Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung eines Anspruchs auf Ausschüttungen eines Wertpapierfonds - Entstehen von Betriebseinnahmen
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Ausschüttungen eines Wertpapierfonds ist zu aktivieren, wenn er nach den Vertragsbedingungen (§ 15 KAGG) entstanden ist.
Orientierungssatz
Betriebseinnahmen entstehen beim Bilanzierenden, wenn sein Betriebsvermögen durch Geld oder in Geldeswert bestehende Wertzugänge erhöht wird, die keine Einlagen sind. Ein solcher Wertzugang und damit sein Zufluß findet bei Aktivierung eines Anspruchs statt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; KAGG §§ 6, 15, 38, 38ff
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.01.1993; Aktenzeichen 6 K 101/88 K, F, G) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalanlagegesellschaft i.S. des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Ihr Wirtschaftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Sie war Inhaberin von ca. 8 % der Anteilsscheine an dem von ihr verwalteten Wertpapiersondervermögen "X", dessen Geschäftsjahr jeweils zum 30. November eines Jahres endete. Die §§ 10, 20 der Vertragsbedingungen dieses Fonds haben --soweit hier von Interesse-- folgenden Wortlaut:
§ 10 Ausschüttungen
(1) Ausschüttungen erfolgen seitens der Depotbank, sofern
durch die "Besonderen Bedingungen" die Ausschüttung von
Erträgen nicht ausgeschlossen ist.
Ausgeschüttet werden:
a) die bis zum Stichtag vereinnahmten Dividenden und
Zinsen,
b) die Veräußerungsgewinne und sonstigen Erträgnisse
des jeweiligen Sondervermögens, soweit sie nicht nach
dem Ermessen der Gesellschaft im Sondervermögen ver-
bleiben.
(2) Der auf einen Anteil entfallende Ausschüttungsbetrag ist
gegebenenfalls nach Maßgabe der "Besonderen Bedingungen"
abzurunden.
(3) Die Ausschüttungen sind spätestens innerhalb von zwei
Monaten nach den in den "Besonderen Bedingungen"
bestimmten Terminen vorzunehmen. Die Ausschüttungen
erfolgen gegen Abstempelung der Anteilscheine, es sei
denn, daß die "Besonderen Bedingungen" eine Ausschüttung
gegen Einreichung ausgegebener und aufgerufener Erträgnis-
scheine vorsehen.
(4) Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können auf neue Rechnung
vorgetragen werden.
§ 20 Ausschüttungen
(1) Stichtag gemäß § 10 (3) ist der 30. November eines jeden
Jahres.
(2) Die während einer Rechenschaftsperiode anfallenden
Zinserträge und Dividenden werden nur ausgeschüttet,
soweit sie nicht zur Kostendeckung nach § 9 verwendet
werden (vgl. § 10).
X schüttete die Gewinne für die Geschäftsjahre 1979/80, 1980/81 und 1981/82 im Januar 1981, 1982 bzw. 1983 aus. Die Klägerin erfaßte die auf sie entfallenden Ausschüttungen wie folgt: 31 900 DM für 1979/80 in 1981, 35 990 DM für 1980/81 in 1982 bzw. 38 580 DM für 1981/82 in 1983.
Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, daß bereits zu den Bilanzstichtagen der Klägerin am 31. Dezember 1980, 31. Dezember 1981 bzw. 31. Dezember 1982 ein aktivierbarer Anspruch der Klägerin auf Ausschüttung der jeweils bis zum 30. November bei der X vereinnahmten Zinsen und Dividenden bestehe, soweit diese nicht zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet würden. Er erfaßte einmal erfolgswirksam im Streitjahr 1981 einen Anspruch auf Ausschüttung in Höhe von geschätzt 43 200 DM.
Die Klage hatte Erfolg. Die Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 641 veröffentlicht.
Nach Auffassung des FA verletzt das finanzgerichtliche Urteil § 5 Abs.1, § 6 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ 253, 254 des Handelsgesetzbuches (HGB). Das FA rügt ferner die Außerachtlassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 1989 X R 9/86 (BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714).
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Anfechtungsklage teilweise als unbegründet abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA, mit der nur noch eine Erhöhung des bereits von der Klägerin für 1981 angesetzten Betrages von 31 900 DM auf 35 990 DM begehrt wird, ist begründet. Insoweit ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Klägerin hat die bis zum 31. Dezember 1981 entstandenen Ansprüche zu aktivieren, die sich aus dem Halten der Anteilsscheine am Fonds X ergeben.
