Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinschaftliches Versandverfahren: Zuständigkeit der Abgangsstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben, Frist für die Mitteilung an den Hauptverpflichteten über Nichtwiedergestellung der Sendung und für den Nachweis des tatsächlichen Orts der Zuwiderhandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Nichterfüllung der Pflicht zur Wiedergestellung der zu einem gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren bei der Bestimmungsstelle entsteht in der Person des Hauptverpflichteten eine Zollschuld.
2. Die in diesem Fall grundsätzlich für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständige Abgangsstelle kann dem Hauptverpflichteten auch noch nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist von 11 Monaten wirksam mitteilen, daß die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, und ihn auffordern, den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung innerhalb der Ausschlußfrist von 3 Monaten nachzuweisen.
Normenkette
EWGV 1031/88 Art. 5; EWGV 1214/92 Art. 49-50; EWGV 1697/79 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; EWGV 2454/93 Art. 378-380; EWGV 2726/90 Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, c, Art. 2 Buchst. d, Art. 34 Abs. 3; ZKDV Art. 378-380
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eines Speditionsunternehmens, fertigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) in drei Fällen Zucker zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit Versandschein T 1 ab, und zwar am 29. Oktober 1993 (Fall 1), am 29. Oktober 1993 (Fall 2) und am 3. Dezember 1993 (Fall 3).
Nachdem die Rückscheine innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht beim HZA eingingen, forderte dieses die Klägerin am 6. April 1994 (Fälle 1 und 2) und am 2. Mai 1994 (Fall 3) auf mitzuteilen, wo die Sendungen verblieben seien, um dadurch Hinweise auf die tatsächliche Bestimmungsstelle der Sendungen zu erhalten. Diese Anfragen beantwortete die Klägerin nicht. Die vom HZA veranlaßten Suchanzeigen (Formblatt TC 20) ergaben, daß die Sendungen bei der jeweils vorgesehenen Bestimmungsstelle nicht gestellt worden waren.
Die Klägerin wurde daraufhin in den Fällen 1 und 2 mit Formularmitteilungen vom 25. November 1994 als Hauptverpflichtete über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichtet und ihr wurde jeweils die Anforderung von Eingangsabgaben angekündigt. Dazu wurde ihr folgendes mitgeteilt:
"Der Ort der Zuwiderhandlung konnte nicht ermittelt werden. Die
Zuwiderhandlung gilt deshalb als in der Bundesrepublik Deutschland
begangen, sofern Sie nicht innerhalb von 3 Monaten die ordnungsgemäße
Erledigung des Versandverfahrens oder den tatsächlichen Ort der
Zuwiderhandlung nachweisen."
Auch darauf antwortete die Klägerin nicht.
Mit Steuerbescheiden vom 20. Februar 1995 (Fälle 1 und 2) und vom 29. September 1994 (Fall 3) setzte das HZA Eingangsabgaben gegen die Klägerin fest. Die gegen die Steuerbescheide gerichteten Einsprüche der Klägerin hatten im wesentlichen keinen Erfolg.
Auf einen Hinweis der Klägerin im Einspruchsverfahren betreffend Fall 3, daß der Transport bis Belgien durchgeführt und die Sendung anschließend nach Marokko weitertransportiert worden sei, forderte das HZA die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 1995 auf, den Nachweis für das Verbringen der Waren nach Belgien durch Vorlage einer zollamtlichen Bestätigung oder eines anderen Zolldokumentes zu erbringen. Darauf reagierte die Klägerin nicht.
