Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Grundstücken, deren wirtschaftliche Bedeutung sich nicht nach einem Gebäudeertrage richtet, können Vereinshäuser und Klubgebäude gehören. Für sie sind Hypothekengewinnabgabeleistungen nach § 129 Abs. 5 Ziff. 2 LAG deshalb nicht aus Gründen der Ertragslage zu erlassen, weil, wer ein derartiges Grundstück belastet erworben oder erworben und belastet hat, mit einer entsprechenden Ertragslage rechnen mußte und sich nicht auf diese gegenüber den Hypothekengewinnabgabeleistungen berufen kann.

LAG § 129 Abs. 5 Ziff. 2; 17. AbgabenDV-LA § 14.

 

Normenkette

LAG § 129 Abs. 5 Ziff. 2; 17-AbgabenDV-LA 14

 

Tatbestand

Die Bfin. ist ein Ruderverein, dem ein 1.500 qm umfassendes Grundstück mit Vereins- und Bootshaus gehört. Die Hypothekengewinnabgabeleistungen auf Grund der rechtskräftigen Festsetzung durch Hypothekengewinnabgabebescheid belaufen sich unter Berücksichtigung der Minderung wegen Kriegsschadens auf jährlich 349,08 DM.

Streitig ist der Antrag der Bfin., ihr die Hypothekengewinnabgabeleistungen für den abgekürzten Erlaßzeitraum vom 1. Januar 1954 bis zum 31. Dezember 1955 mit Rücksicht auf die Ertragslage des Grundstückes zu erlassen.

Das Finanzamt hat den Antrag abgelehnt, weil das Grundstück überwiegend für vereinseigene Zwecke genutzt werde und sich die Erträge des Grundstückes, infolge der Art seiner Benutzung, nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen abgrenzen ließen.

Auch der Einspruch und die Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht hat ausgeführt:

Die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstückes richte sich nicht nach einem Gebäudeertrage; vielmehr stehe bei einem Boots- und Vereinshause nicht der Ertrag des Klubhauses, sondern die ideelle Förderung des Sportes und der Geselligkeit so sehr im Vordergrunde, daß von einem gewinnbringenden Ertrage im allgemeinen nicht die Rede sein könne. Die Eigennutzung für Vereinszwecke überrage bei weitem die Bedeutung der Vermietung an Schüler-Rudervereine; nicht diese Mieteinnahmen, sondern die Beiträge der Vereinsmitglieder hätten die finanzielle Grundlage für den Bau und die Unterhaltung des Klubhauses der Bfin. gebildet.

Als weiterer Ablehnungsgrund komme der Umstand hinzu, daß sich die Grundstückserträge infolge der Art der Benutzung des Grundstückes nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen ließen.

Es liegt eine gutachtliche Äußerung der Preisbehörde für Mieten, Pachten und Grundbesitz vor. Hiernach sind die Klubräume, Bootshallen und Umkleideräume reine Vereinsräume und dienen ausschließlich dem Sport. Wie das Gutachten ausführt, sind Vergleichsobjekte solcher Gebäude in vermietetem Zustande nicht bekannt und in dem Bereiche der Stadt auch nicht vorhanden, weil derartige Objekte wirtschaftlich unrentabel sind.

 

Entscheidungsgründe

ß 129 LAG stellt grundsätzlich den Erlaß von Hypothekengewinnabgabeleistungen für den Erlaßzeitraum in Aussicht, soweit sie nach Maßgabe der Ertragsberechnung aus den Erträgen des Grundstückes nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und der nach Abs. 2 daselbst zu berücksichtigenden Zinsen für vorgehende Rechte Dritter nicht aufgebracht werden können. In den Fällen von § 129 Abs. 5 LAG ist der Erlaß der Hypothekengewinnabgabeleistungen jedoch unzulässig. Dazu gehört auch der Fall eines unbebauten oder eines solchen Grundstückes, dessen wirtschaftliche Bedeutung sich nicht nach einem Gebäudeertrage richtet. Wie § 14 der Siebzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (17. AbgabenDV-LA) ergibt, ist demnach bei einem bebauten Grundstücke der Erlaß der Hypothekengewinnabgabeleistungen wegen ungünstiger Ertragslage dann unzulässig, wenn die vorhandenen Bauten nicht ertragbringend genutzt werden können oder wenn die dazugehörigen unbebauten Flächen einen höheren Ertrag bringen als die vorhandenen Bauten. Maßgebend ist nach Abs. 1 Satz 2 des § 14 a. a. O. derjenige Ertrag, der angesichts des Zustandes, in dem sich das Grundstück während des Erlaßzeitraumes befindet, nachhaltig zu erwarten ist.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts liegt die Zweckbestimmung und Bedeutung des streitigen Grundstückes überwiegend nicht im Gebäudeertrage, sondern in der Förderung des Sportes und der Geselligkeit. Grundstücke, deren wirtschaftliche Bedeutung sich nicht nach einem Gebäudeertrage richtet, obwohl auf ihnen Gebäude stehen, sind in § 14 der 17. AbgabenDV-LA den unbebauten Grundstücken gleichbehandelt. Hierunter können Vereinshäuser, Klubgebäude fallen (vgl. auch Harmening, Lastenausgleichsgesetz, § 129, Anm. 14). Der Rechtsgedanke des Gesetz- und Verordnungsgebers ist bei diesen Grundstücken wie auch - grundsätzlich - bei Trümmergrundstücken offenbar der, daß derartige Grundstücke ihrer Natur nach von vornherein keinen Ertrag bringen können, der zur Deckung der Hypothekengewinnabgabeleistungen ausreicht, und daß, wer ein derartiges Grundstück hypothekarisch belastet erworben oder erworben und belastet hat, mit der entsprechenden Ertragslage rechnen mußte und sich deshalb nicht auf diese gegenüber den Hypothekengewinnabgabeleistungen berufen kann. So erklärt es sich auch, daß der Gesetzgeber in § 129 Abs. 5 Satz 2 LAG bis zu einem gewissen Grade denjenigen schützt, den die Ertraglosigkeit unvermutet durch Kriegsschaden getroffen hat (so auch Kühne-Wolff, Lastenausgleichsgesetz, § 129, Anm. 19).

Wenn die Bfin. einwendet, sie empfange die Mitgliedsbeiträge und diese enthielten zum Teil auch Mietentgelte, so ist diese Konstruktion schon deshalb nicht haltbar, weil die Mietentgelte, selbst wenn man dem Gedanken folgte, auf das ganze, auch das unbebaute Grundstück zu beziehen wären und im übrigen der Zweck der Mitgliedsbeiträge im wesentlichen auf die Teilnahme an der sportlichen Betätigung und an der Geselligkeit gerichtet ist.

Demgemäß kann ein Erlaß der Hypothekengewinnabgabeleistungen auf Grund des § 129 LAG nicht gewährt werden.

Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob dem Erlaß der Hypothekengewinnabgabeleistungen auch Ziff. 3 von § 129 Abs. 5 LAG entgegensteht.

Die Rb. ist als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410026

BStBl III 1961, 258

BFHE 1961, 708

BFHE 72, 708

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