Die Klägerin ermittelt ihren eigenen, vom Sondervermögen gemäß § 6 KAGG getrennt zu ermittelnden Gewinn nach § 8 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. §§ 5, 4 EStG durch Vermögensvergleich. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hat die Klägerin zum 31. Dezember 1981 neben den Anteilscheinen die Ansprüche zu aktivieren, die sich aus der Innehabung der Scheine ergeben. Dazu gehören die Ansprüche, die zum Bilanzstichtag zivilrechtlich entstanden sind und solche erst künftig entstehenden Ansprüche, die zum Bilanzstichtag bereits einen wirtschaftlich ausnutzbaren Vermögensvorteil darstellen, sofern die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für die Entstehung des Anspruchs im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt wurden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Februar 1978 IV R 201/74, BFHE 124, 520, BStBl II 1978, 370; vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; vom 31. Juli 1991 VIII R 89/86, BFHE 165, 260, BStBl II 1992, 85 unter 6.; Adler/Dürig/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 5.Aufl., § 246 HGB Rdnr.113; Woerner, Steuerliche Vierteljahresschrift --StVj-- 1993, 193). Dies gilt auch für Ansprüche der Klägerin gegen den Fonds. Der Fonds ist ein Sondervermögen, das steuerlich als ein von der Klägerin unabhängiges Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs.1 Nr.5 KStG gilt (vgl. § 38 Abs.1 KAGG). Diese Trennung der Vermögenssphären der Kapitalanlagegesellschaft und des von ihr verwalteten Fonds schlägt dergestalt auf die Gewinnermittlung der Klägerin durch, daß die Klägerin steuerlich auch Ansprüche gegen den Fonds haben kann.
Die Frage, ob bis zum Bilanzstichtag des Anteilscheininhabers ein Anspruch auf Ausschüttung aus dem Fonds für ein vorangegangenes und abgeschlossenes Geschäftsjahr bestand, beantwortet sich primär nach den Vereinbarungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anteilscheininhaber, d.h. nach den sog. Vertragsbedingungen gemäß § 15 KAGG und ggf. den Vorschriften des KAGG sowie sekundär nach einschlägigen, allgemeingültigen Rechtsnormen des Zivilrechts. Keine Anwendung finden --worauf die Klägerin zu Recht hinweist-- gesellschaftsrechtliche Regelungen zum Entstehen von Gewinnansprüchen (vgl. z.B. § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--), da die Fonds nach deutschem Recht nicht als Gesellschaft der Anteilscheininhaber strukturiert sind. Der Fonds ist ein Sondervermögen, das gemäß § 6 Abs.1 Satz 2 KAGG entweder wie nach § 1 Abs.3 der Vertragsbedingungen im Streitfall unmittelbar im Miteigentum der Anteilscheininhaber steht (Bruchteilsgemeinschaft; sog. Miteigentümerlösung) oder dessen Gegenstände die Kapitalanlagegesellschaft treuhänderisch für die Anleger hält (sog. Treuhandlösung; vgl. § 39 Abs.2 der Abgabenordnung --AO 1977--). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des BFH zur zeitgleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen des Mehrheitsgesellschafters (vgl. BGH-Urteil vom 3. November 1975 II ZR 67/73, BGHZ 65, 230; BFH-Urteil in BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714 m.w.N.) läßt sich daher weder ein Ge- noch ein Verbot zur Aktivierung von Ansprüchen auf Ausschüttung aus einem Fonds ableiten.
Ein Anspruch auf Ausschüttung ergibt sich im Streitfall unmittelbar aus § 10 der Vertragsbedingungen. Die vertraglichen Regelungen sehen nicht vor, daß der Anspruch erst durch konstitutiven Ausschüttungsbeschluß entstehen soll. Im übrigen wird ein Vorbehalt der Fondsverwaltung, Ausschüttungen nach eigenem Ermessen vornehmen zu können, grundsätzlich als unzulässig beurteilt (vgl. Beckmann/Scholtz, Investment, § 15 KAGG Rdnr.33). Nach § 10 der Vertragsbedingungen werden ausgeschüttet
a) die bis zum Stichtag (hier 30. November 1981) vereinnahmten Dividenden und Zinsen und
b) die Veräußerungsgewinne und sonstigen Erträgnisse des Sondervermögens, soweit sie nicht nach dem Ermessen der Gesellschaft im Sondervermögen verbleiben.
