Leitsatz (amtlich)
Bei Rechtsmitteln gegen Einheitswertbescheide, durch die Grundstücke als baureif fortgeschrieben werden, ist der Streitwert mit Rücksicht auf die Auswirkung auf die Baulandsteuer mit dem 2,5fachen der Auswirkung auf die Grundsteuer festzustellen.
Normenkette
AO § 320; GrStG § 12a
Tatbestand
Durch Bescheid vom 17. Juli 1961 schrieb das Finanzamt das der Bfin. gehörende unbebaute Grundstück der Art nach als baureif fort. Gleichzeitig wurde der Steuermeßbetrag nach den erhöhten Steuermeßzahlen gemäß § 12a Abs. 2 GrStG fortgeschrieben. Der Bescheid wurde am 17. Juli 1961 zur Post gegeben. Er gilt daher am 20. Juli 1961 als zugestellt. Der am 4. April 1962 eingelegte Einspruch wurde wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen und der Wert des Streitgegenstandes nach dem Vierfachen der auf den streitigen Meßbetrag entfallenden Grundsteuer auf 194 DM festgestellt. Die Rb. wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rb.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unzulässig.
Nach § 286 Abs. 1 AO in der Fassung des Art. 17 Nr. 14 des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 (StÄndG 1961) -- BGBl 1961 I S. 981 -- ist die Rb. unzulässig, wenn der Streitwert nicht höher als 1000 DM ist. Nach Art. 18 StÄndG 1961 ist diese Vorschrift auf Fälle anzuwenden, in denen der Rechtsstreit nach dem letzten Tage des auf die Verkündung des StÄndG 1961 folgenden Kalendermonates bei Gericht anhängig wird. Das Gesetz ist im BGBl vom 20. Juli 1961 (Teil I S. 981) verkündet worden. Unter Anhängigwerden bei Gericht ist die Einlegung der Berufung zu verstehen (Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 82/62 U vom 20. Juli 1962, BStBl 1962 III S. 404, Slg. Bd. 75 S. 382). Die Berufung ist am 8. Juni 1962 beim Finanzamt eingegangen, so daß § 286 Abs. 1 AO in der Fassung des StÄndG 1961 (Streitwert muß höher als 1000 DM sein) Anwendung findet.
Da das Finanzgericht die Rb. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache nicht zugelassen hat, kann nach § 286 Abs. 2 AO die Entscheidung des Finanzgerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rb. wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vom Bundesfinanzhof nicht nachgeprüft werden. Der Bundesfinanzhof kann eine Rb. auch nicht von sich aus für zulässig erklären (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 282/61 vom 17. August 1961, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 286, Rechtsspruch 25, Der Betriebs-Berater 1961 S. 1113; III 268/62 U vom 11. Januar 1963, BStBl 1963 III S. 165).
Zu Unrecht ist daher die Bfin. der Auffassung, daß allein deshalb, weil es sich um eine grundsätzliche Sache handle, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Rb. zulässig ist.
Die Streitwertgrenze von 1000 DM ist nicht erreicht. Angegriffen ist der Einheitswertbescheid vom 17. Juli 1961 wegen der Artfortschreibung des Grundstücks als baureif. Bei Rechtsmitteln gegen Einheitswertbescheide wird mit Rücksicht auf die Auswirkung auf die Vermögensteuer und die Grundsteuer der Streitwert grundsätzlich auf 40 v. T. (20 v. T. Vermögensteuer + 20 v. T. Grundsteuer) des streitigen Einheitswertes festgestellt (Urteil des Bundesfinanzhofs III 77/50 U vom 29. Mai 1951, BStBl 1951 III S. 138, Slg. Bd. 55 S. 351). Von diesem Grundsatz kann im Einzelfalle abgewichen werden, wenn von der Entscheidung außer Auswirkungen auf die Vermögensteuer und Grundsteuer noch Auswirkungen auf andere Steuern abhängen (Gutachten des Reichsfinanzhofs III D 1/37 vom 15. Juli 1937, RStBl 1937 S. 907, Slg. Bd. 42 S. 12). Im Streitfalle hängt auch noch die Auswirkung auf die Baulandsteuer vom Einheitswerte ab. Die Grundsteuer C (Baulandsteuer) beträgt im Durchschnitt das 3,5fache der Grundsteuer B und ist somit um das 2,5fache höher als diese. Unter diesen Umständen kann die Auswirkung auf die Grundsteuer nicht mehr mit 20 v. T. angesetzt werden. Angemessen ist es vielmehr, die Auswirkung auf die Baulandsteuer unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese 2,5fach höher ist als die Grundsteuer, mit 2,5 x 20 v. T. = 50 v. T. anzusetzen (vgl. Gürsching-Stenger, Die Baulandsteuer, Einführung, Anm. 10). Der Streitwert berechnet sich hiernach mit 50 v. T. von 970 DM (Einheitswert) = 48,50 DM.
Die Streitwertberechnung der Vorinstanz, die von dem Vierfachen der auf den streitigen Meßbetrag entfallenden Grundsteuer ausgeht, ist daher insoweit unrichtig. Diese Art der Feststellung des Streitwertes hat der Senat zwar in den Fällen angenommen, in denen die Grundsteuer bzw. der Grundsteuermeßbetrag unmittelbar streitig ist (Urteil des Bundesfinanzhofs III 159/52 U vom 19. September 1952, BStBl 1952 III S. 283, Slg. Bd. 56 S. 736). Im Streitfalle ist aber die Artfortschreibung des Grundstückes angegriffen. Im übrigen ist die Feststellung des Streitwertes durch die Vorinstanz auch insofern nicht richtig, weil die Auswirkung auf die Baulandsteuer nur mit dem Unterschiede des Steuermeßbetrages für die ersten beiden Jahre berücksichtigt worden ist, der Steuermeßbetrag sich aber für die darauffolgende Zeit noch zweimal erhöht.
Die Rechtsbeschwerdegrenze des § 286 Abs. 1 AO in der hier geltenden Fassung nach Einführung des StÄndG 1961 ist nicht erreicht. Die Rb. ist daher unzulässig.
Die Streitwertgrenze wäre auch dann nicht erreicht, wenn man den Streitwert für die Rb. unter Berücksichtigung des Umstandes feststellen würde, daß die Bfin. auch die Streitwertfeststellung des Finanzgerichts angefochten hat.
Fundstellen
Haufe-Index 410917 |
BFHE 1964, 467 |