Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer bindenden Zusage
Leitsatz (NV)
1. Das FA ist dann nach Treu und Glauben gehindert, den nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen, wenn es dem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen.
2. Voraussetzung für eine Bindung in solchen Fällen ist u. a., daß der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde, so von der auskunftserteilenden Person verstanden wurde und offensichtlich ist, daß von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen.
3. Zur Auslegung eines Schreibens des FA im Einzelfall.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242
Tatbestand
I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom Juli 1980 erwarben der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), seine Ehefrau sowie seine Schwiegereltern jeweils Miteigentumsanteile an einem 2 021 qm großen Grundstück.
Der Kläger beantragte Grunderwerbsteuerfreiheit nach dem damals geltenden bayerischen Gesetz über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau - GrESWG (BY) -- i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt -- GVBl BY -- 1977, 413) und gab die in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GrESWG (BY) vorgeschriebene Erklärung ab, in der er versicherte, daß das Grundstück innerhalb von zehn Jahren zu dem steuerbegünstigten Zweck verwendet werde. Antragsgemäß stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) den Erwerbsvorgang mit Freistellungsbescheiden vom 26. März 1981 vorläufig von der Grunderwerbsteuer frei. Der Kläger und die anderen Erwerber wurden auf die noch zu erfüllenden Voraussetzungen für eine endgültige Steuerbefreiung sowie auf ihre Anzeigepflicht für den Fall, daß sie den begünstigten Zweck nicht erfüllen oder wieder aufgeben, hingewiesen.
Am 7. Juni 1986 richtete der Kläger an das FA folgendes Schreiben:
"Entsprechend dem vorläufigen Freistellungsbescheid sind wir verpflichtet, auf dem o. g. Grundstück ein Gebäude bezugsfertig zu errichten, dessen Wohnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz grundsteuerbegünstigt ist.
Nachdem es uns aus familiären und finanziellen Gründen nicht möglich ist, ein größeres Haus zu errichten, bitten wir um Auskunft, welche Mindestgrößen bzw. Flächen dieses Haus haben muß. Gibt es Vorschriften über die sanitäre und sonstige Ausstattung des Hauses.
Für die Beantwortung der Fragen dankend,
mit freundlichen Grüßen."
Der zuständige Sachbearbeiter der Grunderwerbsteuerstelle des FA richtete daraufhin am 5. August 1986 folgendes Schreiben an den Kläger und seine Ehefrau:
"Ihr o. g. Schreiben zielt im wesentlichen auf die Frage ab, unter welchen Voraussetzungen ein Anerkennungsbescheid (AkB) erteilt wird, der u. a. zur endgültigen Steuerbefreiung führt. Für die Erteilung des AkB ist ausschließlich die Stadt X (folgt Adresse) zuständig.
An die Feststellungen der Stadt X ist das Finanzamt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gebunden.
Ich erlaube mir daher, Sie dorthin zu verweisen."
Der Kläger und die übrigen Erwerber errichteten auf dem Grundstück ein grundsteuerbegünstigtes Familienheim mit einer Wohnfläche von 44,71 qm und einer überbauten Fläche von 58 qm. Das FA setzte daraufhin für den Erwerb der Überflächen nach Art. 2 Abs. 1 GrESWG (BY) mit Grunderwerbsteuerbescheiden vom 11. Dezember 1990 gegen den Kläger seinen Anteil von einem Drittel entsprechend Grunderwerbsteuer zuzüglich eines Nacherhebungszuschlags fest.
Mit der Klage wurde Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrt. Rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen sei sowohl in Telefongesprächen als auch schriftlich die steuerliche Wertung behandelt worden. Die Grunderwerbsteuerbefreiung sei ausschließlich von der Erteilung des Anerkennungsbescheids durch die Stadt X vom FA abhängig gemacht worden. In der gesamten Korrespondenz und in mehreren Telefongesprächen mit Sachbearbeitern des FA sei immer nur davon die Rede gewesen, daß das zu erbauende Haus eine Wohnfläche von nicht mehr als 156 qm umfassen dürfe. Von Art. 2 GrESWG (BY), auf den sich das FA erst seit Ablauf der Bebauungsfrist berufe, sei in der gesamten Vorkorrespondenz niemals die Rede gewesen. Vielmehr hätten sich die Erwerber auf die verbindliche, klare und eindeutige schriftliche Stellungnahme des FA vom 5. August 1986 verlassen, wonach es nur eine Höchstwohnfläche, nicht aber eine "mindestens zu bebauende Fläche" für die Grunderwerbsteuerbefreiung gäbe.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben. Zwar seien die Voraussetzungen für die angefochtene teilweise Grunderwerbsteuernacherhebung nach Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GrESWG (BY) dem Grunde und der Höhe nach erfüllt, die angefochtene Steuerfestsetzung sei jedoch dennoch aufzuheben, weil sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Dieses beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Gerügt werde die Auffassung des FG, das Schreiben des FA stelle eine verbindliche Zusage oder zumindest eine bindende Auskunft dar, auf welche sich der Kläger uneingeschränkt berufen könne. Das FG weiche insoweit ab von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur üblichen Auslegung der §§89, 204 bis 207 der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung des FA genügt -- entgegen der Auffassung des Klägers -- den Anforderungen des §120 Abs. 2 Satz 2 FGO. Nach dieser Vorschrift muß die Revisionsbegründung u. a. die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn sich der gerügte Rechtsverstoß auch ohne Benennung einzelner Paragraphen eines Gesetzes eindeutig aus Revisionsschrift und Revisionsbegründung ergibt (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 III R 72/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329). In der Revisionsbegründung wird gerügt, daß die Annahme des FG, es liege im Streitfall eine Zusage vor, den von der Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage entwickelten Grundsätzen nicht entspreche. Damit ist erkennbar klargestellt, auf welchem Rechtsverstoß das FG-Urteil nach Auffassung des FA beruht (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128). Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Revisionsbegründung darüber hinaus auf sachlich für den Streitfall nicht einschlägige einzelne Bestimmungen der AO 1977 Bezug nimmt.
