Leitsatz (amtlich)
Eine Haushaltshilfe im Sinne des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1975 kann auch eine Person sein, die die zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kinder des Steuerpflichtigen bei der Erledigung der schulischen Hausaufgaben beaufsichtigt und ihnen dabei hilft.
Normenkette
EStG 1975 § 33a Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehefrau machten bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1976 den Freibetrag in Höhe von 600 DM für die stundenweise Beschäftigung einer Haushaltshilfe nach § 33 a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 als außergewöhnliche Belastung geltend. Zur Begründung trugen sie vor, eine Schülerin habe im Streitjahr für insgesamt 840 DM ihre drei 1961, 1964 und 1966 geborenen Kinder bei den bäuslichen Schularbeiten beaufsichtigt und ihnen dabei geholfen.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte im wesentlichen aus: Die Beaufsichtigung der Kinder bei den schulischen Hausaufgaben sei eine typisch hauswirtschaftliche Tätigkeit. Die Führung des Haushalts umfasse die Betreuung der Kinder. Dazu gehöre ihre Beaufsichtigung, die zu einem wesentlichen Teil aus der Obhut bei den Schularbeiten bestehe und, wie die Beaufsichtigung allgemein, von demjenigen Elternteil wahrgenommen werden müßte, der den Haushalt versorge.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1975 und führt u. a. aus: Es sei nicht gerechtfertigt, von den Rechtsgrundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 1959 VI 260/57 U (BFHE 68, 443, BStBl III 1959, 170) abzugehen. Nach diesem BFH-Urteil seien im allgemeinen die ausschließlich mit der Pflege und Erziehung der Kinder beschäftigten Kinderschwestern und Hauslehrer keine Hausgehilfen im Sinne des § 33 a Abs. 3 EStG. Alle mit der Erziehung der Kinder zusammenhängenden Kosten seien bereits mit den kinderbedingten Steuervergünstigungen abgegolten. Auch die Veränderungen im Schulunterricht rechtfertigten keine Auslegung des § 33 a Abs. 3 EStG, die über seinen Wortlaut und Sinn hinausgingen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das FG hat die vom Kläger und seiner Ehefrau beschäftigte Schülerin zutreffend als Haushaltshilfe im Sinne von § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG 1975 angesehen. Denn diese war stundenweise zur Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten angestellt.
Zu den im Haushalt üblichen Arbeiten gehört auch die Beaufsichtigung der Kinder. Hierzu rechnet nicht nur die Aufgabe, darauf zu achten, daß die Kinder ihre häuslichen Schulaufgaben überhaupt erledigen, sondern auch, ihnen dabei zu helfen, insbesondere für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung zu stehen, die sich bei den Hausaufgaben ergeben. Das gilt besonders, wenn, wie heutzutage, die Qualität des Schulabschlusses für die berufliche Zukunft des Kindes von besonderem Gewicht ist und wenn, was Schulen und Lehrer allgemein erwarten, die Eltern durch ihre häusliche Mithilfe zum schulischen Erfolg mit beitragen sollen.
Soweit sich aus dem BFH-Urteil VI 260/57 U andere Rechtsgrundsätze ergeben sollten, würde sie der Senat angesichts der geänderten tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr für maßgebend halten.
Fundstellen
BStBl II 1979, 142 |
BFHE 1979, 443 |
JZ 1979, 692 |