Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Absetzungen gemäß § 82i EStDV
Leitsatz (NV)
Absetzungen gemäß § 82i EStDV können nur von Herstellungskosten -- nicht von Teilherstellungskosten -- des Gebäudes vorgenommen werden.
Normenkette
EStDV § 82i (ab 1991 § 7i EStG)
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. 1987 erwarben sie ein bebautes Grundstück zum Kaufpreis von ... DM, wovon ... DM auf das Gebäude entfielen. Die Kläger renovierten das Gebäude mit einem Kostenaufwand von etwa ... DM; die Baumaßnahmen waren 1989 abgeschlossen. Auf denkmalpflegerische Maßnahmen entfielen lt. Bescheinigung des Landesamtes für Denkmalpflege ... DM an Herstellungskosten. Bis zum 31. Dezember des Streitjahres 1988 wendeten die Kläger ... DM an Herstellungskosten auf.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) setzte für das Streitjahr keine Absetzungen für Abnutzung (AfA) an, weil Abschreibungen erst nach Fertigstellung des Wirtschaftsguts möglich seien.
Nach vergeblichem Einspruch erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 19. November 1991 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1988 die Einkommensteuer auf ... DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet, sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FA und das FG haben es zu Recht abgelehnt, die erhöhten Absetzungen gemäß § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) im Streitjahr vor Abschluß der Baumaßnahme zu berücksichtigen.
Wie der Senat im Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 130/90 (BFHE 178, 151, zu 3. a) entschieden hat, können die Absetzungen gemäß § 82i EStDV (ab 1. Januar 1991 § 7i des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) nur von Herstellungskosten -- nicht von Teilherstellungskosten -- des Gebäudes vorgenommen werden. Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut des § 82i Abs. 1 EStDV. Danach sind die Absetzungen "im Jahr der Herstellung und in den neuen folgenden Jahren" zulässig. Jahr der Herstellung ist nach § 9a EStDV "das Jahr der Fertigstellung" der Baumaßnahme. Ferner treten die Absetzungen gemäß § 82i EStDV an die Stelle der AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG, die ebenfalls erst mit dem Jahr der Herstellung des Gebäudes beginnen (Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 7 Rz. 90). Wo der Gesetzgeber Teilherstellungskosten begünstigen will, ist dies ausdrücklich geregelt (z. B. in § 7d Abs. 5, § 7f Abs. 3 EStG; § 14 Abs. 5 des Berlinförderungsgesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Soweit der Verordnungsgeber Teilherstellungskosten begünstigt, beruht dies auf einer ausdrücklichen Ermächtigungsnorm (vgl. z. B. § 81 Abs. 4 EStDV i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n Satz 4 EStG; § 82f Abs. 4 EStDV i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w Satz 4 EStG; § 82d Abs. 2 EStDV i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u Satz 6 EStG).
Fundstellen
Haufe-Index 423575 |
BFH/NV 1996, 540 |