Entscheidungsstichwort (Thema)
Drogenabhängigkeit als Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Nachweis einer Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss nicht entsprechend der in DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746) getroffenen Regelung, sondern kann auch auf andere Weise erbracht werden.
2. Auch Suchtkrankheiten können Behinderungen darstellen.
3. Allein der Umstand, dass sich ein Kind wegen Drogenabhängigkeit in einem Polamidon-Substitutionsprogramm befunden hat, lässt nicht den Schluss zu, dass das Kind behindert und wegen der Behinderung außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.
4. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" erlauben keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen einer Behinderung wegen Drogenabhängigkeit.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat aus seiner geschiedenen Ehe den im Oktober 1965 geborenen Sohn H. Dieser ist seit mehreren Jahren drogenabhängig, hat keine eigenen Einkünfte und wird vom Kläger mit Sachleistungen unterstützt. Der Sohn lebt weder im Haushalt des Klägers noch in dem seiner geschiedenen Ehefrau. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (Amtsgericht X, Beschluss vom 17. August 1998) erwirkt, nach der er gemäß § 64 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Kindergeldberechtigten bestimmt worden ist.
Amtliche Feststellungen zu einer etwaigen Behinderung des Sohnes und zum Grad der Behinderung liegen nicht vor. Aus drei im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist jedoch ersichtlich, dass der Sohn des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 14. März 1992 sowie vom 11. Februar 1993 bis zum 6. August 1993 und auch in der nachfolgenden Zeit wegen einer Methadon-Substitution mit Polamidon in ärztlicher Behandlung war.
Den Kindergeldantrag des Klägers lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) mit der Begründung ab, der Nachweis der Behinderung des Sohnes müsse grundsätzlich durch Feststellungsbescheid des Versorgungsamts geführt werden.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Beklagte sei verpflichtet, ab 1. März 1996 Kindergeld für den Kläger festzusetzen, weil der Kläger vorrangig kindergeldberechtigt sei und einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn habe.
Das FG führte aus, der Kläger sei im Verhältnis zu seiner früheren Ehefrau der nach § 64 EStG vorrangig Kindergeldberechtigte. Diese erfülle zwar ebenfalls die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die vorrangige Berechtigung des Klägers ergebe sich aber aus der Entscheidung des Amtsgerichts X als Vormundschaftsgericht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG.
Der Kläger habe für seinen Sohn gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, da dieser wegen körperlicher und seelischer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Zwar habe der Kläger keinen Schwerbehindertenausweis für den Sohn vorgelegt, die Behinderung könne aber auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden, denn in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sei ―anders als in § 33b Abs. 7 EStG i.V.m. § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)― die Form des Nachweises der Behinderung nicht geregelt.
Für den Sohn des Klägers konstatierte das FG aufgrund der Drogenabhängigkeit zum 1. März 1996 eine körperliche und seelische Behinderung von mindestens 50 v.H. Das FG bezog sich insoweit auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" und nahm unter Berufung auf den Punkt 26.3 "Drogenabhängigkeit" im Wege des Anscheinsbeweises einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. an. Der Beklagte habe diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttert, so dass im Wege eines weiteren Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, der Sohn sei aufgrund der Behinderung außer Stande gewesen, sich selbst zu unterhalten.
Da der Sohn bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres an einem Methadon-Programm teilgenommen habe, müsse auch davon ausgegangen werden, dass er bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze behindert gewesen sei, und zwar ebenfalls mit mindestens 50 v.H.
Der Beklagte rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) und die Verletzung der dem FG auferlegten Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Kläger grundsätzlich Anspruchsberechtigter auf Kindergeld i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Denn aufgrund der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 64 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG ist er im Verhältnis zu seiner früheren Ehefrau, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt, der nach § 64 EStG vorrangig Berechtigte.
