Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Abzugsfähigkeit zurückgewährter Entgelte im Falle von Umsatzschätzungen.
Normenkette
UStG §§ 12, 17; UStDB § 64
Tatbestand
Die Beschwerdeführer (Bf.) haben im Berufungsverfahren geltend gemacht, daß ein Betrag von ... DM vom Umsatz abgezogen werden müsse. Es handelt sich dabei um einen Betrag, den die Bfin. wegen Inanspruchnahme im Wechselregreßwege im Jahre 1949 haben zurückzahlen müssen, nachdem sie zuvor den Wechsel weitergegeben und somit die Diskontsumme vereinnahmt hatten. Das Finanzgericht hat den Abzug abgelehnt, weil die Bf. trotz Aufforderung keine Unterlagen dafür haben beibringen können, daß der zurückgewährte Betrag seinerzeit bei der Vereinnahmung von der Umsatzsteuer erfaßt worden ist. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird diese Auffassung angegriffen, weil die gesamte Umsatzsteuerveranlagung 1949 auf Grund einer Schätzung durchgeführt worden sei. Wenn eine Veranlagung auf Grund einer Umsatzschätzung vorgenommen werde, müßten andererseits nachgewiesene Rückzahlungsbeträge abgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann dieser Auffassung der Bf. nicht beipflichten. § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der zu seiner Durchführung erlassene § 60 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1938 (= § 64 UStDB 1951) können nur den Sinn haben, daß solche zurückgewährte Entgelte vom Umsatz abgesetzt werden, von denen feststeht, daß sie der Umsatzsteuer unterworfen worden sind oder werden. Zwar verlangt § 60 UStDB 1938 (= § 64 UStDB 1951) als Voraussetzung für die Absetzung eines zurückgewährten Entgelts nicht den Nachweis, daß das Entgelt bereits versteuert worden ist, sondern es genügt, daß das Entgelt der Steuer "unterliegt" (und zwar dem gleichen Steuersatz unterliegt wie diejenigen Umsätze, bei denen der Unternehmer die Absetzung vornehmen will). Hieraus ergibt sich, daß eine Absetzung nur möglich ist bei Beträgen, von denen im konkreten Einzelfalle feststeht, daß gerade dieser Betrag der Steuer zu einem bestimmten Steuersatz schon unterworfen worden ist oder jedenfalls zu unterwerfen ist. Gerade dies ist aber dann ungewiß, wenn wie im Streitfall eine Umsatzschätzung auf der Grundlage des vorgenommenen Wareneinsatzes unter Zurechnung vermuteter Rohgewinnaufschläge vorliegt. Eine solche Schätzung bietet keine Gewähr dafür, daß der steuerpflichtige Umsatz voll erfaßt ist. Bei einer Absetzung zurückgewährter Entgelte bestände also die Gefahr, daß Beträge abgezogen würden, die wegen der einer solchen Schätzung stets innewohnenden Unvollkommenheiten gar nicht zur Steuer herangezogen werden. Eine solche Folge steht mit dem Sinn des § 12 UStG nicht im Einklang; sie muß daher auf jeden Fall vermieden werden. Ein Unternehmer, der infolge Verstoßes gegen seine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten eine Schätzung seines Umsatzes veranlaßt, kann sich also nicht beklagen, daß eine Absetzung zurückgewährter Entgelte abgelehnt wird, wenn er nicht im Einzelfall ausnahmsweise den konkreten Nachweis erbringen kann, daß das zurückgewährte Entgelt bereits versteuert ist oder von der Schätzung ohne jeden Zweifel mit erfaßt worden ist. Den erstgenannten Nachweis haben die Bf. nach Feststellung des Finanzgerichts nicht erbracht, der zweite ist nach der überzeugung des Senats im vorliegenden Streitfalle mit seinen vielen umstritten gewesenen Schätzungsunterlagen unmöglich. Die Rb. ist daher auch in diesem Punkte unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 407996 |
BStBl III 1954, 294 |
BFHE 1955, 223 |
BFHE 59, 223 |