Leitsatz (amtlich)
Wird der Öltank einer Heizungsanlage in einem Mietwohngebäude aufgrund gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen nachträglich mit einer Plastikinnenhülle und einem Leckanzeigegerät ausgestattet, so können die hierfür erbrachten Kosten laufender Erhaltungsaufwand des Gebäudes sein.
Normenkette
EStG 1967 § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 7, § 21 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für die nachträgliche Ausstattung eines Heizungsöltanks mit einer Innenhülle und einem Leckanzeiger als Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln sind.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wandte im Jahre 1968 aufgrund neuerer gesetzlicher Sicherheitsvorschriften für diese Ausstattung an der Heizungsanlage seines Mietwohnhauses den Betrag von 2 617 DM auf, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) entgegen seinem Antrag bei der Veranlagung nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten (Erhaltungsaufwand), sondern als Herstellungskosten des Gebäudes nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG führte mit seiner in EFG 1971, 329, veröffentlichten Entscheidung vom 21. April 1971 im wesentlichen aus. Die vom Kläger vorgenommenen Aufwendungen hätten weder die laufende Instandhaltung des Tanks betroffen noch der Instandsetzung gedient. Vielmehr sei die bestehende Tankanlage mit zusätzlichen zu einer Werterhöhung führenden Einrichtungen ausgestattet worden. Daß sich durch die Einfügung der Hülle das Fassungsvermögen des Tanks etwas verringert habe, gebe für sich allein auch keinen Anlaß für eine außerordentliche technische Abschreibung.
Mit der hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Er bringt insbesondere vor, es treffe nicht zu, wenn das FG in Übereinstimmung mit einer Verfügung der OFD Karlsruhe vom 8. Januar 1970 die Auffassung vertrete, daß zwar im Ersatz eines alten Lagerbehälters durch einen neuen, auch doppelwandigen Tank Erhaltungsaufwand liegen könne, jedoch nicht bei Einbau von Auffangräumen und Sicherungsgeräten wie im Streitfall, mit welcher Maßnahme dasselbe Ergebnis erreicht werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß die Aufhebung der Vorentscheidung und die Änderung des angefochtenen Bescheids.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das FG ist bei der Abgrenzung zwischen Erhaltungsund Herstellungsaufwand zu Unrecht davon ausgegangen, daß es auf die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme für die Heizungsanlage ankomme. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht der Vorinstanz der bisherigen Rechtsprechung des BFH entspricht. Denn durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) ist für den Senat grundsätzlich bindend ausgesprochen (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207), daß Heizungsanlagen in Gebäuden des Privatvermögens im allgemeinen der AfA des Gebäudes unterliegen. In dieser Entscheidung hat der Große Senat auch ausgeführt (Teil II IV b der Gründe), daß Aufwendungen zur Erneuerung solcher Anlagen in Betriebsvermögen nicht mehr aktiviert zu werden brauchten, da sie sich nicht mehr als Herstellungskosten für ein "Wirtschaftsgut besonderer Art", sondern als Instandhaltungsausgaben für das einheitliche Wirtschaftsgut "Gebäude" darstellten. Solche Erneuerungsaufwendungen seien deshalb sofort abzugsfähig. Der Große Senat hat ferner ausdrücklich hervorgehoben, die Grenze zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand habe sich zugunsten des Bereichs der Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) verschoben und trage so mit steuerentlastender Wirkung den gesteigerten Bedürfnissen der Substanzerhaltung und Modernisierung Rechnung.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, sind die Aufwendungen des Klägers für die Sicherung der Heizungsanlage als Erhaltungsaufwand des Gebäudes zu beurteilen. Nach der vom Großen Senat nicht geänderten ständigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl. Abschn. 157 Abs. 1 EStR) werden bei bebauten Grundstükken als Erhaltungsaufwand grundsätzlich die Aufwendungen betrachtet, welche die Wesensart des Grundstücks nicht verändern und das Grundstück in ordnungsmäßigem Zustand erhalten sollen sowie regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren. Herstellungsaufwand liegt dagegen im allgemeinen vor, wenn das Gebäude durch die Baumaßnahme in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird.
Im Streitfall diente die Anpassung der Ölheizungsanlage an die Sicherheitsvorschriften der Erhaltung des Gebäudes in ordnungsmäßigem Zustand. Dessen Wesensart wurde dadurch nicht verändert. Daß solche Aufwendungen nicht regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Das Gebäude wurde durch die Modernisierung der sonst unverändert gebliebenen Heizungsanlage auch nicht über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert oder in seiner Substanz nennenswert vermehrt. Der abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Verfügung der OFD Köln vom 4. August 1967, DB 1967, 1392, der OFD Düsseldorf vom 22. August 1967, DB 1967, 1611 = Der Betriebs-Berater 1967 S. 1195, und Erlaß des Bayerischen Finanzministeriums vom 22. Januar 1968, Steuererlaßkartei, Einkommensteuergesetz, § 9 Nr. 56) vermag der Senat nicht beizupflichten.
Wenn in Abschn. 157 Abs. 3 EStR 1967 davon ausgegangen wird, daß Aufwendungen bis zum Betrag von 2 000 DM für die einzelne Baumaßnahme je Gebäude auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln seien, so liegt hierin keine für die Rechtsprechung bindende Grenzziehung.
Die Sache ist entscheidungsreif. Der Betrag von rd. 2 600 DM für eine einheitliche Baumaßnahme an einem Mietwohngebäude ist nicht so hoch, daß Herstellungsaufwand angenommen werden müßte. Er steht auch nicht außer Verhältnis zu den vom Kläger erklärten Mieteinnahmen in Höhe von 15 420 DM, auf die das FG-Urteil durch Bezugnahme auf die Steuererklärung hingewiesen hat. Die übrigen Werbungskosten sind außer Streit.
Mithin war unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung sowie Änderung des angefochtenen Bescheids die Einkommensteuer auf ... DM festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 71223 |
BStBl II 1975, 193 |
BFHE 1975, 286 |