Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält auch unter der Geltung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1967 daran fest, daß Mehraufwendungen für Verpflegung, die durch eine vorübergehende Beschäftigung an einem anderen Ort oder durch die Teilnahme an auswärtigen Fortbildungsveranstaltungen entstehen, auch bei einem ledigen Arbeitnehmer bei verhältnismäßig kurzer Dauer Werbungskosten sein können, wenn ein doppelter Haushalt nicht geführt wird.
2. Aufwendungen für Heimfahrten zu den Eltern oder zu anderen Angehörigen sind in solchen Fällen keine Werbungskosten.
Normenkette
EStG 1967 § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) war im Jahr 1967 Regierungsassessor beim FA M. Er war ledig und lebte im Haushalt seiner Eltern in M. Er war in diesem Jahr jeweils für kürzere Zeit an die OFD K., an das FG in N. und zweimal an die Bundesfinanzakademie Siegburg abgeordnet. Er erhielt bei den Abordnungen an die Bundesfinanzakademie für die ersten 14 Tage der Abordnung, in den übrigen Fällen für die ersten sieben Tage der Abordnung Trennungsreisegeld nach der Trennungsgeldverordnung vom 12. August 1965 (BGBl I, 1965, 808). Für die restlichen Tage der Abordnung an die Bundesfinanzakademie erhielt er Trennungstagegeld von täglich 7 DM, für die restlichen Tage der übrigen Abordnungen wurde kein Trennungsgeld gezahlt.
Der Steuerpflichtige machte im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 1967 Werbungskosten in Höhe von 2 903 DM geltend. In diesem Betrag waren für die Zeit der Abordnungen nach K., S. und N Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 828 DM, Zimmermieten in Höhe von 492 DM und Kosten für 21 Familienheimfahrten mit eigenem Pkw in Höhe von 875 DM enthalten. Diese Kosten hatte der Steuerpflichtige wie folgt berechnet: Für die Tage, für die Trennungsreisegeld von 35 DM gezahlt worden war, waren keine Mehrverpflegungskosten und Mietkosten geltend gemacht. Für die übrigen Tage der Abordnungen waren unter Bezugnahme auf Abschnitt 26 LStR 1967 Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 11 DM täglich und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort angesetzt. Soweit ein Trennungstagegeld von 7 DM gezahlt worden war, war dies bei der Berechnung der Werbungskosten abgesetzt worden. Die Kosten der Familienheimfahrten waren mit 0,36 DM je Entfernungskilometer berechnet worden. Der Steuerpflichtige berief sich für seinen Anspruch auf Anerkennung von Werbungskosten auf das Urteil des erkennenden Senats VI R 135/67 vom 18. August 1967 (BFH 90, 40, BStBl III 1967, 792).
Das FA ging davon aus, daß die Zeiten der Abordnungen einheitlich zu behandeln seien, und daß der Steuerpflichtige an den ersten sieben bzw. den ersten 14 Tagen der Abordnungen, an denen er Trennungsreisegeld von 35 DM täglich erhalten habe, Ersparnisse in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Trennungsreisegeld und der für die späteren Tage von ihm geltend gemachten Werbungskosten gehabt habe. Dementsprechend kürzte es die geltend gemachten Werbungskosten von 2 903 DM um die von ihm, dem FA, auf 799 DM berechneten Ersparnisse der ersten sieben bzw. der ersten 14 Tage der Abordnungen.
