Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung nicht angemeldeter Milchgarantiemengenabgaben
Leitsatz (amtlich)
Entstandene Milchgarantiemengenabgaben werden fällig und sind bei Nichtentrichtung zu verzinsen, unabhängig davon, ob sie angemeldet oder festgesetzt worden sind.
Normenkette
EWGV 1546/88 Art. 15 Abs. 4; AO 1977 §§ 168, 220; MOG § 14 Abs. 1 S. 2; MGV § 11 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob nacherhobene Milchgarantiemengenabgaben zu verzinsen sind, obwohl der Milcherzeuger unter Umständen keine sichere Kenntnis von seiner Abgabeschuld hatte, weil der nacherhobene Betrag in der nach nationalem Recht von dem Milchkäufer abzugebenden Abgabeanmeldung nicht erfaßt worden ist.
Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu zahlende Abgabe ist nicht in zutreffender Höhe angemeldet und abgeführt worden. Als dies bei einer Außenprüfung festgestellt wurde, forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt ―HZA―) den entsprechenden Betrag nach und setzte gegen den Kläger Zinsen fest. Die gegen den Zinsbescheid gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eingeholten Vorabentscheidung vom 15. Januar 1998 Rs. C-125/96 (EuGHE 1998, I-145) ergebe sich der Fälligkeitszeitpunkt der Milchgarantiemengenabgabe aus dem Gemeinschaftsrecht. Auf nationale Fälligkeitsbestimmungen komme es nicht an. Es liege zugleich eine besondere Fälligkeitsregelung i.S. von § 220 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem erkennenden Senat wegen Divergenz zugelassene Revision des Klägers, die im Wesentlichen folgendermaßen begründet wird:
Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf nicht gezahlte Milchgarantiemengenabgaben ergebe sich ausschließlich aus dem nationalen Recht, nämlich aus § 14 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG). Als Fälligkeitszeitpunkt sei im nationalen Recht, nämlich in § 11 Abs. 3 Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) a.F., der Tag der Festsetzung der Milchgarantiemengenabgabe festgelegt; denn nach dieser Vorschrift habe der Milchkäufer nur denjenigen Abgabebetrag an die Bundeskasse abzuführen, den er zuvor selbst errechnet habe. Nur dieser Betrag gelte nach § 150 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 168 Satz 1 AO 1977 als festgesetzt und könne i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG fällig sein. Aus dem vom FG angeführten Urteil des EuGH ergebe sich lediglich, daß das Gemeinschaftsrecht in Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 (VO Nr. 1546/88) der Kommission vom 3. Juni 1988 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 139/12) einen anderen Termin für die Fälligkeit von Milchgarantiemengenabgaben festlege; dabei handle es sich aber nicht um eine Bestimmung zur Regelung von Zinsen auf Milchgarantiemengenabgaben. Da das Gemeinschaftsrecht eine diesbezügliche Regelung überhaupt nicht treffe, könne die abweichende Fälligkeitsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 MGV auch nicht die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts in Frage stellen.
Im Übrigen könnten nach dem Rechtsstaatsprinzip Zinsen nur von einem Abgabenschuldner verlangt werden, der weiß, dass er Abgaben zu zahlen hat. Seien jedoch Abgaben nicht festgesetzt worden, könne dem Abgabenschuldner auch kein Vorwurf aus der Nichtzahlung gemacht werden; für eine Verzinsung bestehe daher insoweit kein Raum. Insbesondere angesichts der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 MGV vorzunehmenden Fettkorrektur und der Saldierungsmöglichkeit nach § 7b MGV könne der Milcherzeuger die Richtigkeit der Berechnungen seines Käufers nicht prüfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den Abgabenbescheid des HZA vom 21. Juni 1994 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 1995 aufzuheben.
