Leitsatz (amtlich)
Hält der Steuerpflichtige eine Beteiligung an einem Unternehmen und erwirbt er weitere Aktien dieses Unternehmens, die er - ebenfalls - als Anlagevermögen ausweist, so spricht eine Vermutung für eine Aufstokkung der Beteiligung. Die Vermutung kann dadurch widerlegt werden, daß der Steuerpflichtige dartut, welchen (anderen) betrieblichen Zwecken die weiteren Aktien am Bilanzstichtag dienten.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine Holding-Gesellschaft mit der Aufgabe, einen ihr zugewiesenen Bestand an Aktien eines bestimmten Unternehmens - der I.-AG - zu erhalten und zu verwalten. Sie besaß am 31. Dezember 1961 Aktien dieses Unternehmens im Nennwert von 49 581 300 DM. In den Jahren 1962 bis 1966 erwarb sie weitere Aktien des gleichen Unternehmens, die sie an den jeweiligen Bilanzstichtagen gesondert von dem am 31. Dezember 1961 vorhanden gewesenen Bestand mit den unter den Anschaffungskosten gelegenen Börsenkurswerten auswies. Demgegenüber vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) den Standpunkt, daß die Neuzugänge und der Altbestand eine einheitliche Beteiligung bildeten, die mit den unter dem Börsenkurswert der Neuzugänge liegenden durchschnittlichen Anschaffungskosten zu bewerten sei.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG führte aus:
Wertpapiere könnten je nach dem Zweck ihrer Anschaffung - als langfristige oder als kurzfristige Geldanlage - zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen des Erwerbers gehören. Die von der Klägerin in den Jahren 1962 bis 1966 erworbenen Wertpapiere seien nicht als sog. Handelsbestand ihrem Umlaufvermögen, sondern als sog. Beteiligungseffekten ihrem Anlagevermögen zuzurechnen, wie sich aus ihrer Behandlung durch die Klägerin selbst (Bilanzierung als Anlagevermögen) ergebe. Die Klägerin habe ihre Beteiligung durch Zukäufe in den Jahren 1962 bis 1966 laufend aufgestockt. Das damit geschaffene Aktienpaket bilde ein einheitliches Wirtschaftsgut und sei auch als einheitliche Beteiligung zu bewerten. Der Teilwert des Wirtschaftsguts "Beteiligung" entspreche grundsätzlich dem bezahlten Kaufpreis. Der Besitz von Aktienpaketen sei regelmäßig mit besonderen geldwerten Vorteilen verknüpft, die eine Teilwertabschreibung im Regelfalle nicht zuließen. Daß der Aufsichtsrat der Klägerin den Altbestand vom 31. Dezember 1961 gesperrt habe, daß Verkäufe aus den Neuzugängen in Erwägung gezogen worden seien und daß schließlich die Neuzugänge in der Bilanz vom Altbestand getrennt ausgewiesen worden seien, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch wenn man die Neuzugänge nicht der bis dahin gegebenen Beteiligung zuschlagen würde, hätten diese, da sie nach der eigenen Handhabung der Klägerin der dauernden Anlage zu dienen bestimmt seien, den Charakter von Anlagevermögen; das Niederstwertprinzip wäre somit auch in diesem Falle auf die Neuzugänge nicht anzuwenden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des FG aufzuheben. Zur Begründung läßt sie vortragen:
Das FG habe den Sachvortrag der Klägerin nur unvollkommen gewürdigt und sei dadurch zu einer unzutreffenden Entscheidung gelangt. - Handelsrechtlich führten nachhaltige Wertänderungen, wie sie ein Absinken des Kurswertes unter die Anschaffungskosten darstelle, auch bei Wertpapieren des Anlagevermögens zu außerplanmäßigen Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 154 Abs. 2 AktG). Steuerrechtlich habe der BFH im Urteil vom 6. Dezember 1968 IV R 174/67 (BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105) die Durchschnittsbewertung für unzulässig erklärt, weil sie den Grundsatz der Einzelbewertung verletze. - Wie aber bereits wiederholt vorgetragen, gehörten die in Rede stehenden Wertpapiere nicht zum Anlagevermögen der Klägerin, da sie weder in Beteiligungsabsicht erworben noch dazu bestimmt gewesen seien, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu dienen. Das sei bereits durch die getrennte Bilanzierung zum Ausdruck gebracht worden. Mit dem Erreichen der Beteiligungshöhe von 75,12 v. H. des Grundkapitals der I.