöpfungsbestimmungen (BZBl 1962, 660) sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den von der Beklagten der Einfuhrgenehmigung hinzugefügten Anhang. Da eine national-staatliche Rechtsnorm, die die DD 4-Bescheinigung zur ausnahmslosen und unumgänglichen Voraussetzung des innergemeinschaftlichen Abschöpfungssatzes erhebe, fehle, komme als Rechtsgrundlage nur eine Rechtsnorm der EWG in Betracht. Es sei deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unmittelbar erheblich, ob die Entscheidung der EWG-Kommission vom 17. Juli 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 2140 – ABlEG 1962, 2140 –, BZBl 1962, 658) die DD 4-Bescheinigung als einzige Form des Nachweises für den EWG-Charakter einer Ware und die Anwendung des innergemeinschaftlichen Abschöpfungssatzes habe einführen wollen oder ob sie in Ausnahmefällen auch andere Formen des Nachweises zulasse. Wenn aber diese Entscheidung der Kommission für die Entscheidung des Streitfalles erheblich sei, dann müsse der BFH gemäß Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EGH) über die Auslegung der Kommissionsentscheidung vom 17. Juli 1962 einholen, auch zur Frage, ob es sich insoweit um eine Rechtsnorm handle.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
In der Einfuhrgenehmigung vom 27. September 1963 heißt es unter „Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt”: „Hinweis wegen Warenverkehrsbescheinigung (DD 4) siehe Anhang.” Der Anhang lautet: „Es handelt sich um die Abschöpfungssätze gegenüber Frankreich. Die Anwendung dieser Abschöpfungssätze ist nur bei Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung (DD 4) zulässig.” Es geht im Streitfalle um eine Einfuhrgenehmigung, die auf § 30 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beruht. Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Auffassung vertreten, daß es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Festsetzung von Abschöpfungssätzen handle und daß demgemäß nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455 – BGBl I, 455 –) in der Fassung vom 29. Juli 1964 (BGBl I, 553) der Rechtsweg zu den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gegeben sei, auch wenn ausdrücklich nur die im Anhang zu der Einfuhrlizenz enthaltene einschränkende Bestimmung angefochten sei. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Auffassung zutreffend ist, weil der Beschluß des VG, wodurch der Rechtsstreit an das FG verwiesen wurde, rechtskräftig geworden ist (vgl. § 34 Abs. 2 FGO).
Bei dem Anhang zur Einfuhrgenehmigung handelt es sich zwar, wie in der Einfuhrgenehmigung gesagt ist, um einen Hinweis auf bestehende Rechtsvorschriften; die Tatsache aber, daß dieser ausdrückliche Hinweis im Zusammenhang mit den vorausfixierten Abschöpfungssätzen überhaupt gegeben wurde, läßt erkennen, daß er integrierender Bestandteil der Einfuhrgenehmigung und der darin enthaltenen Abschöpfungssätze sein sollte. Auf den Hinweis in der Anlage ist in der Einfuhrgenehmigung auch unter der Rubrik „Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt” Bezug genommen. Daraus ergibt sich, daß die vorausfixierten Abschöpfungssätze nur dann anwendbar sein sollten, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung DD 4 beigebracht wurde. Die Beklagte machte also in ihrer einschränkenden Bestimmung im Anhang zur Einfuhrlizenz die Wirksamkeit der innergemeinschaftlichen Abschöpfungssätze von der Beibringung der Warenverkehrsbescheinigung DD 4 abhängig. Es handelt sich demnach um eine Bedingung, d. h. die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts sollte von einem künftigen, Ungewissen Ereignis abhängen (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., Rdnr. 27 zu § 42 Anhang). Schließlich bleibt zu beachten, daß die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid den Anhang selbst als einen einer Vorabentscheidung gleichkommenden Verwaltungsakt bezeichnet hat, der nicht nur einen bloßen Hinweis auf eine gesetzliche Regelung enthalte, sondern eine bindende Erklärung der Beklagten, nach der bei Nichtvorlage einer Warenverkehrsbescheinigung DD 4 nicht die innergemeinschaftliche Abschöpfung, sondern die für Drittländer erhoben werde. Der erkennende Senat tritt daher der Auffassung der Vorinstanz bei, daß der in Rede stehende Hinweis eine verbindliche Entscheidung der Beklagten zur Regelung eines Einzelfalles darstellt (vgl. Eyermann-Fröhler, a. a. O., Rdnr. 13 zu § 42), daß nicht nur auf ohnehin geltende und anzuwendende Rechtsvorschriften hingewiesen werden sollte. Es handelt sich insoweit um einen Bestandteil eines Verwaltungsaktes im Sinne des heutigen § 40 FGO.