Die "Besonderen Bedingungen" schließen die Ausschüttung nicht aus, schränken die Ausschüttung auf Zinserträge und Dividenden aber gemäß § 20 Abs.2 der Vertragsbedingungen insoweit ein, als letztere zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 9 der Vertragsbedingungen) dienen. Daraus folgt, daß der Anteilscheininhaber mit Ende des Geschäftsjahrs des Fonds einen unmittelbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Ausschüttung des Überschusses der bis zum Stichtag vereinnahmten Zinsen und Dividenden über die Verwaltungskosten habe. Diese Vertragslage stimmt überein mit der Rechtslage, die sich für den Anteilscheininhaber aus § 675 i.V.m. § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- (bei sog. Treuhandlösung; vgl. hierzu Beckmann/Scholtz, a.a.O., § 15 Rdnr.1 m.w.N.; Baur, Investmentgesetze, 1970, § 15 Anm.II; Geßler, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 1957, Beilage 4 S.22) bzw. § 743 Abs.1 BGB (bei Miteigentumslösung) ohne gesonderte vertragliche Vereinbarungen ergäbe. Ein Anspruch auf Ausschüttung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn dies entsprechend § 15 Abs.3 Buchst.i KAGG in den Vertragsbedingungen vorgesehen wäre (sog. thesaurierender Fonds). Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr können nach ausdrücklicher Vereinbarung nur Erträge aus Rumpfwirtschaftsjahren auf neue Rechnung vorgetragen werden (§ 10 Abs.4 der Vertragsbedingungen). Da nach den tatsächlichen und für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs.2 FGO; vgl. S.9 des Urteils) das FA die Ausschüttung auf den "Mindestanspruch", d.h. auf den Anspruch betreffend vereinnahmte Zinsen und Dividenden beschränkte, kommt es im Streitfall auf die Frage, ob ggf. ein Anspruch auf Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen und sonstigen Erträgnissen erst nach einer entsprechenden Willensentscheidung der Kapitalanlagegesellschaft entsteht, nicht an. Da der Anspruch auf Ausschüttung aus einem Fonds mit seiner Entstehung ein selbständiges Wirtschaftsgut und nicht nur ein Gewinnbezugsrecht ist, steht diese Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 21. Mai 1986 I R 199/84 (BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794), I R 190/81 (BFHE 147, 27, BStBl II 1986, 815).
2. Der Anwendung dieser allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze stehen die Sonderregelungen des KAGG nicht entgegen.
Die steuerlichen Sonderregelungen der §§ 38 ff. KAGG teilen sich in solche, die die steuerlichen Rechte und Pflichten des Wertpapiersondervermögens (§§ 38, 38a KAGG) und solche, die die Behandlung der Ausschüttung beim Anteilscheininhaber betreffen (§§ 39 ff. KAGG). Die Auffassung der Klägerin, wonach Ansprüche auf Fondsausschüttungen generell nicht zu aktivieren seien, sondern die Ausschüttungen erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung ("Zuflußprinzip") beim Anteilscheininhaber steuerlich zu erfassen seien, findet im KAGG keine Rechtsgrundlage. Insbesondere läßt sie sich nicht dem § 39 Abs.1 Satz 1 KAGG entnehmen. Gemäß § 39 Abs.1 KAGG gehören Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapiersondervermögen sowie die von einem Wertpapiersondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen und Dividenden zu den Einkünften i.S. des § 20 Abs.1 Nr.1 EStG, "wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind". Der Zweck dieser Regelung lag in der Klarstellung, daß Ausschüttungen auf Anteilscheine im Privatvermögen den Einkünften nach § 20 Abs.1 Nr.1 EStG zuzurechnen sind (vgl. Baur, a.a.O., § 39 II; Beckmann/Scholtz, a.a.O., § 39 Rdnr.39 m.w.N.; Steinberg, Betriebs-Berater --BB-- 1957, 356). Mit der Problematik der Aktivierung von Ansprüchen, die sich aus im Betriebsvermögen gehaltenen Investmentanteilen ergeben, befaßt sich diese Norm nicht. Insbesondere findet das von der Klägerin vertretene Zuflußprinzip keine Grundlage in der Formulierung "wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind". Betriebseinnahmen entstehen beim Bilanzierenden, wenn sein Betriebsvermögen durch Geld oder in Geldeswert bestehende Wertzugänge erhöht wird, die keine Einlagen sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1973 I R 136/72, BFHE 111, 108, BStBl II 1974, 210 m.w.N.; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 12.Aufl., § 4 Anm.4; § 11 Anm.2). Ein solcher Wertzugang und damit Zufluß findet bei Aktivierung eines Anspruchs statt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 1/93, BFH/NV 1994, 230). In der Literatur ist zwar umstritten, ob die Betriebseinnahmen begrifflich einen Zufluß voraussetzen (vgl. Mathiak, Finanz-Rundschau --FR-- 1976, 157; Giloy, FR 1975, 517). Diese Diskussion ist für den Streitfall allerdings unmaßgeblich, da auch diejenigen, die den Zufluß als notwendigen Bestandteil des Begriffs Betriebseinnahmen sehen, als Betriebseinnahme jede von außen zugeführte wirtschaftliche Vermögensmehrung sehen (vgl. Giloy, FR 1975, 517). Gegenteiliges läßt sich auch nicht der Entscheidung des Senats vom 6. März 1974 I R 203/72 (BFHE 111, 529, BStBl II 1974, 341) zu § 29 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entnehmen, in der bloße Vermögensumschichtungen nicht als Betriebseinnahmen qualifiziert wurden.
