Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob die Buchführung einer Personengesellschaft ordnungsmäßig ist, muß im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 215 Abs. 2 AO vom Betriebsfinanzamt geprüft werden.
Wird die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verneint, so muß das Betriebsfinanzamt dies im Feststellungsbescheid zum Ausdruck bringen. In geeigneten Fällen ist eine Ergänzung des Feststellungsbescheids gemäß § 216 Abs. 2 AO zulässig.
Ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in einem Betriebsprüfungsbericht verneint, so kann es als ausreichende verneinende Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gelten, wenn das Betriebsfinanzamt in dem Feststellungsbescheid darauf hinweist, daß das Ergebnis der Betriebsprüfung zugrunde gelegt worden sei.
Normenkette
AO § 215 Abs. 2, § 216; EStG § 10d
Tatbestand
Die Bgin. ist Komplementärin und ihre Tochter Kommanditistin einer KG. Bei der Einkommensteuerveranlagung der Bgin. für die Jahre 1957 und 1958 erkannte das Finanzamt den von der Bgin. geltend gemachten Verlust aus dem Jahre 1956 nicht als gemäß § 10 d EStG abzugsfähig an, weil dieser nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden sei. Das Finanzamt folgte hierin dem Ergebnis der bei der KG für die Jahre 1956, 1957 und 1958 durchgeführten Betriebsprüfung. Der Betriebsprüfer hatte, weil ihm die Ur- und Reinschriften der Inventur zum 31. Dezember 1956 nicht vorgelegt werden konnten, in der Art der Bestandsaufnahme einen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ausschließenden Systemmangel gesehen, obwohl er die Bilanzposition unverändert in seine Steuerbilanz übernahm. Außerdem hatte er festgestellt, daß im Jahre 1956 eine Lieferantenanzahlung als Wareneingang verbucht worden war. Das Finanzamt übernahm die Ergebnisse der Betriebsprüfung in die Berichtigungen der einheitlichen Verlust- bzw. Gewinnfeststellungen für die Jahre 1956 und 1957 und die erstmalige Gewinnfeststellung für das Jahr 1958. In den Feststellungsbescheiden ist darauf hingewiesen, daß ihnen das Ergebnis der Betriebsprüfung zugrunde liege. In den Mitteilungen an die Veranlagungsbezirke ist ausdrücklich angegeben, daß die Gewinne auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt seien.
Die Sprungberufung, mit der sich die Bgin. gegen die Nichtberücksichtigung des Verlustes wandte, hatte Erfolg. Das Finanzgericht erkannte den Verlustabzug an und begründete dies wie folgt: Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung könne nur für alle Gesellschafter der KG einheitlich in dem Gewinnfeststellungsverfahren festgestellt werden. Sie könne daher bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter selbst nicht mehr geprüft werden. Im Streitfall ließen die Mitteilungen der Gewinnanteile an den Veranlagungsbezirk erkennen, daß das Finanzamt bei der einheitlichen Feststellung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der KG bejaht habe. Auch die Feststellungsbescheide enthielten - im Gegensatz zum Berechnungsbogen - keine Angaben über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Der Empfänger eines derartigen Bescheides müsse, wenn nicht ausdrücklich die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung festgestellt werde, von dem Normalfalle der ordnungsmäßigen Gewinnermittlung ausgehen. Für den Streitfall sei daher, ohne daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im einzelnen geprüft werden könne, davon auszugehen, daß die Verluste und Gewinne der KG auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden seien, so daß der Verlustanteil der Bgin. aus dem Jahr 1956, soweit er nicht ausgeglichen sei, bei den Veranlagungen für die Jahre 1957 und 1958 abgezogen werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts mußte zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.
Dem Finanzgericht ist zwar zuzugeben, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Personengesellschaften nur allen Gesellschaftern gegenüber einheitlich bejaht oder verneint werden kann und also bereits im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 215 Abs. 2 AO geprüft werden muß (vgl. z. B. das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 246/56 U vom 16. Januar 1958, BStBl 1958 III S. 327, Slg. Bd. 67 S. 141, das die Frage von Einlagen betrifft).