Es kann auch ein Rechtsschutzinteresse für die gegen diesen Hinweis sich richtende Anfechtungsklage nicht bestritten werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist die Vorausfestsetzung des Abschöpfungssatzes in der Einfuhrlizenz für die mit der Einfuhr befaßte Zollstelle bindend. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 5 AbG (a. F.) vom 25. Juli 1962 (BGBl I, 453, BZBl 1962, 650). Ist der Hinweis aber, wie vorstehend ausgeführt, Bestandteil der Vorausfestsetzung der Abschöpfungssätze, so ist er auch für die Zollstellen beim Erlaß der späteren Abschöpfungsbescheide verbindlich, mag sich die Rechtslage, wie sie in dem Hinweis gegeben wurde, auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und damit die Verpflichtung für die Anwendung der vorausfixierten Abschöpfungssätze. Ein Rechtsschutzinteresse kann auch nicht deswegen aberkannt werden, weil die Klägerin die späteren Abschöpfungsbescheide anfechten konnte, denn sie hatte unter Umständen die Möglichkeit, wenn sie mit ihrem Einspruch gegen den im Anhang gegebenen Hinweis unterlag, von der Einfuhr überhaupt abzusehen und damit Kosten zu sparen, während die Anfechtung eines Abschöpfungsbescheids erst möglich ist, wenn die Ware schon eingeführt und abgefertigt ist. Somit war die Klage zulässig.
Nach § 4 Abs. 5 AbG in der ursprünglichen Fassung bemißt sich die Abschöpfungsschuld nach dem in der Einfuhrlizenz festgesetzten Abschöpfungssatz, wenn er dort nach näherer Bestimmung der in § 3, a. a. O., bezeichneten Vorschriften – Verordnungen, die der Rat der EWG aufgrund der Art. 42 und 43 des EWGV erlassen hat und dazu ergangene Durchführungsvorschriften – festgesetzt worden ist. Zuständig für die Festsetzung des Abschöpfungssatzes in den Einfuhrgenehmigungen ist die Einfuhr- und Vorratsstelle (EVSt) für Getreide und Futtermittel nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962, in der Fassung des Änderungsgesetzes (ÄndG) vom 19. Juli 1963 (BGBl I, 493). Die Vorausfixierung der Abschöpfungssätze für Weizenkleie war zulässig nach der Verordnung (EWG) Nr. 31/63 vom 2. April 1963 (ABlEG 1963, 1225, BZBl 1963, 701) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 55/62 vom 30. Juni 1962, (ABlEG 1962, 1583). Aus den vorgenannten Vorschriften ist nicht ersichtlich, daß die EVSt Ober die Festsetzung der Abschöpfungssätze hinaus die Anwendung dieser Sätze von der Bedingung abhängig machen konnte, daß eine Warenverkehrsbescheinigung DD 4 vorgelegt wird. Sie konnte in der Einfuhrgenehmigung nur unverbindlich darauf hinweisen, daß die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung DD 4 erforderlich ist. Es ist Sache der Zollstellen, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Warenverkehrsbescheinigung DD 4 vorgelegt werden muß und nach welchen Vorschriften die Vorlage dieser Bescheinigung gefordert werden kann. Insbesondere im Streitfalle, in dem es um Einfuhren aus Algerien ging und zweifelhaft sein konnte, ob dieses Land nach Erlangung seiner Unabhängigkeit noch als EWG-Land zu behandeln ist, mußte die Frage der. Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung DD 4 der Zollstelle überlassen bleiben. Es ist Sache der Zollstellen, die Anwendbarkeit der EWG-Abschöpfungsbestimmungen 1962 und ihrer Rechtsgrundlage – hier §§ 12 des Zollgesetzes und 22 AZO – zu prüfen. Es kann nicht eingewendet werden, die Zollstellen seien ohnehin an die maßgebenden Vorschriften gebunden, denn der Anhang zur Einfuhrgenehmigung mußte von den Zollstellen jedenfalls dann als verpflichtend angesehen werden, wenn sie etwa gegenteiliger Auffassung gewesen wären und bei Einfuhren aus Algerien im Hinblick auf die Erlangung der Unabhängigkeit keine Warenverkehrsbescheinigung DD 4 gefordert hätten. Es bleibt darauf hinzuweisen, daß nach der Ausführungsanweisung des Bundesministers der Finanzen zur Durchführung der Verordnungen Nr. 19 bis 22 des Rates der EWG vom 17. Juli 1962 (BZBl 1962, 652) in der hier maßgebenden Fassung der 3. Änderung (BZBl 1963, 704) die Angaben in der Einfuhrgenehmigung für die Zollstellen verbindlich sind.
Da die Beklagte demnach keine bindende Erklärung hinsichtlich der Beibringung von Warenverkehrsbescheinigungen DD 4, also keine „Vorabentscheidung” treffen konnte, wie sie den Hinweis in ihrem Widerspruchsbescheid selbst bezeichnet hat, hat die Vorinstanz den angefochtenen Satz in dem Anhang zur Einfuhrgenehmigung und den Widerspruchsbescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben.
Nach allem war daher die Revision mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf das weitere Vorbringen der Beteiligten ankäme.
Fundstellen
Haufe-Index 514686 |
BFHE 1970, 331 |