2. Aufgrund der vom FG getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der erkennende Senat jedoch nicht abschließend darüber entscheiden, ob das FG im Streitfall zu Recht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bejaht hat. Hierin liegt ein materiell-rechtlicher Mangel der Vorentscheidung, der zu deren Aufhebung führt.
a) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes ―JStG― 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I 1995, 1250) besteht für ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Kind muss nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur behindert sein, vielmehr muss die Behinderung auch ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sein. Davon ist nach zutreffender Auffassung der Verwaltung grundsätzlich auszugehen, wenn der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (s. die im Streitjahr anzuwendende Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes ―DAFamEStG― 63.3.6.3. Abs. 5, BStBl I 1996, 723, 747; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 26. Juli 2001 VI R 56/98, BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832). Außerdem setzt die Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832). Denn mit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 sollten das sozialrechtliche Kindergeldrecht a.F. und das steuerliche Kinderfreibetragsrecht harmonisiert werden. Der Gesetzgeber wollte mit dem JStG 1996 an die frühere Sozialrechtsprechung anknüpfen, nach der ein Anspruch auf ―sozialrechtliches― Kindergeld für ein behindertes Kind nur bestand, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832).
b) Das FG hat keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob der Sohn des Klägers bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres im Jahre 1992 behindert war, und ob er aufgrund einer Behinderung außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.
aa) Dem FG ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Form des Nachweises der Behinderung nicht geregelt hat. Das Verlangen der Verwaltung in DA-FamEStG 63.3.6.2. Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746), den Nachweis der Behinderung entsprechend der in § 65 EStDV getroffenen Regelung zu erbringen, d.h. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 v.H. festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde bzw. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50 v.H., aber mindestens 25 v.H. festgestellt ist, durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden aufgrund eines Feststellungsbescheides nach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes oder, wenn dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Ein Nachweis ist daher auch in anderer Form zulässig (ebenso Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32 EStG Anm. 113; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 56; Dürr in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 78, und Ramisch in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32 EStG Rz. 118 i.V.m. Rz. 124, 121). Für diese Auffassung spricht auch, dass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG im Gegensatz z.B. zu § 33b Abs. 7 EStG i.V.m. § 65 EStDV nicht die Möglichkeit vorsieht, den Nachweis der Behinderung in einer bestimmten Form vorzuschreiben.
bb) Der erkennende Senat teilt aber nicht die Auffassung des FG, aufgrund eines Anscheinsbeweises (Beweises des ersten Anscheins oder prima-facie-Beweis) sei bewiesen, der Sohn des Klägers sei bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres und im später maßgeblichen Zeitpunkt ―März 1996― behindert gewesen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, beruht der Anscheinsbeweis, der eine vom Revisionsgericht zu überprüfende rechtliche Wertung beinhaltet, auf der Erfahrung, dass gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder dass bestimmte Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten. Der Beweis des ersten Anscheins ist daher eine Anwendung von allgemeinen Erfahrungssätzen auf einen bestimmten Geschehensablauf in dem Sinne, dass bei einem feststehenden typischen Geschehensablauf und nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48).
