Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff der üblichen Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
Leitsatz (NV)
Wenn der Arbeitgeber bei einem jährlichen Betriebsausflug je Arbeitnehmer 66,91 DM für Bewirtung, Beförderung und eine Hafenrundfahrt aufwendet, so ist die Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Bewirtungskosten 50 DM pro Person übersteigen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStR 1981 Abschn. 20 Abs. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veranstaltete 1982 ein Betriebsfest und übernahm dabei die Kosten für Hafenrund- und Busfahrt sowie für verschiedene Mahlzeiten, die insgesamt 66,91 DM je Arbeitnehmer betragen haben. Nachdem der Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mitgeteilt hatte, er werde hierfür keine Lohnsteuer abführen, forderte das FA von ihm für . . . Teilnehmer unter Zugrundelegen eines Pauschsteuersatzes von 25 v. H. mit Bescheid vom 21. März 1983 Lohnsteuer in Höhe von . . . DM nach.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er ist unter Hinweis auf die Urteile des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 9. Juli 1982 I 187/81 K (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 622) und des FG Köln vom 29. März 1983 IX 204/81 L (EFG 1983, 607) der Auffassung, daß aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen gewährte Sachzuwendungen generell keinen Arbeitslohn darstellten. Dessen ungeachtet sei im Streitfall Arbeitslohn deshalb zu verneinen, weil bei Ansatz der gewährten Mahlzeiten mit Sachbezugswerten die Freigrenze des Abschn. 20 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) nicht überschritten sei.
Der Kläger beantragt, das finanzgerichtliche Urteil und den angefochtenen Nachforderungsbescheid aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1. Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 22. März 1985 VI R 170/82 (BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529) und VI R 82/83 (BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen auch dann nicht immer Vorteile ,,für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu sein brauchen, wenn die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendungen die in Abschn. 20 Abs. 1 LStR enthaltene Freigrenze von 50 DM übersteigen. Vielmehr sind bei einer Betriebsveranstaltung übliche Zuwendungen nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt und deshalb auch kein Arbeitslohn. Etwas anderes gilt, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich zum Anlaß genommen wird, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entlohnen. Das ist der Fall, wenn der übliche Rahmen von Zuwendungen durch Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung überstiegen wird. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.
2. Danach ist auch im Streitfall die Annahme von Arbeitslohn zu verneinen.
Die Beförderung zu und die Bewirtung in einem gängigen Ausflugslokal sowie die Übernahme der Kosten einer Hafenrundfahrt gehören zu den bei einem jährlichen Betriebsausflug üblichen Zuwendungen. Das FG hat allerdings keine Feststellungen darüber getroffen, wie sich die Aufwendungen des Arbeitgebers und die sich daraus je Arbeitnehmer ergebenden Zuwendungen für die Bewirtung, die Beförderung und die Hafenrundfahrt im einzelnen zusammengesetzt haben. Derartige Feststellungen sind jedoch entbehrlich, da aus den Umständen des Falles geschlossen werden kann, daß einzelne, aus dem Rahmen fallende Zuwendungen nicht erfolgt sind. Wie bereits dem Urteil in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 zu entnehmen ist, läßt die Tatsache, daß bereits die reinen Bewirtungskosten 50 DM pro Person überschritten haben, noch nicht den Schluß zu, die Dienste der Arbeitnehmer sollten auf diesem Wege in besonderem Maße entgolten werden. Angesichts dessen, daß in den je Arbeitnehmer aufgewendeten 66,91 DM auch Bus- und Schiffskosten enthalten sind, besteht kein Anlaß zu der Annahme, es habe eine auf Betriebsveranstaltungen unübliche Bewirtung stattgefunden.
Fundstellen
Haufe-Index 414463 |
BFH/NV 1987, 64 |