Die Klage blieb im Ergebnis erfolglos. Das FG führte u. a. aus:
In Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des § 12 Nr. 1 EStG, wonach Kosten der Ernährung und Wohnung zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehörten, seien nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1967 (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 1968) als Werbungskosten auch die notwendigen Mehraufwendungen zu berücksichtigen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung entständen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 5 sei durch das StÄndG vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) in das EStG eingefügt worden. Sie grenze die Werbungskosten von den Kosten der Lebenshaltung ab. Wenn das Gesetz bestimme, daß (nur) die notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung Werbungskosten seien, so folge daraus wegen der grundsätzlichen Zugehörigkeit der Haushaltskosten zu den Kosten der Lebensführung, daß Lebenshaltungskosten vorlägen, wenn ein doppelter Haushalt nicht geführt werde. Das Gesetz gehe mithin davon aus, daß die Kosten eines Haushalts allein stets Lebenshaltungskosten seien. Auch nach der Rechtsprechung des BFH lägen Lebenshaltungskosten und keine Werbungskosten vor, wenn ein junger lediger Arbeitnehmer, der bisher im Haushalt seiner Eltern gelebt habe, aus beruflichen Gründen am Ort seiner Tätigkeit ein möbliertes Zimmer nehme und ihm dadurch Mehraufwendungen für Verpflegung, Miete und Besuchsfahrten zu den Eltern entständen (BFH-Urteile VI R 261/66 vom 4. August 1967 und VI R 334/66 vom 18. August 1967, BFH 89, 530 und 90, 37, BStBl III 1967, 727 und 780). Von diesem Grundsatz habe der BFH in dem vom Steuerpflichtigen angezogenen Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) allerdings eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß die Beschäftigung am neuen Wohnort nur vorübergehend sei. In diesem Sonderfall habe der BFH angenommen, daß die dem ledigen Arbeitnehmer entstehenden Mehraufwendungen für Verpflegung und Miete am neuen Beschäftigungsort Werbungskosten seien. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Sie stehe im Widerspruch zu dem Gesetz, das die Aufwendungen für den Unterhalt und die Wohnung eines Steuerpflichtigen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung rechne und nur die notwendigen Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anerkenne. Eine Begründung für seine Auffassung habe der BFH in dem Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) nicht gegeben. Der Hinweis auf die Urteile VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 und VI 143/60 U vom 11. August 1961 (BFH 72, 461 und 73, 669, BStBl III 1961, 169 und 509) und die Betonung, daß der Aufenthalt nur vorübergehend an dem auswärtigen Ort genommen werde, ließen erkennen, daß der BFH dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen habe, daß der abgeordnete unverheiratete Steuerpflichtige, im Gegensatz zu dem Versetzten, den Mittelpunkt seiner Lebenshaltung am alten Arbeitsort beibehalten und sich am neuen Arbeitsort nur vorübergehend aufgehalten habe. Das Gesetz verwende aber dieses Merkmal bei der Abgrenzung der Werbungskosten von den Kosten der Lebenshaltung nicht. Es stelle lediglich darauf ab, ob aus beruflichen Gründen ein doppelter Haushalt geführt werde. Auch der BFH habe in den oben angeführten Urteilen VI 32/60 U und VI 143/60 U den Umstand, daß der unverheiratete Steuerpflichtige, der versetzt worden sei, den Mittelpunkt seiner Lebenshaltung endgültig an den neuen Arbeitsort verlegt habe, der bloß abgeordnete Steuerpflichtige dagegen nicht, lediglich zur Prüfung der Frage herangezogen, ob ein doppelter Hausstand angenommen werden könne oder nicht. Der Hinweis auf die Urteile VI 32/60 U und VI 143/60 U (a. a. O.) könne daher das BFH-Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) nicht tragen.
Daß die in diesem Urteil vertretene Auffassung nicht richtig sein könne, zeige auch folgende Überlegung: Dem ledigen versetzten und dem ledigen abgeordneten Beamten, die bisher beide im Haushalt der Eltern gegen geringes Entgelt oder kostenlos gelebt hätten und die am Ort ihrer neuen Tätigkeit Wohnung nehmen und sich dort verköstigen müßten, entständen aus beruflichen Gründen die gleichen Mehraufwendungen für Miete und Verpflegung. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum diese Mehraufwendungen beim versetzten Beamten Lebenshaltungskosten, beim abgeordneten Beamten dagegen Werbungskosten sein sollten. Die Entscheidung müsse in beiden Fällen die gleiche sein. Unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seinen Unterhalt und seine Wohnung Werbungskosten seien, sei demnach, daß ein doppelter Haushalt geführt werde. Hieran fehle es aber im Streitfall unstreitig.
Mit der Revision beantragt der Steuerpflichtige, das FG-Urteil aufzuheben und den Erstattungsbetrag unter Berücksichtigung von 2 903 DM Werbungskosten festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, das FG verkenne, daß der Begriff der Werbungskosten in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1967 definiert sei. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1967 bringe wie auch die vorhergehenden Nummern nur Beispiele für Werbungskosten, wie schon der Eingangssatz "Werbungskosten sind auch ..." ergebe. Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1967 könne wegen der systematischen Stellung daher nicht geschlossen werden, daß die dem Steuerpflichtigen erwachsenden Mehraufwendungen nur im Falle der doppelten Haushaltsführung Werbungskosten darstellen könnten. Während der Abordnung habe er den Mittelpunkt seiner Lebensführung und seinen dienstlichen Wohnsitz in M. beibehalten. Die Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wie auch die Kosten der Familienheimfahrten, die nicht streitig seien, seien daher beruflich veranlaßt.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Prüfung der Revision ergibt folgendes:
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1967 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 12 Nr. 1 EStG dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht vom Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Für das Gebiet der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden diese Grundsätze in § 20 Abs. 2 LStDV umschrieben.