Die gegen die Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsbescheide mit einem festgesetzten Abgabenbetrag von zusammen ... DM erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Eingangsabgaben seien in der Person der Klägerin entstanden. Entgegen ihrer Ansicht sei das HZA auch für deren Erhebung zuständig. Für die unstreitig den Bestimmungsstellen nicht wiedergestellten Drittlandswaren, deren Verbleib ungeklärt sei, seien in der Person der Klägerin als Hauptverpflichtete die Eingangsabgaben nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 (ZollschuldVO) des Rates vom 13. Juli 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 201/5) i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 (ZollschuldnerVO) des Rates vom 18. April 1988 (ABlEG Nr. L 102/5) i.V.m. § 13 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes sowie § 2 des Abschöpfungserhebungsgesetzes i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 (ABlEG Nr. L 177/4) entstanden. Nach den nunmehr anwendbaren Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABlEG Nr. L 302/1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABlEG Nr. L 253/1) sei das HZA für die Erhebung der Abgaben zuständig. Seien die Sendungen wie im Streitfall der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und könne der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gelte u.a. die Zuwiderhandlung in dem Mitgliedstaat als begangen, zu dem die Abgangsstelle gehöre (Art. 378 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ZKDVO), sofern der Ort der Zuwiderhandlung nicht innerhalb der Frist des Art. 379 Abs. 2 ZKDVO nachgewiesen worden sei. Dieser Nachweis sei in den vorliegenden drei Fällen innerhalb der 3-Monatsfrist des Art. 379 Abs. 2 ZKDVO nicht erbracht worden. Die 11-Monatsfrist des Art. 379 Abs. 1 ZKDVO, auf die sich die Zuständigkeitsregelung des Art. 378 Abs. 1 ZKDVO nicht beziehe, spiele entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rolle. Es handele sich dabei auch nicht um eine Ausschlußfrist.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht, nämlich der
- Art. 378 Abs. 1, 2, Art. 379 Abs. 1, 2, Art. 380 ZKDVO
- Art. 49 Abs. 1, 2, Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 (VersandDVO)
der Kommission vom 21. April 1992 (ABlEG Nr. L 132/1) und Art. 34 der
Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 (VersandVO) des Rates vom 17. September 1990
(ABlEG
Nr. L 262/1)
- sowie durch Verstoß gegen die Denkgesetze.
Die Klägerin hält das HZA nicht für zuständig, die Einfuhrabgaben zu erheben. Zusammengefaßt trägt sie vor:
Voraussetzung für die Anwendung der Fiktion des Art. 378 Abs. 1 ZKDVO zur Begründung der Zuständigkeit der Abgangsstelle nach Maßgabe des Art. 378 Abs. 2 ZKDVO sei, daß die Frist nach Art. 379 Abs. 2 ZKDVO überhaupt gesetzt und fruchtlos verstrichen sei. Durch die Verweisung des Art. 379 Abs. 2 Satz 2 ZKDVO, der die 3-Monatsfrist enthalte, auf Art. 379 Abs. 1 ZKDVO werde unmittelbar Bezug genommen auf dessen 11-Monatsfrist. Die klare Verknüpfung von Art. 379 Abs. 2 Satz 2 mit Art. 379 Abs. 1 ZKDVO schließe es logisch aus, daß die 11- und die 3-Monatsfrist unabhängig voneinander bestehen könnten. Dies bedeute, daß die Abgangsstelle dem Hauptverpflichteten innerhalb einer Frist von spätestens 11 Monaten nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitzuteilen habe, daß die Sendung nicht ordnungsgemäß gestellt und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt worden sei, um dann, im Hinblick auf die Regelung nach Art. 378 Abs. 1, 2 ZKDVO, die Zuständigkeit der Abgangsstelle für die Erhebung etwaiger Eingangsabgaben wegen Nichterledigung des Versandverfahrens zu begründen. Bei der 11-Monatsfrist handele es sich nicht um eine bloße Ordnungs-, sondern um eine Ausschlußfrist. Es dürfe ferner nicht bei der bloßen Mitteilung bleiben, sondern es müsse ausdrücklich die 3-monatige Frist gesetzt werden, innerhalb derer der Nachweis entweder für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen sei. Ohne daß diese zusammenhängenden Fristen beachtet würden, sei die Begründung der internationalen Zuständigkeit der Abgangsstelle für die Abgabenerhebung nicht möglich. Diese Ausführungen beträfen in gleicher Weise auch die entsprechenden Vorschriften in Art. 49, 50 VersandDVO und Art. 34 VersandVO.