-AG am 31. Dezember 1961 habe der Aufsichtsrat der Klägerin den ihr in § 2 der Satzung bestimmten Zweck als erreicht angesehen. Die Klägerin habe deshalb den späteren Zuerwerb weiterer Aktien des gleichen Unternehmens als frei verfügbaren, satzungsmäßig nicht gebundenen Wertpapierbesitz behandeln dürfen. Von einer Aufstockung der Beteiligung sei bewußt abgesehen worden; denn wären die neuerworbenen Aktien bilanzmäßig dem Beteiligungsbestand zugeschlagen worden, so wäre ihre spätere (bereits mehrfach ins Auge gefaßte) Veräußerung ohne Satzungsänderung nicht möglich gewesen, da sie dann zu einer Minderung der Beteiligung geführt haben würde. Die Ausführungen des FG von der "zielstrebigen laufenden Erhöhung der Beteiligung" widersprächen daher eindeutig den vorgetragenen Tatsachen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die nach dem 31. Dezember 1961 erworbenen Aktien der I.-AG nicht die bereits bestehende Beteiligung hätten erhöhen sollen. Für diese Auffassung spreche einmal die Bilanzierung der neuerworbenen Aktien als Anlagevermögen, zum anderen die Tatsache, daß die Klägerin auch die Neuzugänge langzeitig in ihrem Besitz gehalten und keine Verkäufe vorgenommen habe. Die vom Altbestand getrennt gehaltene Verbuchung und die Sperrung des Altbestandes für Verkäufe durch den Aufsichtsrat der Klägerin stünden dieser Beurteilung nicht entgegen; sie ließen sich vielmehr leicht daraus erklären, daß der Altbestand eine aktienrechtlich qualifizierte Mehrheit gewesen sei (§ 179 Abs. 2 AktG), die es besonders zu sichern gegolten habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Wie das FG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, hat die Klägerin die in ihrer rechtlichen Zuordnung streitigen Neuzugänge an I.-Aktien von dem Beteiligungsbestand an I.-Aktien am 31. Dezember 1961 zwar getrennt bilanziert, sie andererseits aber in ihren Bilanzen nicht als Umlauf-, sondern als Anlagevermögen qualifiziert.
Während die Klägerin einerseits der Trennung von Altbestand und Neuzugängen entscheidende Bedeutung zugemessen wissen will, sieht sie andererseits die Bilanzierung der Neuzugänge als Anlage- oder als Umlaufvermögen als tatsächlich und rechtlich bedeutungslos an. Danach dürfte - ihrer Ansicht nach - aus der Art der technischen Behandlung der Neuzugänge eine Schlußfolgerung im einen oder anderen Sinne nicht zu ziehen sein. Dennoch war die Vorentscheidung aufzuheben, weil das FG zwischen dem Ausweis der Neuzugänge als Anlagevermögen und als Beteiligung nicht unterschieden hat (vgl. § 151 Abs. 1 Aktivseite II B Nr. 1, 2 AktG; § 131 Abs. 1 A II Nr. 6, 7 AktG 1937).
2. a) Geht man davon aus, daß die Erhaltung und Verwaltung der Beteiligung an der I.-AG nur einen von mehreren Gegenständen des Unternehmens der Klägerin bildet (vgl. § 2 der Satzung), so ist auf den ersten Blick kein Grund ersichtlich, weshalb der Erwerb weiterer Aktien der I.-AG über den Altbestand vom 31. Dezember 1961 hinaus nicht der Beteiligung zuzurechnen sein sollte. Denn wenn auch die Vertretung des Besitzes der Klägerin an Aktien der I.-AG gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung "nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats" zu erfolgen hat, so ist der Satzung doch nicht zu entnehmen, daß ein etwaiger Verkauf von I.-Aktien, zumal von solchen, die über den Altbestand vom 31. Dezember 1961 mit 75,12 v. H. des Grundkapitals der I.-AG gehalten wurden, eine Satzungsänderung bei der Klägerin erfordern sollte.
b) Der Klägerin ist indes darin zu folgen, daß handelsrechtlich Wertpapiere im Betriebsvermögen nur dann als Beteiligung ausgewiesen werden dürfen, wenn sie einmal dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind und zum anderen in Beteiligungsabsicht gehalten werden, das heißt in der Absicht, mit Hilfe der Rechte aus den Aktien einen Einfluß auf das andere Unternehmen auszuüben, der über die Belange eines Kapitalanlegers hinausgeht (vgl. Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, Anm. 28 zu § 151 AktG). Da es zu den Aufgaben der Klägerin gehört, eine Beteiligung an der I.-AG zu erhalten und zu verwalten, spricht angesichts der Neuzugänge jedenfalls die Satzung nicht gegen das Vorliegen dieser Vorausetzungen. Denn daß eine Beteiligung in Höhe von 3/4 des Grundkapitals der I.-AG nicht wesentlich überschritten werden oder wie hoch in diesem Falle die Beteiligung letztlich sein dürfte, sagt die Satzung nicht.
