Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beiladung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung bei Anfechtung eines Haftungsbescheids
Leitsatz (NV)
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO 1977 ist, daß aufgrund irriger Beurteilung eines bestehenden Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn Anfechtungsgegenstand ein Haftungsbescheid i. S. von § 191 AO 1977 ist. Die Aufhebung oder Änderung eines Haftungsbescheids rechtfertigt daher keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977. Damit entfällt zugleich die Notwendigkeit einer Beiladung der von dem Steuerbescheid (möglicherweise) Betroffenen zu dem Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 10.07.1996 - II R 65/94 (NV); BFH/NV 1997, 212
Fundstellen
Dokument-Index HI1132896 |
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