Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung, die eine GmbH ihrem Gesellschafter für die überlassung seines Namens zur Firmenbildung Gewährt, stellt in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Normenkette
KStG § 6/1/2; KStDV § 17
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist eine den Schuheinzelhandel betreibende GmbH, an deren Stammkapital die Eheleute A mit 19/20 und der Gesellschafter B mit 1/20 beteiligt sind. Der Ehemann A ist außerdem maßgebender Gesellschafter der X-GmbH, die sich ebenfalls mit dem Schuheinzelhandel befaßt. Dem Gesellschafter B standen gegen diese X-GmbH Wiedergutmachungsansprüche zu, die er u. a. bei der Wiedergutmachungskammer des zuständigen Landgerichts anhängig gemacht hatte. Die beiden Gesellschafter der Bfin., der Ehemann A und B, ließen von der Wiedergutmachungskammer einen Vergleich protokollieren. Danach sollte die Bfin. gegründet werden und die Verpflichtung übernehmen, an den Gesellschaft B 1 v. H. ihres Umsatzes unabhängig davon zu zahlen, ob sie seinen Namen in ihrer Firma beibehält oder nicht. Die Parteien erklärten weiter im Vergleich, daß damit alle von dem Gesellschafter B gegen die X-GmbH geltend gemachten Wiedergutmachungsansprüche abgegolten seien.
Streitig ist, ob die dem Gesellschafter B in den Veranlagungszeiträumen 1950 und 1951 zugeflossenen Umsatzvergütungen bei der Berechnung der körperschaftsteuerpflichtigen Gewinne und der Gewerbeerträge der Bfin. als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden dürfen. Die Bfin. rechtfertigt diesen Abzug damit, daß die Zahlungen eine Gegenleistung für die Benutzung des Namens des Gesellschafters B in ihrer Firma darstellten. Die Vorbehörden haben die Abzugsfähigkeit verneint und in den bezeichneten Zahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen der Bfin. an ihre Gesellschafter A und B gesehen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ging der Wille der Parteien bei Abschluß des Vergleichs in der Hauptsache dahin, die Wiedergutmachungsansprüche des Gesellschafters B gegen die X-GmbH abzugelten. Es habe sich deshalb bei dem Vergleich mindestens in der Hauptsache um eine Vereinbarung zur Regelung der Wiedergutmachungsansprüche gehandelt. Wenn sich deshalb der Gesellschafter A bei dem Abschluß des Vergleichs u. a. davon habe leiten lassen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter dem bekannten Namen des Gesellschafters B zu gründen, so könne diese Absicht unter den gegebenen Umständen nicht als vorherrschender Parteiwille angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) der Bfin. kann keinen Erfolg haben.
Unstreitig sind die oben bezeichneten von den Vorbehörden als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehenen Beträge keine abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn der Vergleich ausschließlich die Wiedergutmachungsansprüche des Gesellschafters B gegen die X-GmbH abgelten sollte und den Zahlungen der Bfin. keine Gegenleistungen des Gesellschafters B gegenüberstand. Das Finanzgericht hat festgestellt, daß der Vergleich in der Hauptsache die Wiedergutmachungsansprüche des Gesellschafters B befriedigen sollte. Diese tatsächliche Feststellung ist für den Senat bei der beschränkten Rechtsnatur der Rb. nach §§ 288, 296 der Reichsabgabenordnung (AO) bindend. Die Ausführungen lassen weder einen Rechtsverstoß noch einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten erkennen. Für die Feststellung des Finanzgerichts sprechen insbesondere der Wortlaut des Vergleichs und das eigene Vorbringen der Bfin. vor Erlaß der angefochtenen Steuerbescheide.
Nicht zu billigen ist allerdings die Auffassung des Finanzgerichts, daß Aufwendungen, die die Bfin. in der Hauptsache im persönlichen Interesse des Gesellschafters A gemacht hat, in denen aber, wenn auch nur in geringem Umfang, Entgelte für eine Gegenleistung des Gesellschafters B enthalten sind, steuerlich in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden können (Urteil des Reichsfinanzhofs I A 166/35 vom 19. Dezember 1935, Reichssteuerblatt - RStBl - 1936 S. 252). Das Finanzgericht hätte sich deshalb mit der Frage befassen müssen, ob die Umsatzvergütungen auch insoweit, als sie eine Gegenleistung an den Gesellschafter B für die überlassung seines Namens als Firmenbezeichnung enthalten, verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Da der Senat im vorliegenden Fall diese Frage bejaht, ist der Entscheidung des Finanzgerichts im Ergebnis zuzustimmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Teil der Umsatzvergütungen, der nach den Feststellungen des Finanzgerichts ein Entgelt für die Namensüberlassung darstellt, handelsrechtlich auf einer besonderen schuldrechtlichen Verpflichtung beruht oder eine bei der Gründung der Bfin. vereinbarte gesellschaftsrechtliche Leistung darstellt. Diese Frage ist für die steuerliche Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung. Steuerlich kommt es allein darauf an, ob die Zahlungen der Bfin. an den Gesellschafter B im Gesellschaftsverhältnis ihre Grundlage haben und ob eine entsprechende Leistung auch an einen Dritten möglich gewesen wäre. Kommt man zu der Feststellung, daß die Leistungen der Bfin. nur aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus zu erklären sind, so ist es ohne Bedeutung, daß der Gesellschafter B auf diese Vergütungen auch einen Anspruch auf Grund einer besonderen schuldrechtlichen Vereinbarung hatte (Urteil des Reichsfinanzhofs I A 200/36 vom 29. Juni 1937, RStBl S. 1010).
Im allgemeinen liegt die Vereinbarung der Gesellschafter, daß bei der nach § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gebildeten Namensfirma der Name eines der Gesellschafter verwendet werden soll, auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, insbesondere dann, wenn sie im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft getroffen wird. Deshalb sind Zahlungen, die die Gesellschaft an den Gesellschafter für die überlassung des Namens zur Firmenbildung leistet, bei der Gesellschaft in der Regel keine Betriebsausgaben, sondern Gewinnausschüttungen, die auf einer besonderen Gewinnverteilungsabrede beruhen. Diese rechtliche Würdigung ist im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil nach den Feststellungen des Finanzgerichts der Anteil der Umsatzvergütungen, der auf die überlassung des Namens entfallen könnte, nur unbedeutend ist und deshalb trotz der geringen Beteiligung des Gesellschafters B an der Bfin. zwanglos als ein aus seiner Beteiligung fließender Ertrag angesehen werden kann. Die auf der Gewinnverteilungsabrede beruhenden Zahlungen der Bfin. an den Gesellschafter B dürfen den Gewinn der Bfin. nicht mindern.
Fundstellen
Haufe-Index 408465 |
BStBl III 1956, 180 |
BFHE 1956, 486 |
BFHE 62, 486 |
DB 1956, 703 |