Dem Finanzgericht kann man aber nicht auch darin beitreten, daß hier die Feststellungsbescheide keine Angaben über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung enthielten, die Bgin. also von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung habe ausgehen können. Mit dem Hinweis in den Feststellungsbescheiden, daß ihnen das Ergebnis der Betriebsprüfung zugrunde liege, hat das Finanzamt auf den Betriebsprüfungsbericht Bezug genommen, in dem die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ausdrücklich verneint war. Nimmt man beides - die Verneinung der Ordnungsmäßigkeit im Betriebsprüfungsbericht und den Hinweis auf die Betriebsprüfung im Feststellungsbescheid - zusammen, so konnte kein Zweifel daran bestehen, daß das Finanzamt von der Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung der KG ausgegangen war und dies auch den beteiligten Gesellschaftern gegenüber genügend deutlich zum Ausdruck brachte. Wenn das Finanzgericht wegen der Wichtigkeit der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Falle ihrer Verneinung unbedingt einen ausdrücklichen Vermerk im Feststellungsbescheid selbst für erforderlich hält, so kann man dem nicht zustimmen. Ein Betriebsprüfungsbericht enthält gewöhnlich so viele wichtige Feststellungen, daß mit der gleichen Begründung auch für diese Punkte eine besondere Erwähnung im Feststellungsbescheid gefordert werden könnte, abgesehen davon, daß Steuerpflichtige der hier in Betracht kommenden Art den Hinweis auf dem Betriebsprüfungsbericht und diesen selbst durchaus verstehen können.
Auch vom Standpunkt des Finanzgerichts aus wäre übrigens, wie der Vorsteher des Finanzamts mit Recht rügt, zu prüfen gewesen, ob nicht eine Ergänzung der Feststellungsbescheide nach § 216 Abs. 2 AO möglich gewesen wäre (vgl. z. B. das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 141/58 vom 1. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 23, Slg. Bd. 70 S. 57, nach dem die unterbliebene Feststellung, ob in dem Gewinn einer Personengesellschaft eine Entschädigung im Sinne des § 24 Ziff. 1 EStG oder ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten ist, durch einen Ergänzungsbescheid nachgeholt werden kann). Der Senat ist mit dem Vorsteher des Finanzamts der Auffassung, daß die Möglichkeit der Nachholung auch für einen Fall der vorliegenden Art besteht.
Wenn das Finanzgericht meint, daß die Mitteilungen an die Veranlagungsbezirke als Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gewertet werden müßten, so kann dem ebenfalls nicht zugestimmt werden. Das Finanzgericht übersieht, daß es sich hier nur um interne Mitteilungen handelte, die jederzeit richtiggestellt werden konnten (vgl. § 91 AO). Jedenfalls kann ihnen gegenüber die Tatsache, daß das Finanzamt von der Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung ausgegangen ist, keine Bedeutung beigemessen werden.
Das angefochtene Urteil war danach wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache war zur nochmaligen Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Geht man, wie dargelegt, davon aus, daß bei einer Personengesellschaft die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in das Gewinnfeststellungsverfahren nach § 215 AO gehört, so können Einwendungen der Bgin. gegen die Nichtanerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in dem vorliegenden Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren der Bgin. nicht geprüft werden. Die Einwendungen müßten vielmehr gegenüber den Feststellungsbescheiden selbst geltend gemacht werden. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob hier ein solcher Angriff nicht schon in der Anfechtung der Veranlagungsbescheide zu sehen gewesen wäre. Wegen der den Steuerpflichtigen im allgemeinen nur schwer verständlichen Kompliziertheit des Verfahrensrechts, wie es sich gemäß § 218 AO aus dem Verhältnis von Veranlagungsbescheiden zu den ihnen zugrunde liegenden Feststellungsbescheiden ergibt, neigt der Senat zu einer großzügigen Nachsichtgewährung.
Gewährt das Finanzamt die Nachsicht, so ist die Entscheidung über das vorliegende Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren der Bgin. auszusetzen, bis es über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Gewinnfeststellungsverfahren entschieden hat.
Fundstellen
Haufe-Index 410850 |
BStBl III 1963, 491 |
BFHE 1964, 469 |
BFHE 77, 469 |