Die vom Kläger aufgeworfene weitere Frage, inwieweit das FG-Urteil der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, berührt nicht die Zulässigkeit, sondern allenfalls die Begründetheit der Revision.
2. Die Revision ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des FG ist der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig.
a) Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Annahme des FG, das FA habe mit dem Schreiben vom 5. August 1986 bekundet, daß grunderwerbsteuerrechtliche Vorschriften über eine Mindestgröße bzw. Fläche des zu errichtenden Gebäudes nicht bestünden und mithin für die Grunderwerbsteuerbefreiung die überbaute Fläche ohne Bedeutung sei, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Auffassung des FG beruht auf einer Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --).
Dem vom FG festgestellten Wortlaut des Schreibens vom 5. August 1986 läßt sich nicht die Aussage entnehmen, daß die vom Kläger tatsächlich durchgeführte Bebauung zu einer vollständigen Grunderwerbsteuerbefreiung führen würde. Im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuerbefreiung wird nur auf den von der Stadt zu erteilenden Anerkennungsbescheid verwiesen. Von unmittelbar grunderwerbsteuerlicher Relevanz ist insoweit allein die Aussage, daß das FA an die Feststellungen der Stadt X in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gebunden ist. Für die Frage des Umfangs der Grunderwerbsteuerbefreiung ergibt sich daraus jedoch nichts, denn der Anerkennungsbescheid enthält hierüber keinerlei Feststellungen. Auch der Einleitungssatz des Schreibens des FA, der den Relativsatz enthält, daß "der (Anerkennungsbescheid) u. a. zur endgültigen Steuerbefreiung führt", ist so allgemein gehalten, daß sich ihm nicht entnehmen läßt, die Erteilung des Anerkennungsbescheids führe als solche und ohne weitere sonstige Voraussetzungen in jedem Fall zu einer vollständigen Grunderwerbsteuerbefreiung. Die dem entgegenstehende Interpretation des Antwortschreibens durch das FG ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem objektiven Erklärungswert des Schreibens vereinbar. Im übrigen ist die Begründung des FG für seine Auslegung des Antwortschreibens des FA widersprüchlich. Das FG läßt insoweit offen, ob das Schreiben des FA eine "positive Auskunft in diesem Sinne" enthalte oder ob es zu der vom Kläger gestellten Frage gerade nichts besage. Im Widerspruch dazu steht die sich daran anschließende Annahme des FG, das FA habe damit -- gleichwohl -- beim steuerrechtlich nicht vertretenen Steuerpflichtigen unmißverständlich den Anschein erweckt, daß die überbaute Fläche ohne Bedeutung sei. Woraus sich dieser unmißverständliche Anschein ergeben soll, ist nicht dargetan, die entsprechende Annahme des FG nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus geht das FG bei seiner Auslegung des Antwortschreibens bereits von einer nicht zutreffenden Prämisse aus. Nach Auffassung des FG hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 7. Juni 1986 "eindeutig und unmißverständlich" um Auskunft gebeten, ob für die Grunderwerbsteuerbefreiung des streitbefangenen Erwerbs eine Mindestgröße bzw. Fläche des zu errichtenden Hauses vorgeschrieben sei. Der Wortlaut der Anfrage ist entgegen der Auffassung des FG jedoch nicht eindeutig und unmißverständlich. Er kann auch dahingehend verstanden werden, daß der Kläger nur nach den Voraussetzungen der für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung dem Grunde nach erforderlichen Anerkennung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz gefragt hat, nicht aber (zugleich) nach dem Umfang der Grunderwerbsteuerbefreiung.
b) Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid entspricht den Regelungen des GrESWG (BY). Er ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach materiell rechtmäßig. Davon geht das FG zutreffend aus. Dies wurde von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht beanstandet.
Der angefochtene Bescheid wäre daher allenfalls dann rechtswidrig, wenn das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert gewesen wäre, den nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen. Nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen kann das FA dann nach Treu und Glauben gebunden sein, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinne zu beurteilen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 19. März 1981 IV R 49/77, BFHE 133, 144, BStBl II 1981, 538, und vom 16. März 1983 IV R 36/79, BFHE 138, 223, BStBl II 1983, 459). Voraussetzung für eine Bindung in solchen Fällen ist u. a., daß der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde, so von der auskunftserteilenden Person verstanden wurde und offensichtlich ist, daß von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen.
Eine diesen Grundsätzen entsprechende Zusage des FA, die der vorgenommenen Besteuerung entgegenstünde, liegt im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil -- wie dargelegt -- sich dem Schreiben des FA nicht entnehmen läßt, daß die Größe des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes für den Umfang der Grunderwerbsteuerbefreiung ohne Bedeutung sei.
Fundstellen
Haufe-Index 170991 |
BFH/NV 1999, 900 |