Das HZA habe in den Fällen 1 und 2 die Mitteilung nach Art. 379 Abs. 1 ZKDVO am 6. April 1994 gemacht. Die 3-Monatsfrist müsse ausgehend von dem Wortlaut des Art. 379 Abs. 2 Satz 2 ZKDVO von diesem Zeitpunkt an gerechnet werden. Das HZA habe die 3-Monatsfrist jedoch erst am 25. November 1994 mithin verspätet gesetzt. Im Fall 3 habe das HZA die Mitteilung am 2. Mai 1994 gemacht, die 3-monatige Frist jedoch erst mit Schreiben vom 27. September 1995 gesetzt. Da die formellen Voraussetzungen für die Zuständigkeitsfiktion somit nicht eingehalten worden seien, sei das HZA für die Abgabenerhebung in diesen Fällen nicht zuständig.
Im übrigen sei das HZA auch deswegen für die Erhebung der Eingangsabgaben nicht zuständig, weil die Klägerin den Ort der Zuwiderhandlung in Spanien bzw. Belgien nachgewiesen habe.
Schließlich sei auch die Zuständigkeitsregelung des § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) auf das Verhältnis zwischen Zollbehörden verschiedener Mitgliedsländer nicht übertragbar.
Die Klägerin beantragt,angefochtenen Verwaltungsentscheidungen unter Aufhebung der Vorentscheidung aufzuheben.
Das HZA beantragt,Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das FG hat ohne Rechtsfehler erkannt, daß das HZA die für die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten und keiner Bestimmungsstelle wiedergestellten Drittlandswaren entstandenen Eingangsabgaben zu Recht erhoben hat.Richtig ist, daß für die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren in der Person der Klägerin die Eingangsabgaben entstanden sind, weil sie ihre Verpflichtung zur Wiedergestellung der Waren verletzt hat. Die Pflicht zur Wiedergestellung der Waren ergab sich für die Klägerin, die mit der Abfertigung der Waren zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren Hauptverpflichtete geworden ist (Art. 2 Buchst. d VersandVO) aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VersandVO. Mit der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d ZollschuldVO die Einfuhrzollschuld entstanden. Zollschuldnerin ist nach Art. 5 ZollschuldnerVO die Klägerin geworden. Art. 11 Abs. 1 Buchst. c VersandVO betont dies nur noch einmal ausdrücklich, enthält aber weder einen eigenständigen Zollschuldentstehungstatbestand noch ergibt sich daraus die Zollschuldnerschaft des Hauptverpflichteten. Zollschuldentstehung und Zollschuldnerschaft sind vielmehr abschließend in den zuvor genannten Vorschriften geregelt, was sich auch daraus ergibt, daß der Verordnungsgeber eine dem Art. 11 Abs. 1 Buchst. c VersandVO entsprechende Vorschrift nicht in Art. 96 ZK übernommen hat.Die Zollschulden sind in den Fällen 1 bis 3 nicht erloschen. Unbeschadet der Bestimmungen über das Erlöschen der Nacherhebung des Betrages der Zollschuld bei Verjährung dieser Schuld erlischt die Zollschuld nur unter den in Art. 8 ZollschuldVO abschließend genannten Voraussetzungen. Keine dieser Voraussetzungen ist in den hier in Rede stehenden Fällen erfüllt. Die Zollschulden sind auch nicht verjährt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 (ABlEG Nr. 197/1) können die Abgaben nur dann nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffenden Waren entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind. Da nicht festgestellt worden ist, daß die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, ist die Zollschuld mit dem Ablauf der Wiedergestellungsfrist --am 5. November 1993 in den Fällen 1 und 2 und am 10. Dezember 1993 im Fall 3-- entstanden, weil die Waren keiner Bestimmungsstelle gestellt wurden. Die dreijährige Verjährungsfrist war bei Ergehen der Steuerbescheide --am 20. Februar 1995 in den Fällen 1 und 2 und am 29. September 1994 im Fall 3-- noch nicht abgelaufen.Das HZA war als Abgangsstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig. Die dagegen geltend gemachten Bedenken der Klägerin greifen nicht durch.