Das HZA beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Es hebt hervor, Art. 15 Abs. 4 VO Nr. 1546/88 enthalte nach der Rechtsprechung des EuGH eine Regelung über die Fälligkeit der Milchgarantiemengenabgabe; diese Regelung des Gemeinschaftsrechts habe Vorrang vor der nationalen Regelung in § 11 Abs. 3 MGV. Überdies regele diese Vorschrift aber die Fälligkeit von Milchgarantiemengenabgaben auch nicht abweichend vom Gemeinschaftsrecht. Aus dem nationalen wie aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich vielmehr, dass die Milchgarantiemengenabgabe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums zu zahlen sei. § 11 Abs. 3 Satz 2 MGV stelle lediglich die nationale Umsetzung des Art. 15 Abs. 4 VO Nr. 1546/88 dar. Deshalb müsse die Auffassung des EuGH, dass auch die nicht in der Abgabeanmeldung erfassten, aber objektiv geschuldeten Beträge fällig seien, für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 2 MGV ebenso gelten wie für Art. 15 Abs. 4 VO Nr. 1546/88. Für den EuGH stehe die Gleichbehandlung aller Milcherzeuger im Vordergrund; diese lasse es nicht zu, dass Erzeuger, bei denen ein wegen falscher Berechnung zunächst nicht erhobener Teil des objektiv geschuldeten Betrages der Milchgarantiemengenabgabe nacherhoben werde, aus der verspäteten Zahlung einen Vorteil ziehen, weil sie keine Verzugszinsen zu entrichten haben. Der EuGH habe dabei nicht danach unterschieden, ob die fehlerhafte Berechnung auf ein Verschulden des Milcherzeugers zurückzuführen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht im Ergebnis dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG vom 31. August 1972 (BGBl I 1972, 1617), welcher hier ―wie sich aus dem zeitlichen Zusammenhang des Geschehensablaufs entnehmen läßt― noch i.d.F. der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27. August 1986 (BGBl I, 1398) anzuwenden ist, die der Fassung der Neubekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl I, 1146) wörtlich entspricht und trotz der Änderung des Gesetzes durch Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl I, 656) noch heute unverändert gilt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG, dass Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach dem Gemeinschaftsrecht hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, "vom Fälligkeitstag an" zu verzinsen sind. Wann und unter welchen Voraussetzungen solche Abgaben fällig werden, ist im MOG nicht geregelt. Dies kann vielmehr, was deutsches Recht angeht, nur aus § 220 AO 1977 entnommen werden, den § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG für bei den vorgenannten Abgaben entsprechend anwendbar erklärt. Nach dessen Abs. 2 wird ein Abgabeanspruch, wenn es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt, grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig; sofern sich der Abgabeanspruch aus einer Festsetzung ergibt, wird er jedoch nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Die letztgenannte, einschränkende Vorschrift ("nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung") ist grundsätzlich auch dann sinnentsprechend anzuwenden, wenn nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Festsetzung der betreffenden Abgaben nach § 168 Abs. 1 AO 1977 dadurch bewirkt wird, dass diese angemeldet werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 28. Februar 1996 XI R 42/94, BFHE 179, 248, BStBl II 1996, 660), obgleich gegen die Anwendung des § 220 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO 1977 in solchen Fällen eingewandt werden kann, dass sie denjenigen Abgabeschuldnern einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, deren Abgabeschuld nicht zu dem gesetzlich festgelegten Termin oder nicht in zutreffender Höhe angemeldet wird und die folglich die zur Begleichung der entstandenen Abgabeschuld nicht verwendeten Mittel anders als andere Abgabeschuldner noch anderweit nutzen konnten.
2. Die Milchgarantiemengenabgabe gehört zu den Abgaben, über die (von dem Milchkäufer) eine Abgabeanmeldung abzugeben ist, die Festsetzungswirkung nach § 168 Abs. 1 AO 1977 hat (Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Juli 1985 VII B 53/85, BFHE 143, 523, BStBl II 1985, 553). Die Milchgarantiemengenabgabe wird jedoch abweichend von § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht nur fällig, wenn diese Anmeldung bei dem HZA tatsächlich abgegeben worden ist, sondern aufgrund der Regelungen, die in Art. 15 Abs. 4 VO Nr. 1546/88 (mit zahlreichen hier nicht erheblichen späteren Änderungen) getroffen worden sind, bereits mit dem Beginn des vierten Monats nach Ablauf eines jeden Zwölfmonatszeitraums, selbst wenn die Abgabeschuld zu diesem Zeitpunkt noch nicht oder nicht in voller Höhe angemeldet worden ist.
