Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht, Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Durchführung des Berufungsverfahrens vor den Finanzgerichten in Sachen, die den Erlaß von Vermögensabgabe-Leistungen zum Gegenstand haben, setzt voraus, daß zuvor eine Beschwerdeentscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde ergangen ist.
Normenkette
AO §§ 237, 131, 230, 249; FGO § 40; GG Art. 19 Abs. 4
Tatbestand
Die Bgin. ist Miterbin nach dem im Jahre 1952 verstorbenen Abgabepflichtigen, dessen Vermögensabgabeschuld auf seine Erben aufgeteilt worden ist. Die Bgin. hat den auf sie entfallenden Schuldanteil zum größten Teil schon im Jahre 1953 durch Zahlung eines Ablösungsbetrages in Höhe von 1.793,60 DM getilgt.
Sie hat am 8. Januar 1959 den Antrag gestellt, die Vermögensabgabe aus Billigkeitsgründen zu erlassen bzw. die zuviel gezahlten Beträge zu erstatten, da bei ihrem Onkel bereits vor seinem Ableben ein Vermögensverfall von mehr als 50 v. H. eingetreten sei.
Das Finanzamt hat diesem Antrag nur in Höhe der nach der Ablösung nach verbliebenen Vierteljahreszahlungen von je 3,17 DM entsprochen, ihn im übrigen aber im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion mit der Begründung abgelehnt, daß nach erfolgter Ablösung ein Erlaß der insoweit endgültig erloschenen Abgabeschuld ausgeschlossen sei.
über die Beschwerde hat die Oberfinanzdirektion nicht entschieden, sie vielmehr unter Hinweis darauf, daß der Bescheid des Finanzamts mit ihrer Zustimmung erlassen worden sei, dem Finanzgericht vorgelegt.
Dieses hat das Beschwerdeschreiben der Bgin. als Berufung behandelt und den Bescheid des Finanzamts vom 8. / 10. April 1959 aufgehoben, soweit darin der Erlaß der Vermögensabgabe wegen der vorher durchgeführten Ablösung der Vermögensabgabeschuld abgelehnt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die von der Oberfinanzdirektion eingelegte Rb. führt aus Verfahrensgründen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, verfahrensrechtlich beständen keine Bedenken, die im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion getroffene Entscheidung des Finanzamts als berufungsfähig anzusehen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Entscheidung über den Erlaßantrag der Bgin. stellt eine Ermessensentscheidung des Finanzamts dar. Da sich die Steuergerichte bei der Nachprüfung solcher Entscheidungen grundsätzlich darauf beschränken müssen, festzustellen, ob die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens von den Verwaltungsbehörden innegehalten oder überschritten worden sind, so entspricht es den gegebenen Verhältnissen, wenn zunächst die Behörden angerufen werden, die nicht nur eine Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der Ermessensgrenzen vornehmen können, sondern auch in der Lage sind, an die Stelle des Ermessens der nachgeordneten Behörden ihr eigenes Ermessen zu setzen, wenn dieses von dem Ermessen der nachgeordneten Behörde abweicht. Das sind bei reinen Ermessensakten grundsätzlich die übergeordneten Verwaltungsbehörden. Dieser Zuständigkeitsverteilung entspricht es, daß die Gerichte erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn die zulässigen Rechtsbehelfe nach § 237 AO bei den Verwaltungsbehörden ausgeschöpft sind (vgl. Gutachten des Großen Senats des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S vom 17. April 1951, BStBl 1951 III S. 107 ff., Slg. Bd. 55 S. 277). Das ist hier nicht geschehen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht zur Durchführung gelangt und eine Beschwerdeentscheidung nicht ergangen. Es fehlt deshalb an einer notwendigen Voraussetzung für das finanzgerichtliche Verfahren. Diese Voraussetzung ist nicht schon damit als erfüllt anzusehen, daß das Finanzamt vor seiner Entscheidung die Zustimmung der Oberfinanzdirektion eingeholt hat (anderer Ansicht der II. Senat des Bundesfinanzhofs in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen). Denn bei der Nachprüfung der finanzamtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren können neue Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung hervortreten, die gegebenenfalls nicht nur zu einer änderung der rechtlichen Beurteilung, sondern auch zu einer abweichenden Ausübung des Verwaltungsermessens Anlaß bieten würden. Weil diese Ausübung des Verwaltungsermessens aber den Steuergerichten versagt ist, kann es nicht für zulässig erachtet werden, daß die Finanzgerichte über Ermessensfragen entscheiden, ohne daß zuvor eine Beschwerdeentscheidung der zuständigen Oberfinanzdirektion ergangen ist. Eine solche Beschwerdeentscheidung muß im übrigen schon deshalb für unerläßlich angesehen werden, weil die Frage, ob eine unbillige Härte wegen des Vermögensverfalls oder aus anderen wirtschaftlichen Gründen vorliegt, nach den im Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegebenen Verhältnissen zu beurteilen ist (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs II 34/59 vom 25. Januar 1961, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Rechtsspruch 52 zu § 131 AO n. F.; I 100/60 S vom 1. August 1961, BStBl 1962 III S. 55). Gegen diese Verfahrensgrundsätze verstößt die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts. Sie war deshalb wegen des Verfahrensmangels aufzuheben.
Die Sache geht zur Entscheidung an die Oberfinanzdirektion zurück, die bei der Nachprüfung des angegriffenen Bescheides vom 8. / 10. April 1959 auch die änderungen in der Behandlung der Erlaßfrage zu beachten haben wird, die sich auf Grund der Erlasse des Bundesministers der Finanzen vom 21. Januar 1957 - IV C/3 - LA 2831 - 10/57 - und vom 19. Dezember 1957 - IV C/4 - LA 2831 - 126/57 - ergeben haben (vgl. LA-Kartei, Karte 11 Abs. b zu § 203 Abs. 5 LAG in 3. Neufassung). Darin wird ausgeführt, die Verwaltungsbehörden hätten ursprünglich die Auffassung vertreten, der Erlaß bzw. die Erstattung gezahlter Vermögensabgabebeträge könne nicht gewährt werden. Die Ablehnung der Erstattung werde sich jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht aufrechterhalten lassen, weil sie zu einer nicht vertretbaren Benachteiligung der freiwillig leistenden Abgabeschuldner führen würde. Deshalb könnten in jedem Falle die entrichteten Vermögensabgabebeträge erstattet werden, die nach der Verwaltungsanordnung erlassen werden könnten, wenn sie noch rückständig wären. Diese vom Bundesminister der Finanzen vertretene Auffassung entspricht einer sinngemäßen Auslegung des § 131 AO, in dessen früherer Fassung ausdrücklich hervorgehoben war, daß in Fällen, in denen die Voraussetzungen für einen Abgabenerlaß vorliegen, auch die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Steuern verfügt werden könne. Wenn aber die Erstattung gezahlter Vermögensabgabebeträge wegen Vermögensverfalls überhaupt möglich ist, so sind keine beachtlichen Gründe erkennbar, weshalb diejenigen, die die Vermögensabgabe durch Zahlung eines Ablösungsbetrages entrichtet haben, von der Erstattung ausgeschlossen sein sollten. Die Oberfinanzdirektion wird in ihrer Beschwerdeentscheidung zu dieser Frage Stellung nehmen müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 410388 |
BStBl III 1962, 204 |
BFHE 1962, 548 |
BFHE 74, 548 |