Zutreffend hat das FG zwar angenommen, dass auch Suchtkrankheiten wie z.B. Drogenabhängigkeit oder Alkoholismus Behinderungen darstellen können (so auch DA-FamEStG 63.3.6.1., BStBl I 1996, 723, 746). Allein der Umstand, dass sich der Sohn des Klägers bereits in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 14. März 1992 und auch in der Folgezeit ab ca. Mitte Februar 1993 bis März 1996 in einem Polamidon-Substitutions-Programm befunden hat, lässt aber nicht den Schluss zu, dass und in welchem Umfang der Sohn behindert war und dass die Behinderung dazu führte, dass er außer Stande war, sich selbst zu unterhalten. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen machen zwar deutlich, dass sich der Sohn des Klägers im fraglichen Zeitraum wegen einer Polamidon-Substitution in ärztlicher Behandlung befunden hat. Aus den Bescheinigungen ist aber weder ersichtlich, seit wann der Sohn drogenabhängig ist, welche Drogen er seit wann und in welchem Umfang konsumiert hat, noch welches Ausmaß und welche Folgen eine Drogenabhängigkeit in psychischer, physischer, beruflicher und sozialer Hinsicht für ihn hatte. Zwar spricht einiges dafür, dass jemand, der über längere Zeit drogenabhängig ist, i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behindert sein kann, insbesondere, wenn schwere Suchtstoffe, wie z.B. Heroin, über einen längeren Zeitraum genommen werden. Ob die Abhängigkeit des Sohnes ein derartiges Ausmaß aber bereits erreicht hat, lässt sich den ärztlichen Bescheinigungen nicht entnehmen. Dem Senat ist auch kein Erfahrungssatz bekannt, dass Drogenabhängigkeit zwangsläufig und unvermeidbar zu einer Behinderung führt und dass wegen Drogenabhängigkeit Behinderte außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Vielmehr können auch Drogenabhängige, deren Abhängigkeit ein bestimmtes Maß noch nicht überschritten hat, durchaus die Fähigkeit besitzen, ihre Angelegenheiten noch so zu regeln, dass von einer Behinderung im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden kann.
Wie sich die Situation beim Sohn des Klägers dargestellt hat, hat das FG nicht festgestellt. Es hätte jedoch nahe gelegen, dieser Frage nachzugehen, zumal ab März 1992 eine knapp einjährige Unterbrechung der Polamidon-Substitution erfolgt ist. Weshalb es zu dieser Unterbrechung kam und welche Auswirkungen diese auf den Sohn des Klägers und dessen Zustand hatte, ist für den Senat mangels tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz offen und nicht überprüfbar. Insgesamt betrachtet sind daher abgesehen von dem Umstand, dass sich der Sohn des Klägers ab Februar 1993 erneut in einer Polamidon-Substitution befand, keine konkreten und nachprüfbaren Tatsachen ersichtlich, aus denen auf das Ausmaß der Drogenabhängigkeit des Sohnes und deren Folgen in psychischer, physischer und sozialer Hinsicht geschlossen werden könnte. Da aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit weder auf eine Behinderung des Sohnes noch auf den Grad der Behinderung geschlossen werden kann, geschweige denn darauf, ob der Sohn aufgrund einer etwaigen Behinderung außer Stande war, sich selbst zu unterhalten, wäre es daher erforderlich gewesen, entsprechende Erkenntnisse z.B. durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder durch Zeugnis der den Sohn behandelnden Ärzte zu gewinnen. Das gilt umso mehr, als Gerichte mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse derartige Fragen in der Regel nicht beurteilen können.
Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" erlauben nach Auffassung des Senats keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen der Behinderung. Zwar heißt es in diesen vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkten" unter der Nr. 26.3 zum Punkt Drogenabhängigkeit: "Der GdB-MdE ist je nach psychischer Veränderung und sozialen Anpassungsschwierigkeiten auf mindestens 50 einzuschätzen." Bereits die Formulierung "Anhaltspunkte" macht aber deutlich, dass es sich nicht um zwingende Vorschriften, sondern um bloße Empfehlungen handelt, die selbst für die Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz keine Bindungswirkung haben. Für das Steuerrecht kann daraus nach Auffassung des Senats nichts hergeleitet werden.
3. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Diese wird im 2. Rechtsgang zu klären haben, ob der Sohn des Klägers bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres behindert war und, sollte das zu bejahen sein, ob eine etwaige Behinderung dazu führte, dass der Sohn des Klägers außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.
Fundstellen
Haufe-Index 746604 |
BFH/NV 2002, 1091 |
BStBl II 2002, 738 |
BFHE 198, 567 |
BFHE 2003, 567 |
BB 2002, 1410 |
DB 2002, 1356 |
DStRE 2002, 882 |
HFR 2002, 898 |