Die Regelungen des KAGG für die (partielle) Besteuerung des Wertpapiersondervermögens betreffen nicht die Besteuerung bzw. die Bilanzierung des Anteilscheininhabers. Im übrigen steht die steuerliche Erfassung der Fondserträge beim bilanzierenden Anteilscheininhaber nach Ablauf des Fondsgeschäftsjahres und vor Auszahlung der Ausschüttung nicht in einem unlösbaren Widerspruch zum Anrechnungsverfahren nach § 39 KAGG, das partiell für die Dividendeneinkünfte des Fonds eingreift. Gemäß § 39 Abs.1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 20 Abs.1 Nrn.1 und 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. zu den entsprechenden Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 24/89, BFHE 165, 206, BStBl II 1991, 877) die nach § 36 Abs.2 Nr.3 EStG anzurechnende oder nach §§ 36b bis 36e EStG oder nach § 52 KStG zu vergütende Körperschaftsteuer. Die anrechenbare und nach § 20 Abs.1 Nr.3 EStG zu erfassende Körperschaftsteuer steht in einem festen Verhältnis (seinerzeit 9/16) zur Höhe der Beteiligungserträge i.S. des § 20 Abs.1 Nrn.1 und 2 EStG. Weder Anrechnung noch Erfassung der anrechenbaren Körperschaftsteuer setzen im Einzelfall voraus, daß diese zuvor gegen die Körperschaft festgesetzt wurde (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 101/92, BFHE 172, 370, BStBl II 1994, 191). Dabei macht es keinen Unterschied, daß in den Fällen der vorliegenden Art die zum Bilanzstichtag des Anteilscheininhabers noch fehlende Festsetzung der Ausgleichsteuer nach § 38a KAGG systembedingt ist, weil diese --vergleichbar der Kapitalertragsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1985 I R 222/81, BFHE 146, 43, BStBl II 1986, 451)-- nach § 38a Abs.1 Sätze 2 und 3 KAGG erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Ausschüttungen dem Anteilscheininhaber zufließen. Im übrigen wird eine zeitliche Abstimmung dadurch gewährleistet, daß die Erfassung und Anrechnung der anrechenbaren Körperschaftsteuer gemäß § 20 Abs.1 Nr.3 i.V.m. § 36 Abs.2 Nr.3 EStG eine Bescheinigung nach § 45 KStG (vgl. § 39a Abs.1 Satz 3 KAGG) voraussetzen, die erst mit der Auszahlung der Ausschüttung zu erteilen ist.
Der Aktivierung der Ansprüche auf Ausschüttung steht nicht entgegen, daß diese zum Bilanzstichtag aufgrund der vertraglichen Regelungen noch nicht fällig waren (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1991 VIII R 106/87, BFHE 164, 34, BStBl II 1991, 569 m.w.N). Der Bilanzierung steht ferner nicht entgegen, daß möglicherweise zum Bilanzstichtag der Klägerin die Höhe der zu erwartenden Ausschüttung noch nicht rechnerisch ermittelt war. Die Höhe des Anspruchs ist zunächst zu schätzen. Da bei der Bilanzaufstellung wertaufhellende Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802) und bereits im Januar 1982 endgültige Klarheit über die Höhe der Ausschüttung bestand, bestehen keine Bedenken gegen den Ansatz eines Anspruchs auf Ausschüttung in Höhe der im Januar 1982 tatsächlich vorgenommenen Auszahlung.
Fundstellen
Haufe-Index 65077 |
BFH/NV 1995, 19 |
BStBl II 1995, 54 |
BFHE 175, 400 |
BFHE 1995, 400 |
BB 1995, 91-93 (LT) |
DB 1995, 248-249 (LT) |
DStR 1995, 208-209 (KT) |
DStZ 1995, 183 (KT) |
HFR 1995, 132-133 (KT) |
StE 1995, 3 (K) |