Aus diesen Vorschriften kann nicht geschlossen werden, daß Aufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen stets zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zu rechnen wären. Sie können Werbungskosten sein, soweit es sich um Mehraufwendungen handelt, die durch die dienstliche, berufliche oder geschäftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bedingt sind. Die Abgrenzung der hiernach zu den Werbungskosten zu rechnenden Verpflegungsaufwendungen von den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten ist allerdings schwierig; mit ihr haben sich zahlreiche Urteile des BFH befaßt.
Ein Fall, in dem von jeher Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten anerkannt worden sind, ist der, daß aus dienstlichen oder beruflichen Gründen ein doppelter Haushalt geführt wird (vgl. zuletzt das BFH-Urteil VI R 274/67 vom 14. Februar 1969, BFH 95, 161, BStBl II 1969, 341). Dieser Grundsatz ist von der Verwaltung in Abschnitt 26 LStR übernommen worden.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Mehraufwendungen in diesen Fällen als Werbungskosten haben gewechselt. Die früheren einengenden Voraussetzungen hat der BFH, soweit es sich um die zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung gerechneten Aufwendungen für Familienheimfahrten handelt, im Urteil VI 219/64 vom 18. Februar 1966 (BFH 86, 39, BStBl III 1966, 386) aufgegeben und entschieden, daß es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer seine Wohnung außerhalb des Ortes seiner Arbeitsstätte unterhält und beibehält; auch wenn dies persönliche Gründe sind, steht das der Anerkennung der Mehraufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen.
Der Gesetzgeber war jedoch der Ansicht, es fehle an einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten. Er hielt es für erforderlich, zur Herbeiführung einer eindeutigen Rechtsgrundlage eine gesetzliche Regelung zu treffen (vgl. schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Bundestages Drucksache V/1187, zu V/1187). Er hat deshalb durch das StÄndG 1966 in das EStG den § 9 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommen. Zu den Werbungskosten zählen danach nunmehr auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung entstehen. Der Begriff der doppelten Haushaltsführung wurde umgrenzt, und es wurden Vorschriften über Umfang der Anerkennung der Kosten für Familienheimfahrten getroffen.
Durch diese Regelung wurden jedoch nur die Anerkennung von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten und die Voraussetzungen für diese Anerkennung festgelegt, ohne daß hierdurch Auswirkungen auf andere Fälle der Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten beabsichtigt waren. Der Ansicht des FG, aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG folge, daß Mehraufwendungen für Verpflegung einzig und allein bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, während ohne das Vorhandensein eines doppelten Haushalts immer Lebenshaltungskosten vorliegen würden, vermag der Senat nicht zu folgen. Die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung ist nur ein Fall, in dem Mehraufwendungen für Verpflegung in Abweichung von dem Grundsatz des § 12 Nr. 1 EStG Werbungskosten sind. Das kommt auch in der Fassung des Gesetzes klar zum Ausdruck. § 9 Abs. 1 Nr. 5 steht in Satz 3 des § 9 Abs. 1, und dieser Satz beginnt: "Werbungskosten sind auch...". Daraus geht hervor, daß hier nur einzelne Fälle von Werbungskosten aufgezählt werden sollen, daß aber die Möglichkeit, hier nicht behandelte Fälle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen, nicht berührt wird. Hiernach sind schon bisher in einer Reihe von Fällen beruflich bedingte Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten berücksichtigt worden. So ist seit jeher anerkannt, daß Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, Werbungskosten sind (vgl. Abschnitt 21 LStR). Ferner hat die Rechtsprechung und ihr folgend die Verwaltung anerkannt, daß Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlaß einer beruflich bedingten regelmäßigen mehr als 12stündigen Abwesenheit von der Wohnung Werbungskosten sind (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. zuletzt die Urteile des erkennenden Senats VI R 322/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782 und VI R 125/68 vom 26. Juni 1969, BFH 97, 103, BStBl II 1970, 7 sowie Abschnitt 24 Abs. 5 LStR 1966). Auch Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen sind von der Rechtsprechung von jeher als Werbungskosten angesehen worden ohne Rücksicht darauf, ob damit eine doppelte Haushaltsführung verbunden ist oder nicht (vgl. u. a. das Urteil des erkennenden Senats VI 249/62 U vom 15. März 1963, BFH 76, 818, BStBl III 1963, 298 und VI R 135/67 a. a. O.). Auch die Steuerfreiheit sog. Auslösungen, die den privaten Arbeitnehmern bei auswärtigen Arbeiten gezahlt werden (vgl. Abschnitt 22 LStR), geht davon aus, daß es sich um den Ersatz von Beträgen handelt, die beim Arbeitnehmer Werbungskosten wären, wenn er sie selbst zu tragen hätte. Es ist aber unbestritten, daß im Rahmen der Auslösungen auch Verpflegungsmehraufwand im bestimmten Umfange steuerfrei ersetzt werden kann. Der erkennende Senat hat ferner in dem Urteil VI R 184/69 vom 5. November 1971 (BStBl II 1972, 130) entschieden, daß ein Verpflegungsaufwand, der einem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit auf ständig wechselnden auswärtigen Bauund Montagestellen entsteht, nach dem allgemeinen Grundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1967 zu den Werbungskosten gehört.
