Leitsatz (amtlich)
Das Halten von sog. Straßenrollern ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Normenkette
KraftStG 1972 § 2 Nr. 7a, § 17 Abs. 1 Nr. 5; KraftStDV 1961 § 19; KraftStG 1979 § 3 Nr. 9, § 15 Nr. 4; KraftStDV 1979 § 9
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hält Fahrzeuge verschiedener Art zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, darunter auch Straßenroller (das sind mit Schienen ausgestattete Anhänger zum Befördern von Eisenbahnwagen auf der Straße) und dazugehörige Zugmaschinen. Sie entrichtet die Kraftfahrzeugsteuer im Abrechnungsverfahren. In ihrer Nachweisung vom 5. März 1973 hatte sie für das Kalenderjahr 1972 die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von 33 Straßenrollern (amtliche Kennzeichen ...) und 24 Zugmaschinen (amtliche Kennzeichen ...) einzeln berechnet und die Summe der Steuerbeträge mit 245 623,50 DM errechnet. Gleichzeitig hatte sie geltend gemacht, das Halten der bezeichneten Fahrzeuge sei gemäß § 2 Nr. 7 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1972 von der Steuer befreit, denn sie verwende diese Fahrzeuge "ausschließlich im kombinierten Verkehr (vor oder nach einer Schienenbeförderung)".
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) teilte diese Auffassung nicht und setzte durch Bescheid vom 12. März 1973 die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten der bezeichneten Fahrzeuge und von Fahrzeugen anderer Art in einem Gesamtbetrag fest (490 346,80 DM) und gab der Klägerin den festgesetzten Steuerbetrag bekannt; den Einspruch wies es als unbegründet zurück. Der Niedersächsische Minister der Finanzen (Erlaß vom 25. Januar 1973 S 6105 - 25 - 322) und die obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer seien der Ansicht, das Halten von Straßenrollern und Zugmaschinen sei nicht gemäß § 2 Nr. 7 a KraftStG 1972 von der Steuer befreit, weil Eisenbahngüterwagen keine "Behälter" i. S. dieser Vorschrift seien.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist veröffentlicht in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 237 (EFG 1977, 237).
Mit der Revision rügt die Klägerin unrichtige Anwendung des § 2 Nr. 7 a KraftStG 1972. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und in Änderung des Steuerbescheids vom 12. März 1973 und der Einspruchsentscheidung vom 10. April 1973 die Kraftfahrzeugsteuer um 245 623,50 DM auf 244 723,30 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FG hat richtig erkannt, daß das Halten der bezeichneten Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraft-StG 1972) und nicht gemäß § 2 Nr. 7 a KraftStG 1972 von der Steuer befreit ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist von der Steuer befreit "das Halten von ... Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung oder Abholung von Behältern ... verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf mit der Eisenbahn ... befördert worden sind oder befördert werden". Die von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuge wurden nicht verwendet für die Zustellung oder Abholung von "Behältern ..., die ... mit der Eisenbahn ... befördert worden sind oder befördert werden". Denn Eisenbahnwagen sind keine "Behälter" i. S. dieser Vorschrift. Das hat das FG fehlerfrei dargelegt.
Die Klägerin wendet ein, dieses Auslegungsergebnis berücksichtige nicht hinreichend den Zweck der Befreiungsvorschrift, "alle Techniken des kombinierten Verkehrs" kraftfahrzeugsteuerrechtlich zu begünstigen. Da die "Huckepack-Technik" begünstigt sei (§ 2 a KraftStG 1972), müsse auch die "Straßenroller-Technik" begünstigt sein, denn beides seien Arten "des kombinierten Ladungsverkehrs".
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Befreiungsvorschrift ist durch Art. 8 § 1 Nr. 1 des Verkehrsfinanzgesetzes (VerkFinG) 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl I 1972, 201, BStBl I 1972, 109) in das Kraftfahrzeugsteuergesetz eingefügt worden mit dem Ziel, "einen Anreiz zum vermehrten Einsatz von Fahrzeugen im kombinierten Verkehr" zu geben. "Der Förderung des kombinierten Schienen-Straßen-Verkehrs" hat der Gesetzgeber "im Hinblick auf die Straßenentlastung besondere Bedeutung" zugemessen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Verkehrsfinanzgesetzes 1971, Bundestags-Drucksache VI/27/67 S. 6 rechte Spalte Mitte). Dieser Zielsetzung ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber nicht "alle Techniken des kombinierten Verkehrs" kraftfahrzeugsteuerrechtlich begünstigen wollte, sondern nur jene, die zu einer verkehrsmäßigen Entlastung der Straße führen. Zu einer solchen allgemeinen Entlastung öffentlicher Straßen führt die Verwendung von Straßenrollern im kombinierten Schienen-Straßen-Verkehr schon deshalb nicht, weil bei dieser Art des kombinierten Verkehrs auch Straßenroller verwendet werden, die in ihren Abmessungen die in § 32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Maße überschreiten, infolgedessen eine besondere Gefahrenquelle darstellen und deshalb beim Transport besonderer Sicherungen bedürfen, z. B. durch Begleitfahrzeuge (vgl. Müller/Rüth, Straßenverkehrsrecht, Band I, 22. Aufl., 1969, § 70 StVZO Anm. 8; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1956 4 StR 518/55, Verkehrsrechts-Sammlung 10 S. 359). Diese Gründe rechtfertigen es, daß der Gesetzgeber nur die "Huckepack-Technik", nicht auch die "Straßenroller-Technik" kraftfahrzeugsteuerrechtlich begünstigte.
Fundstellen
Haufe-Index 73437 |
BStBl II 1980, 227 |