c) Da die Klägerin die Neuzugänge 1962 bis 1966 offenbar bis heute auch nicht verkauft hat (diesbezüglich ist vor dem FG nichts vorgetragen worden), spricht prima facie der Ausweis der Neuzugänge als Anlagevermögen für ihre Beurteilung als Aufstockung der Beteiligung. Weder die Tatsache, daß nur der Altbestand (75,12 v. H. des Grundkapitals der I.-AG) vom Aufsichtsrat der Klägerin für Verkäufe gesperrt wurde, noch der Vortrag, daß die Möglichkeit einer Veräußerung der über 75,12 v. H. des Grundkapitals der I.-AG hinaus gehaltenen Aktien wiederholt erörtert und daß die Rechte aus den Neuzugängen in der Hauptversammlung der I.-AG nicht wahrgenommen worden seien, sprechen bzw. sprächen im Falle ihrer Feststellung durch das FG gegen diese Beurteilung.
d) Da das FG jedoch von seinem vom erkennenden Senat nicht geteilten Standpunkt aus (daß allein der Ausweis der Neuzugänge als Anlagevermögen ihre Beurteilung als Beteiligung rechtfertige) die Einwendungen der Klägerin nicht geprüft und insbesondere das Vorliegen oder das Fehlen der Beteiligungsabsicht am Bilanzstichtag nicht festgestellt hat, wird es dies nunmehr nachzuholen haben. Dazu wird die Klägerin darzulegen haben, welchen betrieblichen Zwecken die in ihrer Einordnung streitigen Aktien dienten.
3. Sollten sich danach auch die streitigen Neuzugänge ebenso wie der Altbestand als zur Beteiligung der Klägerin an der I.-AG gehörig erweisen, so hat die Bewertung der Beteiligung grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, ggf. mit dem niedrigeren Teilwert der Beteiligung zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 15 KStDV).
Das von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung in Anspruch genommene BFH-Urteil IV R 174/67 trifft den vorliegenden Streitfall insofern nicht, als dort von der Ermittlung des zutreffenden Wertes des Anteils eines Bezugsrechts an den Anschaffungskosten der alten Aktien (Buchwert) die Rede ist. Die Ablehnung der Durchschnittsbewertung für die Bewertung alter und neuer Aktien gibt für den Streitfall nichts her.
Die Möglichkeit der Einzelbewertung von Aktien endet für den Aktionär in der Regel in dem Zeitpunkt, in dem nicht mehr der Anteilsbesitz allein, sondern der Anteilsbesitz in seiner Häufung, als wirtschaftliche Einheit, d. h. als Beteiligung für ihn entscheidende Bedeutung gewonnen hat. Der Zeitpunkt, in dem dies der Fall ist, läßt sich nicht mit einem Bruchteil des Grundkapitals der Aktiengesellschaft bestimmen; im Streitfall könnte es jedoch - die tatsächlichen Voraussetzungen einmal als gegeben unterstellt - keinen Zweifel daran geben, daß die Klägerin alle Voraussetzungen erfüllt, die für die Qualifizierung ihres Bestandes an I.-Aktien als Beteiligung denkbar sein könnten, zumal sie selbst - wenn auch nur für 75,12 v. H. des Grundkapitals der I.-AG - den Beteiligungscharakter ihres Aktienbesitzes bejaht.
Eine Beteiligung kann - unter Außerachtlassung aller für eine Entscheidung im einen wie im anderen Sinne bedeutsamen weiteren Kriterien - so lange nicht auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, als der aus der Summe aller Aufwendungen für die Anschaffung der die Beteiligung bildenden Aktien für die einzelne Aktie errechnete Durchschnittspreis niedriger ist als ihr Börsenkurswert am Bilanzstichtag. Im Streitfalle liegen die Anschaffungskosten der Beteiligung - sowohl insgesamt als auch in durchschnittlichem Bezug auf die einzelne Aktie - unstreitig weit unter den Börsenkurswerten an den Bilanzstichtagen der Streitjahre.
4. Stellt sich dagegen bei der erneuten Verhandlung heraus, daß die Neuzugänge nicht zur Beteiligung der Klägerin an der I.-AG rechnen, sondern zu den anderen Wertpapieren des Anlagevermögens, so können sie, entgegen der Ansicht des FG, mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, obgleich für sie das strenge Niederstwertprinzip des Handelsrechts nicht gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Fundstellen
Haufe-Index 70376 |
BStBl II 1973, 397 |
BFHE 1973, 532 |