Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff "Stärkezucker" i. S. von § 1 Absatz 3 ZuckStG.

 

Normenkette

ZuckStG § 1 Abs. 3, § 3/1/2

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat mit der Steueranmeldung vom 30. Juni 1949 für Juni 1949 4.049,75 kg Extrakt mit 44 v. H. Reinheitsgrad und 15,96 DM Steuersatz zur Steuerfestsetzung angemeldet, dessen Menge lt. Bescheinigung des zuständigen Bezirkszollkommissars mit den Eintragungen in den kaufmännischen Büchern verglichen und übereinstimmend befunden worden ist.

Der Steuerbescheid vom 17. April 1950 hat daraufhin mit dem Untersuchungszeugnis des Wissenschaftlichen Laboratoriums der Zolltechnischen Prüfungsanstalt der Finanzverwaltung den Extrakt nicht als steuerfreien Malzextrakt, sondern als durch Abbau von Maisstärke gewonnenen Stärkezuckersirup angesprochen und hat für ihn nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zuckersteuergesetzes (ZuckStG) 4/10 des Steuersatzes von 40 DM (Kontrollratgesetz - KRG - Nr. 30) 15,96 DM / 1 dz, im ganzen also 646,34 DM Zuckersteuer errechnet und unter Stundung von 153,89 DM von der Bfin. 492,45 DM Zuckersteuer gefordert.

Diesen Steuerbescheid hat die Bfin. mit ihrem Schreiben vom 21. April 1950 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 25. Februar 1950 angefochten mit der Begründung, der Extrakt sei nach dem Gutachten der Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie und des Organisch-chemischen Instituts der Technischen Hochschule kein zuckersteuerbarer Stärkesirup, sondern ein zuckersteuerfreier Malzextrakt.

Die Anfechtungsentscheidung vom 16. Mai 1950 hat den Extrakt auf Grund des genannten Gutachtens des Wissenschaftlichen Laboratoriums der Zolltechnischen Prüfungsanstalt und eines weiteren dieses bestätigenden Gutachtens des gleichen Wissenschaftlichen Laboratoriums als Maisstärkesirup für steuerbar erklärt und hat den Steuerbescheid durch Zurückweisung der Anfechtung bestätigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) vom 21. Juni 1950 beantragt unter Wiederholung der Ausführungen zur Begründung der Anfechtung, die Anfechtungsentscheidung vom 16. Mai 1950 und den Steuerbescheid vom 17. April 1950 aufzuheben. Die Bfin. beantragt mündliche Verhandlung.

Die Vorinstanz ist den beiden Gutachten des Wissenschaftlichen Laboratoriums der Zolltechnischen Prüfungsanstalt gefolgt und hat den Extrakt zutreffend als Maisstärkesirup angesprochen, denn der aus Maisgrieß und aus Maismehl, die vorwiegend aus Stärke bestehen, durch Abbau der Maisstärke in Stärkezucker gewonnene Extrakt ist kein Malzextrakt, d. h. ein aus Gerstenmalz (dessen Zucker hauptsächlich aus Maltose besteht) gewonnener wässeriger, eingedickter Auszug, sondern ein Stärkezucker-Sirup.

Nach Auskunft der Sachverständigen Prof. X. und Privatdozent Dr. Y entsteht durch die Aufschließung des Maismehls kein Zwischenerzeugnis Malz, aus dem dann in demselben Herstellungsgang Extrakt gewonnen würde.

Da Malzextrakt nur deshalb steuerfrei ist, weil er nicht unter die Begriffsbestimmung des § 1 Absatz 3 ZuckStG fällt - Gewinnung aus Malz und nicht aus Stärke -, kann ein Stärkeerzeugnis, gleichgültig, ob es nach Eigenschaften und Herstellungsweise zur Gruppe der Malzextrakte gehört, nicht steuerfrei gelassen werden.

Da der Zucker in dem Extrakt aus Stärke stammt, ist dieser nach § 1 Absatz 3 ZuckStG i. d. F. vom 26. September 1938 steuerbar. Und da der Reinheitsgrad (Dextrose in der Trockensubstanz) 44 % beträgt, war der Sirup mit 4/10 des Grundsteuersatzes zu versteuern (ß 3 Absatz 1 Satz 2 ZuckStG).

Da die Steuer nach dem Erlaß der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets III V 5100-8/49 vom 31. August 1949 richtig berechnet ist, war, wie geschehen, zu erkennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424058

BStBl III 1951, 216

BFHE 1952, 534

BFHE 55, 534

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