Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze Sonstiges Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Das Berlinhilfegesetz erfordert für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 7 Abs. 1 Ziff. 1 außer der Lieferung an einen Unternehmer im Bundesgebiet noch zusätzlich, daß die Ware in das Bundesgebiet gelangt. Die Steuervergünstigung entfällt daher bei Reihenversendungsgeschäften, wenn die zusätzliche Voraussetzung nicht gegeben ist. An der gegenteiligen Bemerkung am Ende des Urteils des Bundesfinanzhofs V 41/53 S vom 17. September 1953 (BStBl 1953 III S. 307, Slg. Bd. 58 S. 41) wird nicht festgehalten.
Normenkette
BHG § 7 Abs. 1 Ziff. 1, § 1/1, § 1/8, § 9; UStDB § 5 Abs. 2; UStG § 3/2; UStG § 3/7
Tatbestand
Die Bfin. hat in Berlin-West Waren hergestellt und diese an ein innerhalb des sonstigen Bundesgebietes befindliches Unternehmen verkauft. Der Käufer verkaufte seinerseits die Waren vor der Lieferung ins Ausland. Die Waren wurden dann von der Bfin. durch die sowjetische Besatzungszone, ohne daß das Bundesgebiet berührt wurde, unmittelbar an den Abnehmer ins Ausland versandt.
Für die Lieferung nahm die Bfin. die Umsatzsteuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) - BHG - vom 7. März 1950 (BGBl 1950 S. 41) in Anspruch. Das Finanzamt hat das abgelehnt. Der Einspruch und die Berufung der Bfin. waren erfolglos.
Entscheidungsgründe
Auch die Rb., mit der sich die Bfin., ebenso wie im Vorverfahren, auf § 5 Abs. 2 UStDB stützt, kann keinen Erfolg haben.
Die Vorinstanzen haben mit Recht darauf hingewiesen, daß das BHG in der für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden Fassung vom 27. April 1957 (BGBl 1957 I S. 400) in § 7 Abs. 1 Ziff. 1 unter d als Voraussetzung für die Steuerbefreiung die Bedingung aufstellt, daß der Gegenstand nachweislich in das Bundesgebiet gelangt sein müsse. Dabei hat der Gesetzgeber auf § 9 BHG hingewiesen, worin bestimmt ist, in welcher Weise der Nachweis dafür, daß der Gegenstand auch tatsächlich in das sonstige Bundesgebiet gelangt ist, zu führen ist. Im vorliegenden Falle sind die von der Bfin. gelieferten Waren nicht in das Bundesgebiet gelangt, sondern von Berlin-West aus unmittelbar durch die sowjetische Besatzungszone in das Ausland gesandt worden. Die Steuerbefreiung ist daher von den Vorinstanzen mit Recht versagt worden.
Die Bfin. kann sich für ihre Ansicht nicht auf § 5 Abs. 2 UStDB berufen. § 5 Abs. 2 UStDB bezieht sich auf die Lieferungen bei Reihenversendungsgeschäften. Es ist unstreitig, daß diese Vorschrift auch im vorliegenden Falle auf die Lieferung der Waren anzuwenden ist. Das BHG verlangt in § 7 Abs. 1 Ziff. 1 aber darüber hinaus noch, daß der gelieferte Gegenstand in das Bundesgebiet gelangt sein muß, wenn die Befreiungsvorschrift soll angewendet werden können. Diese Voraussetzung fehlt hier.
Der Senat hält an dem Urteil des Bundesfinanzhofs V 41/53 S vom 17. September 1953 (BStBl 1953 III S. 307, Slg. Bd. 58 S. 41) insoweit, als es am Ende beiläufig erwähnt, daß in Fällen der vorliegenden Art § 5 Abs. 2 UStDB angewendet werden könne, nicht fest.
Die Rb. ist daher zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl III 1964, 65 |
BFHE 1964, 166 |
BFHE 78, 166 |
StRK, BHG:7 R 10 |