Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen einer Grundschullehrerin und Hauptschullehrerin für ein Hochschulstudium mit dem Ziel, Realschullehrerin zu werden, als Fortbildungskosten
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen einer Grund- und Hauptschullehrerin für ein Hochschulstudium zur Vorbereitung auf die zweite Dienstprüfung für das Lehramt an Realschulen sind als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten. (Änderung der Rechtsprechung; Abweichung von dem BFH-Urteil vom 13.März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439.)
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ausgebildete Grund- und Hauptschullehrerin. Seit 1981 unterrichtete sie an Realschulen. Sie bereitete sich durch ein begleitendes Studium an der pädagogischen Hochschule L auf die zweite Dienstprüfung für das Lehramt an Realschulen ohne Vorbereitungsdienst vor und wurde 1986 nach bestandener Prüfung zur Realschullehrerin ernannt. Sie machte für das Streitjahr 1984 Aufwendungen für das Studium in Höhe von 4 959,10 DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Ansicht, daß es sich um als Sonderausgaben nur beschränkt abzugsfähige Ausbildungskosten handele.
Das Finanzgericht (FG) wies die auf Anerkennung als Werbungskosten gerichtete Klage ab. Es vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.März 1981 VI R 26/79 (BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439) die Auffassung, es handele sich bei der Tätigkeit eines Realschullehrers gegenüber der eines Volks- und Hauptschullehrers um verschiedene Berufe. Der Umstand, daß die Klägerin schulartfremd bereits an einer Realschule eingesetzt gewesen sei, sei unerheblich; sie habe weder einen Anspruch auf eine dem Realschullehrer angeglichene Besoldung noch auf Dauerhaftigkeit des schulartfremden Einsatzes gehabt. Die Klägerin habe die Studienaufwendungen getätigt, um in einen höher dotierten Beruf überzuwechseln. Es habe sich auch nicht um ein Ergänzungsstudium gehandelt.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom FG zugelassenen Revision die Aufhebung der Vorentscheidung und Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten. Sie trägt vor: Entscheidend sei, daß sie bei Aufnahme ihres Studiums bereits an einer Realschule eingesetzt gewesen sei. Da die formelle Qualifikation als Realschullehrer nur durch die zweite Dienstprüfung für Realschulen nachgewiesen werden könne, habe sie sich dieser Weiterbildungsmaßnahme unterzogen. Das Argument des FG, sie habe durch die Fortbildung ein anderes besoldungsrechtliches Eingangsamt erreicht, gehe an der Sache vorbei. Die Tätigkeiten des Volks- und Hauptschullehrers und des Realschullehrers gehörten derselben Laufbahngruppe an. Sie habe die zweite Dienstprüfung nachholen wollen und müssen, um zu gewährleisten, ihren Schülern einen fachgerechten Unterricht bieten zu können. Der Werbungskostenbegriff werde in Literatur und Rechtsprechung weiter gefaßt, als vom FG angenommen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der Senat hat mit dem Urteil vom 14. Februar 1992 VI R 26/90 (BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556) entschieden, daß das Aufbaustudium eines Lehrers mit der Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I für das Lehramt der Sekundarstufe II jedenfalls dann als Fortbildung zu beurteilen ist, wenn der Lehrer seine bisherigen Unterrichtsfächer beibehält. Der Senat hat unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung der Zuordnung der Eingangsbesoldungsgruppen der Lehrämter zum gehobenen Dienst einerseits und zum höheren Dienst andererseits nicht mehr die allein ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Er hat vielmehr für bedeutsamer gehalten, daß durch das auf das Erststudium aufbauende Zweitstudium weiterhin lediglich die Ausübung derselben Berufsart, hier eines Lehramtes, wenn auch gegen höhere Vergütung, ermöglicht worden ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil VI R 26/90 Bezug genommen.
Bei Anwendung der danach maßgebenden Kriterien auf den Streitfall sind die Aufwendungen für das Hochschulstudium der Klägerin, das die Vertiefung und Ergänzung ihrer bisherigen Kenntnisse zum Ziel hatte und das lediglich --wie bereits das Erststudium-- der Ausübung eines Lehramtes diente, dem Grunde nach als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2. Die Vorentscheidung ist noch von dem Senatsurteil in BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439 und damit von anderen Rechtsvoraussetzungen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu Recht-- keine Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Aufwendungen getroffen. Die Sache ist deshalb an das FG zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 64267 |
BFH/NV 1992, 58 |
BStBl II 1992, 962 |
BFHE 167, 505 |
BFHE 1992, 505 |
BB 1992, 1481 (L) |
DB 1992, 1610 (L) |
DStR 1992, 1359 (KT) |
DStZ 1992, 573 (KT) |
HFR 1992, 607 (LT) |
StE 1992, 423 (K) |