Leitsatz (amtlich)
Der gemäß § 7b Abs. 3 EStG begünstigte Ersterwerb an einer Eigentumswohnung setzt nicht voraus, daß das Eigentum erst nach Fertigstellung der Wohnung übergeht. Vielmehr kann auch der Ersterwerber einer noch im Bau befindlichen Eigentumswohnung diese Abschreibungsvergünstigung vom Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit an beanspruchen.
Normenkette
EStG 1965 § 7b
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Ersterwerber seiner Eigentumswohnung die erhöhte AfA nach § 7b Abs. 3 EStG beanspruchen kann.
Durch Vertrag vom 3. Dezember 1965 hatte zunächst eine Frau B. die noch in der Planung befindliche Wohnung nebst 58/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück vom Grundeigentümer, einem Architekten (A.), für 48 000 DM gekauft. Nach Auflassung am 25. Mai 1966 wurde Frau B. am 11. Oktober 1966 im Grundbuch eingetragen. Inzwischen hatte ihr - am 12. September 1966 - der Kläger ein Kaufangebot über 56 000 DM gemacht, das Frau B. am 16. September 1966 annahm. Die Auflassung an den Kläger erfolgte am 18. Oktober 1966, seine Grundbucheintragung als Eigentümer am 6. April 1967. Die Wohnung, mit deren Bau im Frühjahr 1966 begonnen worden war, wurde im Dezember 1966 bezugsfertig.
Den Antrag des Klägers in der Einkommensteuererklärung 1966 auf Gewährung erhöhter AfA nach § 7b EStG 1965 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG führte im wesentlichen aus. Der Kläger sei nicht Ersterwerber, weil er die Wohnung nicht unmittelbar vom Bauherrn A., sondern von Frau B. erworben habe, die vor ihm rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Wohnung gewesen sei.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 7b Abs. 3 EStG, nach dessen Wortlaut der Ersterwerb einer Eigentumswohnung erst nach Fertigstellung erfolgen könne, was nur auf ihn zutreffe. Er beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu ändern.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Soweit in der Vorentscheidung die Bauherreneigenschaft des Klägers verneint ist, wird sie mit der Revision nicht angegriffen. Da es sich um eine rechtlich mögliche Würdigung handelt, geht der erkennende Senat ebenfalls hiervon aus.
Der Kläger ist auch nicht Ersterwerber im Sinne des § 7b Abs. 3 Satz 1 EStG 1965. Nach dieser Vorschrift kann, wenn das Eigentum an einer Eigentumswohnung innerhalb von acht Jahren nach der Fertigstellung auf einen anderen übergeht, der Rechtsnachfolger des Bauherrn (Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne des § 7b Abs. 1 EStG vornehmen. Hieraus ergibt sich nicht, wie der Kläger meint, daß die Eigentumswohnung zur Zeit des Eigentümsübergangs fertiggestellt sein müßte. Zwar mag der Gesetzestext zunächst diese Ansicht, die offenbar von Hartmann-Böttcher-Grass (Großkommentar zur Einkommensteuer, § 7b Anm. 10 Abs. 2) und Herrmann-Heuer (Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 7b EStG n. F. Anm. 24) geteilt wird, nahelegen. Doch läßt der Wortlaut auch die Auslegung zu, daß der Gesetzgeber mit der Angabe des Achtjahreszeitraums nach der Fertigstellung die Zeitspanne für die Inanspruchnahme der Vergünstigung nur insoweit begrenzt hat, als ein Ersterwerb nach Ablauf von acht Jahren seit Fertigstellung ausgeschlossen sein sollte (Henninger, Rechts- und Wirtschaftspraxis 14, Steuer-R D, Einkommensteuer II B 25f Ziff. IX 2). Für diese Interpretation spricht die ausdrückliche Verweisung auf die Regelung der erhöhten Absetzungen in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift, wonach dem Ersterwerber dem Zeitraum und der Höhe nach dieselben Absetzungen zustehen sollen wie dem Hersteller, nämlich 5 v. H. der Anschaffungskosten (statt Herstellungskosten) im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren. Aus Sinn und Zweck der Regelung des Abs. 3, die AfA-Vergünstigung für den Hersteller auf dessen ersten Rechtsnachfolger auszudehnen, ergibt sich auch kein plausibler Grund für eine Einengung auf den Fall des Eigentumsübergangs nach der Fertigstellung.
