Entscheidungsstichwort (Thema)
Badezimmererneuerung
Leitsatz (NV)
Die Erneuerung eines Badezimmers durch Einbau eines Komplettbades ist nicht gem. § 82a EStDV 1979 begünstigt.
Normenkette
EStDV 1979 § 82a
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines im Jahre 1898 gebauten und von ihr selbst genutzten Einfamilienhauses. Es ist mit einem Badezimmer ausgestattet. Im Veranlagungszeitraum 1979 ließ die Klägerin dieses Badezimmer durch Einbau eines Komplettbades erneuern. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf 1 350 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1979 begehrte sie u. a. für diese Aufwendungen die Begünstigung gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah in der Renovierung des Badezimmers keine gemäß § 82a EStDV begünstigte Maßnahme und lehnte daher im Einkommensteuerbescheid für 1979 den Ansatz von erhöhten Absetzungen gemäß § 82a EStDV für diese Maßnahme ab.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Es ging davon aus, daß es sich bei den Aufwendungen der Klägerin für das Komplettbad nicht um Herstellungskosten handele. Die Aufwendungen seien jedoch nach § 82a Abs. 3 EStDV begünstigt. Bei dem Einbau des Komplettbades habe es sich um den erstmaligen Einbau einer neuzeitlichen sanitären Anlage gehandelt.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage beantragt wird.
Die Klägerin habe nicht sanitäre Anlagen i. S. der Nr. 3 der Anlage 7 zu § 82a EStDV eingebaut; vielmehr falle die von ihr durchgeführte Maßnahme unter die insoweit vorrangige Nr. 4 der Anlage 7. Das Bad sei nicht erstmalig geschaffen, sondern ein vorhandenes Bad sei nur erneuert worden (Hinweis auf Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., § 21a EStG Rdnr. 59e; Stuhrmann, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1978, 535, 539, 1. Absatz).
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Aufwendungen der Klägerin können nicht gemäß § 21a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Grundbetrag (§ 21a Abs. 1 Satz 2 EStG) abgesetzt werden. Denn sie sind keine Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i. S. von § 82a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. Anlage 7 Nr. 4 zu § 82a EStDV.
Es handelt sich bei dem Ersatz eines Komplettbades nicht um einen Einbau von neuzeitlichen sanitären Anlagen (vgl. Anlage 7 Nr. 3 zu § 82a EStDV 1979). Das Verzeichnis der Anlagen i. S. des § 82a Abs. 1 EStDV führt die Anlagen und Einrichtungen auf, die nach § 40 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) als Mindestausstattung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung angesehen werden. Die Anlage 7 zu § 82a EStDV 1979 benennt unter den begünstigten Anlagen und Einrichtungen unter Nr. 3 ,,neuzeitliche sanitäre Anlagen".
Die Rechtsverordnung kann, wie im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 1983 VIII R 145/81 (BFHE 139, 169, BStBl II 1983, 676 - den Einbau einer Sauna betreffend -) dargelegt worden ist, nicht losgelöst von der ihr zugrunde liegenden Ermächtigungsvorschrift (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG) ausgelegt werden. Mit der Verweisung auf § 40 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie f und g des II. WoBauG, die in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG enthalten ist, wird die Mindestausstattung im sozialen Wohnungsbau beschrieben. Das bedeutet zwar, daß Mehrausstattungen von der Begünstigung nicht ausgeschlossen sind. Die Ermächtigung ist aber als Rechtsgrundlage für eine Rechtsverordnung gedacht gewesen, durch die die Angleichung der Ausstattung der Altbauwohnungen an die beim sozialen Wohnungsbau vorgeschriebene Mindestausstattung steuerlich gefördert werden sollte. Unter neuzeitlichen sanitären Anlagen im Sinne dieser Vorschrift wird begrifflich vor allem der Einbau eines hinter dem Wohnungsabschluß liegenden Spülklosetts verstanden (vgl. Fischer-Dieskau, Wohnungsbaurecht, Bd. I, dort II. WoBauG § 40 - ausgereihte Blätter S. 8 unter c -). Unter Nr. 4 des Verzeichnisses der Anlagen und Einrichtungen i. S. des § 82a Abs. 1 und 3 EStDV werden ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken aufgeführt. Daraus folgt, daß eine Begünstigung von Anlagen, die über die Mindestausstattung der Anlagen und Einrichtungen im sozialen Wohnungsbau erheblich hinausgehen, nicht vorgesehen worden ist.
Es handelt sich bei den Erhaltungsmaßnahmen der Klägerin aber auch nicht um die Einrichtung eines Bades oder einer Dusche je Wohnung sowie Waschbecken (vgl. Anlage 7 Nr. 4 zu § 82a EStDV 1979). Denn ein Bad war unstreitig bereits vorhanden. Es ist aber nicht das Ziel der Vorschrift, die normalen Erhaltungsmaßnahmen zu begünstigen.
Fundstellen
Haufe-Index 414414 |
BFH/NV 1986, 527 |