Die Erhebung der Eingangsabgaben im Falle der Nichtwiedergestellung der Waren ist in Art. 34 Abs. 3 VersandVO und Art. 49 VersandDVO sowie --inhaltlich gleich-- in der ab 1. Januar 1994 geltenden ZKDVO (Art. 915 ZKDVO), nämlich Art. 378 und 379 geregelt. Der im wesentlichen ab 1. Januar 1994 geltende ZK (Art. 253 ZK) und die ZKDVO enthalten keine ausdrückliche Übergangsvorschrift darüber, nach welchem Recht Fälle wie die hier streitigen zu behandeln sind, in denen die Zollverfahren bereits vor Geltung des neuen Zollkodexrechts begonnen haben. Deshalb ist der zeitliche Geltungsbereich des ZK und der zu seiner Durchführung ergangenen ZKDVO durch Auslegung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften zu ermitteln (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 12. November 1981 Rs. 212 bis 217/80, EuGHE 1981, 2735 Rdnr. 9; Urteil vom 6. November 1997 C-261/96 Rdnr. 16, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1998, 60; Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Februar 1998 T-42/96 Rdnr. 46 ff., ZfZ 1998, 201). Würde es sich bei diesen Vorschriften nur um Verfahrensrecht handeln, so wären, weil die Ermittlungen über den Verbleib der Waren und die zur Erhebung der darauf ruhenden Abgaben in allen 3 Fällen erst nach dem 1. Januar 1994 stattgefunden haben, die Art. 378 und 379 ZKDVO anzuwenden. Würde es sich dagegen um materiell-rechtliche Vorschriften handeln, wären die genannten Vorschriften der VersandVO und der VersandDVO anzuwenden. Einiges spricht dafür, daß es sich bei den maßgebenden Vorschriften um Verfahrensrecht handelt und deswegen in den drei streitigen Fällen Art. 378 und 379 ZKDVO maßgebend sind. Abschließend braucht der Senat diese Frage indes nicht zu entscheiden, weil die Regelungen von geringfügigen sprachlichen Abweichungen abgesehen inhaltlich übereinstimmen.
Gemäß Art. 378 Abs. 1 Anstrich 1 ZKDVO, der dem Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 1 Anstrich 1 VersandVO entspricht, gilt die Zuwiderhandlung im Falle der Nichtwiedergestellung der Sendung bei der Bestimmungsstelle und unter der Voraussetzung, daß der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Art. 379 Abs. 2 ZKDVO nachgewiesen. Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat begangen, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben (Art. 378 Abs. 2 ZKDVO, entsprechend Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 2 VersandVO). Nach Art. 379 Abs. 1 ZKDVO (Art. 49 Abs. 1 VersandDVO) teilt die Abgangsstelle es dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des 11. Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit, wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann. In dieser Mitteilung ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist (Art. 379 Abs. 2 Satz 1 ZKDVO, entsprechend Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1 VersandDVO). Die Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Art. 379 Abs. 1 ZKDVO an gerechnet (Art. 379 Abs. 2 Satz 2 ZKDVO, entsprechend Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 VersandDVO). Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben (Art. 379 Abs. 2 Satz 3 ZKDVO, entsprechend Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 VersandDVO).
Aus den genannten Vorschriften, die inhaltlich durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 (ABlEG Nr. L 51/1) und die Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990 (ABlEG Nr. L 137/21) eingeführt wurden, weil die Abgabe des Grenzübergangsscheins an den Binnengrenzen in der Gemeinschaft abgeschafft wurde, ergibt sich, daß in Fällen wie den streitigen, in denen die Sendung keiner Bestimmungsstelle wiedergestellt worden ist, die Zuwiderhandlung, deren Begehungsort nicht festgestellt werden kann, grundsätzlich in dem Mitgliedstaat als begangen gilt, zu dem die Abgangsstelle gehört. Dieser Mitgliedstaat ist in den hier in Rede stehenden Fällen Deutschland, weil die Sendungen hier vom HZA auf Antrag des Hauptverpflichteten zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt wurden (Art. 378 Abs. 1 Anstrich 1 ZKDVO). Ob dies ausnahmsweise nicht gilt, hängt davon ab, daß der Hauptverpflichtete die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nachweist. Das Verfahren für den genannten Nachweis regelt Art. 379 ZKDVO. Die darin gesetzte Frist von 11 Monaten für die Mitteilung, daß die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte, ist aber keine Ausschlußfrist mit der Folge, daß die Abgangsstelle dem Hauptverpflichteten diese Mitteilung nach Ablauf der 11 Monate nicht mehr wirksam zukommen lassen könnte.
Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift wird darin keine solche Ausschlußfrist gesetzt. Art. 379 Abs. 1 ZKDVO hält die Abgangsstelle lediglich dazu an, dem Hauptverpflichteten die Nichtgestellung der Sendung bei der Bestimmungsstelle innerhalb eines bestimmten Zeitraums mitzuteilen, ohne aber an dessen Überschreitung bestimmte Rechtsfolgen zu knüpfen, wie dies z.B. durch Art. 379 Abs. 2 Satz 3 ZKDVO oder im Falle der nicht fristgerechten Mitteilung an den Bürgen durch Art. 374 Unterabs. 1 und 2 ZKDVO geschehen ist.
Auch nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung im Verhältnis zur Grundverordnung, dem ZK, (zur Anwendung dieser Auslegungskriterien vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1983 Rs. 292/82, EuGHE 1983, 3781, 3792 Rdnr. 12; vom 24. Juni 1993 C-90/92, EuGHE 1993, I-3569, und vom 17. Oktober 1995 C-83/94, EuGHE 1995, I-3231, 3247 Rdnr. 22) ist die Frist von 11 Monaten nur eine Ordnungsfrist, die sich an die Zollstellen richtet, um nach Durchführung des Suchverfahrens eine möglichst zügige Abwicklung der Abgabenerhebung innerhalb der Verjährungsfrist im Falle der vermuteten Zuwiderhandlung zu gewährleisten. Wäre dem nicht so, könnten die Abgaben, nachdem die 11-Monatsfrist abgelaufen ist, ohne daß eine Mitteilung der Abgangsstelle an den Hauptverpflichteten ergangen ist, nicht mehr erhoben werden. Dem steht aber entgegen, daß das Erlöschen der Zollschuld und deren Verjährung in besonderen Ratsverordnungen geregelt ist, die nicht durch eine Kommissionsverordnung geändert oder erweitert werden können. Vielmehr sind die Abgaben, solange sie noch nicht erloschen oder verjährt sind, auf jeden Fall zu erheben. Deshalb kann die Mitteilung nach Art. 379 Abs. 1 auch noch nach Ablauf von 11 Monaten nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung wirksam ergehen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1997 VII B 176/97, ZfZ 1998, 126, zu der entsprechenden Regelung für das TIR-Verfahren in Art. 455 ZKDVO, und Antwort der Kommission vom 25. November 1996 auf eine entsprechende schriftliche Anfrage, ABlEG 1997 Nr. C 83/52).
Entsprechendes gilt für die Aufforderung zum Nachweis des Orts der Zuwiderhandlung oder der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens gemäß Art. 379 Abs. 2 ZKDVO. Sie ist zwar grundsätzlich zusammen mit der Mitteilung (Art. 379 Abs. 1 ZKDVO) auszusprechen, kann aber auch später und davon getrennt noch wirksam an den Hauptverpflichteten gerichtet werden. Entscheidend ist allein, daß der Hauptverpflichtete innerhalb der ihm gesetzten Frist von höchstens 3 Monaten den geforderten Nachweis erbringt. Wird dieser Nachweis nicht fristgemäß erbracht, so verbleibt es nach Art. 379 Abs. 2 Satz 3 ZKDVO bei der Grundsatzregelung des Art. 378 Abs. 2 ZKDVO mit der Folge, daß der Abgangsmitgliedstaat die weder verjährten noch sonst erloschenen Abgaben zu erheben hat (Art. 379 Abs. 2 Satz 3 ZKDVO). Diese Frist hat unabhängig davon ausschließenden Charakter, ob bei der Mitteilung an den Hauptverpflichteten die vorgeschriebene Frist von 11 Monaten eingehalten worden ist.