Der Senat tritt der Vorinstanz ferner darin bei, daß Frau B. als erste aufgrund Auflassung und Grundbucheintragung Eigentum an der Wohnung erlangt hat. Ist das Gebäude im Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung noch nicht vollendet, hindert dies die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 oder § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nicht (vgl. Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Aufl., § 3 Anm. 84; Palandt-Degenhard, Bürgerliches Gesetzbuch, 32. Aufl., Wohnungseigentumsgesetz, Vorbemerkung 2 E bb; § 3 WEG Anm. 2).
Der Ersterwerb im Sinne des § 7b Abs. 3 EStG ist im allgemeinen mit dem Erwerb bürgerlich-rechtlichen Eigentums vollzogen. Das bürgerlich-rechtliche Eigentum schließt regelmäßig die zur Geltendmachung von AfA erforderliche wirtschaftliche Verfügungsmacht ein (Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. November 1971 VIII R 97/69, BFHE 104, 325, BStBl II 1972, 314). Für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums ist die Erlangung unmittelbaren Besitzes nicht erforderlich. Denn Eigenbesitz gemäß § 11 Nr. 4 StAnpG ist ebenso wie nach § 872 BGB auch bei mittelbarem Besitz möglich (Palandt, a. a. O., § 872 Anm. 1). Unmittelbarer Besitzer des Gebäudes war hier bis zur Wohnungsübergabe der Bauherr; es kann davon ausgegangen werden, daß er mit dem Eigentum unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses auch den (mittelbaren) Eigenbesitz an der im Bau befindlichen Wohnung an Frau B. übertragen hat. Denn dem Bauunternehmer, der auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude errichtet, fehlt im allgemeinen der Wille zum Eigenbesitz (Entscheidungen des BFH vom 19. Februar 1959 IV 305, 306/56, StRK, Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsspruch 86, und vom 8. März 1968 III 85/65, BFHE 92, 339, BStBl II 1968, 575). Die Rechtslage ist ebenso zu beurteilen, wenn der Bauherr, wie hier, das Grundstückseigentum vor Vollendung des Bauvorhabens an den Käufer veräußert. Daß ein Werkunternehmer dem Besteller im allgemeinen den Besitz vermittelt, steht bürgerlich-rechtlich außer Frage (Baur, Sachenrecht, B III § 7 S. 55; Erman-Westermann, Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., § 868, Anm. 19). Daß im Streitfall die Bauherren mit Frau B. einen Kaufvertrag - möglicherweise auch einen Geschäftsbesorgungsvertrag oder einen sogenannten gemischten Vertrag (vgl. dazu Palandt-Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 32. Aufl., § 675, Anm. 2c und F. Mattern, Wertpapier-Mitteilungen 1972 S. 670) - abgeschlossen haben, ändert an dieser Beurteilung der Besitzverhältnisse nichts.
Geht man hiervon aus, so ist der Erwerb des Klägers nicht nach § 7b Abs. 3 EStG begünstigt, weil er bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich Eigentum an der Wohnung von Frau B., die nicht Bauherrin, sondern Ersterwerberin war, erlangt hat. Die ausnahmsweise mögliche Fallgestaltung eines Auseinanderfallens von bürgerlichrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum liegt nicht vor. Mithin kommt ein unmittelbarer Erwerb wirtschaftlichen Eigentums durch den Kläger von den Bauherren nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 70465 |
BStBl II 1973, 580 |
BFHE 1973, 261 |