An dem Grundsatz, daß in diesen Fällen Mehraufwendungen für Verpflegung zu den Werbungskosten gehören, obwohl ein doppelter Haushalt nicht vorliegt, hat sich, wie bereits dargelegt, durch die Aufnahme der Vorschriften über den Abzug von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in das Gesetz nichts geändert. Der Senat vermag deshalb dem FG insbesondere nicht zuzustimmen, als es das Urteil des erkennenden Senats VI R 135/67 (a. a. O.) als durch die bezeichnete Gesetzesänderung für überholt hält. In diesem Urteil hatte der Senat entschieden, daß zu den Werbungskosten eines unverheirateten, im Haushalt seiner Mutter lebenden Arbeitnehmers, der an auswärtigen Fortbildungslehrgängen teilnimmt und seinen Aufenthalt vorübergehend an dem auswärtigen Ort nimmt, an dem die Lehrgänge stattfinden, auch der Verpflegungsmehraufwand gehört.
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Grundsätzlich hat allerdings ein unverheirateter Arbeitnehmer auch bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts keine steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen. Auch bei einem unverheirateten Arbeitnehmer, der an einem anderen Ort tätig wird, sei es, daß er zur Beschäftigung dorthin abgeordnet wird, sei es, daß - wie im Streitfall - die Abordnung seiner Fortbildung dient, können ausnahmsweise auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigende Verpflegungsmehraufwendungen erwachsen, wenn er keinen doppelten Haushalt führt. Das trifft dann zu, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt von verhältnismäßig kurzer Dauer handelt und der Arbeitnehmer den Mittelpunkt seines Lebens an dem bisherigen Wohnort, an den er nach Beendigung der Abordnung zurückkehrt, beibehalten hat. Ganz anders liegt es bei einem unverheirateten Arbeitnehmer, der auf die Dauer an einem anderen Ort eine Beschäftigung aufnimmt. Ein solcher Arbeitnehmer verlegt den Mittelpunkt seiner Lebenshaltung an den neuen Beschäftigungsort. Einer Anerkennung von Verpflegungsaufwendungen als Werbungskosten steht in einem solchen Fall § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. die Urteile des erkennenden Senats VI R 261/66, a. a. O. und VI R 334/66, a. a. O.).
2. Ist hiernach ein Mehraufwand für Verpflegung als Werbungskosten dem Grunde nach anzuerkennen, so entstehen Werbungskosten in Höhe des nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Mehraufwands. Die Feststellung des Mehraufwands, also die Abgrenzung des normalen, zur Lebensführung zählenden und nach § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbaren Verpflegungsaufwands von dem Mehraufwand, der durch die beruflich bedingte Abwesenheit vom Wohnort entsteht, ist, wie der erkennende Senat schon im Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) festgestellt hat, nur im Wege der Schätzung möglich. Hier eine vereinfachende Lösung zu finden, die ein kaum zumutbares Eindringen in die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen vermeidet, ist der Sinn der Pauschsätze der Abschnitte 21 (Reisekosten) und 26 (doppelte Haushaltsführung) LStR. Auch die Pauschsätze des Abschnitts 22 LStR (Auslösungen) können einen brauchbaren Anhalt bieten. Bei allen diesen Sätzen handelt es sich zwar nicht um für die Steuergerichte bindende Rechtsnormen; sie sind aber nach ständiger Rechtsprechung von der Verwaltung vorgenommene, auf Erfahrungen beruhende und realistische Schätzungen, die in der Regel auch von den Steuergerichten den von ihnen nach § 76 Abs. 1 FGO vorzunehmenden Schätzungen schon im Interesse der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle zugrundezulegen sind. Mehraufwendungen für Verpflegung sind aber insoweit keine Werbungskosten, als sie dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ersetzt werden.