Nach Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 1 VO Nr. 1546/88 zahlen die Käufer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums den geschuldeten Betrag der Milchgarantiemengenabgabe an die zuständige Stelle. Die Vorschrift regelt, was schon ihrem Wortlaut nach eindeutig ist, die Fälligkeit der geschuldeten Abgabe, wie der erkennende Senat sinngemäß bereits in seinem Urteil vom 17. August 1993 VII R 123/92 (BFHE 172, 558) erkannt hat. Der Auslegung bedarf allerdings, welcher Betrag zu dem in der vorgenannten Vorschrift festgelegten Zeitpunkt fällig wird. Die VO Nr. 1546/88 bezeichnet ihn als den "geschuldeten Betrag". Der EuGH hat in dem vorgenannten Urteil in EuGHE 1998, I-145 in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, der Milcherzeuger müsse den von ihm nach den einschlägigen Regelungen der VO Nr. 1546/88 geschuldeten Betrag spätestens an dem auf das Ende des letzten Milchwirtschaftsjahres folgenden 30. Juni entrichten, weil nur dann der Käufer seiner in der Vorschrift ausdrücklich geregelten Verpflichtung nachkommen könne, den objektiv geschuldeten Betrag der Abgabe zu diesem Zeitpunkt an die zuständige Stelle zu zahlen. Der EuGH hat daraus gefolgert, fällig werde zu dem eben genannten Zeitpunkt der objektiv geschuldete Betrag, selbst wenn seine Höhe erst später festgestellt werde (Rdnr. 30 des EuGH-Urteils).
Dieser Rechtsauslegung tritt der erkennende Senat bei; an seinem Urteil in BFHE 172, 558, in dem er eine Konkretisierung des fälligen Betrages nach Maßgabe des nationalen Rechts für notwendig gehalten und eine solche Konkretisierung erst in der Abgabeanmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gesehen hat, die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 MGV (hier noch anzuwenden i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. August 1989, BGBl I, 1654) abzugeben ist, hält der Senat nicht mehr fest.
3. Der EuGH hat dem vorgenannten Erkenntnis in seinem Urteil hinzugefügt, infolge dieser Auslegung könnten Erzeuger, bei denen ein wegen falscher Berechnung zunächst nicht erhobener Teil des objektiv geschuldeten Betrages nacherhoben wird, aus der verspäteten Zahlung keinen Vorteil ziehen, da sie nach Ablauf der in Art. 15 Abs. 4 VO Nr. 1546/88 festgelegten Zahlungsfrist Verzugszinsen zu entrichten hätten (Rdnr. 29 des EuGH-Urteils). Diese Zinsen sind freilich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht im Gemeinschaftsrecht, sondern in § 14 MOG geregelt. Dem EuGH obliegt nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F. (EG) bzw. Art 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (EGV) allein die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts; dementsprechend betont der EuGH in ständiger Rechtsprechung die sich daraus ergebenden Grenzen seiner Rechtsprechungsgewalt und die ausschließlich dem nationalen Gericht obliegende Befugnis, nationales Recht auszulegen. Deshalb kann das Urteil in EuGHE 1998, I-145 nicht dahin verstanden werden, der EuGH habe über den Zinslauf der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG zu verzinsenden Milchgarantiemengenabgabe entscheiden wollen. Er konnte vielmehr lediglich den Zeitpunkt angeben, zu dem der Milcherzeuger aufgrund des Gemeinschaftsrechts die geschuldete Abgabe ―nach näherer Maßgabe der Bestimmungen, die im nationalen Recht über das im Gemeinschaftsrecht nicht geregelte Erhebungsverfahren und die Abrechnung nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABlEG Nr. L 90/13) aufgestellt sind― zu entrichten hat, mithin das Fälligkeitsdatum seiner sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Abgabeschuld. Die eben wiedergegebene Bemerkung in Rdnr. 29 seines Urteils ist demnach dahin zu verstehen, dass der EuGH die Schlussfolgerungen aus seiner Auslegung des Gemeinschaftsrechts für den von ihm offenbar als selbstverständlich unterstellten Fall verdeutlichen wollte, dass das nationale Recht die Verzinsung einer nicht zu dem im Gemeinschaftsrecht festgelegten Fälligkeitszeitpunkt entrichteten geschuldeten Abgabe vorsieht.
4. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland enthält, wie ausgeführt, eine solche Verzinsungsregelung. Danach beginnt der Zinslauf "am Fälligkeitstag" (§ 14 Abs. 1 Satz 2 MOG), mithin an dem in Art. 15 Abs. 4 VO Nr. 1546/88 bezeichneten Zeitpunkt. Denn der deutsche Gesetzgeber hat den Beginn des Zinslaufs nicht etwa auf einen von dem Entstehungszeitpunkt der Abgabeschuld, in dem diese nach der Rechtsauslegung des EuGH zugleich fällig wird, abweichenden Zeitpunkt festgelegt ―was unter Umständen in seiner Regelungsgewalt gestanden hätte―, sondern dafür auf den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Fälligkeitstag der geschuldeten Abgabe Bezug genommen. Insofern ist § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG klar und eindeutig; es ist also unzutreffend, wenn die Revision meint, die Verzinsungsregelung sei allein im nationalen Recht enthalten.
Folglich ist die Milchgarantiemengenabgabe vom Beginn des vierten auf das Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums folgenden Monats an zu verzinsen, unabhängig davon, ob sie angemeldet oder festgesetzt worden ist. Denn ist die Milchgarantiemengenabgabe nicht, wie es § 11 Abs. 3 Satz 1 MGV verlangt, in zutreffender Höhe angemeldet worden und deshalb zweifelsfrei nach § 11 Abs. 3 Satz 2 MGV fällig geworden, ergibt sich ihre Fälligkeit, wie ausgeführt, aus § 220 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VO Nr. 1546/88. Ob eine ―möglicherweise gemeinschaftsrechtskonform-korrigierende― Auslegung des § 11 Abs. 3 MGV, anders als es der Senat in seinem Urteil in BFHE 172, 558 angenommen hat, zu dem gleichen Ergebnis führen könnte, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.
5. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG getroffene Verzinsungsregelung ist in dieser Auslegung entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsstaatswidrig. Denn sie verhindert, daß Milcherzeuger aufgrund einer unzutreffenden Anmeldung der zu ihren Lasten entstandenen Abgabeschuld einen ungerechtfertigten (Zins-)Vorteil erhalten. Ungerechtfertigt ist der Vorteil, der bei Fälligkeit (und folglich Verzinsbarkeit nach § 14 Abs. 1 MOG) einer anmeldepflichtigen Abgabeschuld erst mit Abgabe der Anmeldung bzw. Festsetzung (§ 220 Abs. 2 AO 1977) entstünde, bereits deshalb, weil er auf einer unzutreffenden Anmeldung beruht. Ob den Kläger daran ein Verschulden trifft oder ihm ein solches eines Dritten zuzurechnen ist, ist unerheblich. Denn in diesem Zusammenhang ist der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Abgabeschuldner hinsichtlich ihrer finanziellen Belastung zu berücksichtigen, auf den der EuGH in dem vorgenannten Urteil in EuGHE 1998, I-145 hingewiesen hat. Ein Abgabeschuldner, dessen Abgabeschuld nicht oder nicht in zutreffender Höhe angemeldet und dadurch festgesetzt wird, hat, wie bereits erwähnt und wie schon das HZA mit Recht hervorgehoben hat, unabhängig von seiner Verantwortlichkeit für die unterlassene Anmeldung der verwirkten Abgaben objektiv einen Vorteil, weil er die Abgabe einstweilen nicht zahlen muß. Jedenfalls dies rechtfertigt eine gesetzliche Regelung, nach der eine Abgabe wie die Milchgarantiemengenabgabe fällig ist, auch wenn sie von einem Anmeldepflichtigen, der nicht der Abgabeschuldner selbst ist, nicht bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt angemeldet und auch nicht von der Behörde festgesetzt worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 424830 |
BFH/NV 2000, 669 |
BFHE 191, 162 |
BFHE 2001, 162 |
BB 2000, 606 |
DStRE 2000, 502 |
HFR 2000, 375 |
StE 2000, 168 |