Sind die Abgaben vom Abgangsmitgliedstaat in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen erhoben worden, so können die einmal erhobenen Abgaben nur unter den Voraussetzungen des Art. 378 Abs. 3 ZKDVO erstattet werden.) Die von der Klägerin ebenfalls als verletzt angesehene Vorschrift des Art. 380 ZKDVO (Art. 50 VersandDVO) ist im Streitfall nicht einschlägig, weil es hier nicht darum geht nachzuweisen, daß das Verfahren im Ergebnis ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, sondern entscheidend ist, ob der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Abgangsmitgliedstaats nachgewiesen ist.In den Fällen 1 und 2 hat das HZA am 6. April 1994 die Klägerin im Rahmen des Suchverfahrens erfolglos nach dem Verbleib der Sendungen befragt und am 25. November 1994 die Mitteilung nach Art. 379 Abs. 1 ZKDVO unter Fristsetzung für den Nachweis gemäß Art. 379 Abs. 2 ZKDVO an die Klägerin gerichtet. Der Umstand, daß die Mitteilung nicht innerhalb der 11-Monatsfrist erfolgte, hindert die Abgabenerhebung nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Da die Klägerin, wie das FG für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend festgestellt hat, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist von 3 Monaten nach Ergehen der Mitteilung auf die Aufforderung reagiert und den Ort der Zuwiderhandlung oder die ordnungsgemäße Durchführung der Versandverfahren nachgewiesen hat, hat die Abgangsstelle somit rechtmäßig gemäß Art. 379 Abs. 2 Satz 3 ZKDVO die Abgaben erhoben.
Das gilt auch im Fall 3. Die Zollstelle hat in diesem Fall zwar nicht ausdrücklich eine Mitteilung i.S. von Art. 379 Abs. 1 ZKDVO an die Klägerin gerichtet. Diese Mitteilung kann aber in dem Steuerbescheid vom 29. September 1994 als konkludent ergangen angesehen werden. Mit der im Rahmen des Einspruchsverfahrens an die Klägerin ergangenen Aufforderung des HZA vom 27. September 1995, ihm innerhalb von drei Monaten den in Art. 379 Abs. 2 ZKDVO geforderten Nachweis zu erbringen, hat die Klägerin die vorgeschriebene Gelegenheit erhalten, die durch Art. 378 Abs. 1 ZKDVO begründete Vermutung zu widerlegen. Auch insoweit hat das FG für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, daß diese Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet blieb. Damit kommt Art. 379 Abs. 2 Satz 3 ZKDVO im Fall 3 ebenfalls mit der Folge zum Tragen, daß das HZA für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig war.
Anlaß für eine Erstattung der vom HZA erhobenen Abgaben, die keine eigenen Einnahmen der Gemeinschaft sind (hier der Einfuhrumsatzsteuer), nach Art. 378 Abs. 3 Satz 2 ZKDVO besteht nicht, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß die Abgaben in einem anderen Mitgliedstaat erhoben worden sind.Wie das FG ebenfalls zutreffend und von der Revision insoweit unbeanstandet ausgeführt hat, gelten die vorstehenden Ausführungen auch für die auf den Waren ruhende Einfuhrumsatzsteuer und die Abschöpfung. Es ist ferner nicht ermessensfehlerhaft, daß das HZA die Klägerin als Hauptverpflichtete in Anspruch genommen hat (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. März 1997 VII R 65/96, ZfZ 1997, 236, und vom 29. Januar 1985 VII R 115/82, BFHE 143, 187, ZfZ 1985, 178).Der Senat hat keine Zweifel an der Auslegung der im Streitfall maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Art. 378 und Art. 379 ZKDVO, so daß die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Klärung etwaiger Zweifelsfragen (Art. 177 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415).
Fundstellen
Haufe-Index 67333 |
BFH/NV 1998, 1588 |
BFH/NV 1998, 1588-1590 (Leitsatz und Gründe) |
BFHE 186, 171 |
BFHE 1999, 171 |
BB 1998, 1938 |
BB 1998, 1938 (Leitsatz) |
DStRE 1998, 732 |
DStRE 1998, 732-735 (Leitsatz und Gründe) |
HFR 1998, 1017 |
StE 1998, 585 |