Der Senat hat keine Bedenken, mit dem Steuerpflichtigen von einem täglichen Mehraufwand von 11 DM auszugehen. Dieser Satz entspricht dem Pauschsatz der Mehraufwendungen für Verpflegung bei doppelter Haushaltsführung eines Arbeitnehmers mit dem Einkommen des Steuerpflichtigen, der nach Abschnitt 26 Abs. 1 Nr. 1 LStR 1967 als Werbungskosten anerkannt wird, wenn nicht höhere Verpflegungsmehraufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Der Aufwand eines auswärtig beschäftigten Arbeitnehmers am Beschäftigungsort wird in der Regel nicht wesentlich unterschiedlich sein je nachdem, ob er einen eigenen Hausstand hat und deshalb Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen kann oder ob dies nicht zutrifft, gleichwohl aber, wie dargelegt, zusätzliche Aufwendungen anfallen.
3. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das FA den Mehraufwand für Verpflegung nicht in der vollen, vom Steuerpflichtigen beantragten Höhe als Werbungskosten berücksichtigt hat. Die Handhabung des FA steht in Einklang mit dem Urteil des Senats VI R 284/69 vom 5. November 1971 (BStBl II 1972, 139). Danach geht es nicht an, die Zeiten einer Abordnung zeitlich aufzuspalten. Die Teilnahme an jedem Lehrgang, bzw. die Zeit jeder anderen Abordnung ist wirtschaftlich ein einheitlicher Vorgang. Das muß dann aber ebenso gelten, wenn geprüft werden soll, ob dem Steuerpflichtigen tatsächlich gegenüber den erhaltenen Vergütungen ein Mehr an Ausgaben entstanden ist. Mag auch im Reisekostenrecht für öffentlich Bedienstete und in den steuerlichen Bestimmungen über die Berücksichtigung von Mehraufwendungen bei Dienstreisen jeweils nach Tagen oder Nächten gerechnet werden, so ändert das nichts daran, daß jede Abordnung einheitlich betrachtet werden muß, wenn steuerlich ein Mehraufwand geltend gemacht werden soll.
4. Der Senat kann dem FA aber insoweit nicht folgen, als es die während der Abordnung durchgeführten Fahrten zu den Eltern des Steuerpflichtigen in M. als "Familienheimfahrten" angesehen und die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten anerkannt hat. Der Senat hat im Urteil VI R 261/66 (a. a. O.) entschieden, daß es sich bei den Wochenendfahrten eines dauernd auswärts beschäftigten ledigen Arbeitnehmers zu seiner Mutter, bei der er vor seiner Versetzung gewohnt hatte, in der Regel um Besuchsfahrten handelt, die auch dazu dienen, die Freizeit über das Wochenende nach dem persönlichen Geschmack des Arbeitnehmers zu gestalten. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn ein Arbeitnehmer, der bei seinen Eltern wohnt, vorübergehend auswärts beschäftigt ist. Einen doppelten Haushalt hat der Steuerpflichtige im Streitfall unstreitig nicht geführt. Dann fehlt es aber an einem Anlaß, Fahrten zu seinen Eltern als "Familienheimfahrten" anzusehen und die hierdurch entstehenden Kosten als Werbungskosten zu behandeln. Fährt der ledige Arbeitnehmer während der Dauer der Abordnung zu seinen Eltern, so handelt es sich um reine Besuchsfahrten, deren Kosten Lebenshaltungskosten und keine Werbungskosten sind. Der ledige Arbeitnehmer, der vor der Abordnung bei seinen Eltern gewohnt hat, kann insoweit nicht anders behandelt werden als der ledige Arbeitnehmer, der vor der Abordnung ein möbliertes Zimmer gehabt hat.
Da die Revision aber nicht zu einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung des Steuerpflichtigen führen darf, hat es bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages durch das FA zu bleiben.
Fundstellen
Haufe-Index 413045 |
BStBl II 1972, 152 |
BFHE 1972, 520 |