Entscheidungsstichwort (Thema)
Wann muß das FG das Klageverfahren gemäß § 74 FGO aussetzen?
Leitsatz (NV)
1. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung liegt auch in der Absichtserklärung des Klägers, den festzusetzenden Steuerbetrag noch in einer mündlichen Verhandlung bestimmen zu wollen (Anschluß an: BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).
2. Beantragt der Kläger, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO wegen einer beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde (Parallelverfahren) auszusetzen, und kündigt er an, die Klage zurückzunehmen, falls das BVerfG zu seinem Nachteil entscheide, so kann das Ermessen des FG in dem Sinne auf Null reduziert sein, daß das Klageverfahren auszusetzen ist.
3. Die nach § 74 FGO vorgreifliche Entscheidung bzw. Feststellung muß für das auszusetzende Verfahren nicht bindend sein.
4. Durch die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO soll u. a. verhindert werden, daß der BFH bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle ,,überschwemmt" werden, ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient.
Normenkette
FGO §§ 74, 116 Abs. 1 Nr. 3, § 126 Abs. 4; VGFGEntlG Art. 3 § 5 S. 2
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.07.1990 - I R 10/90 (NV); BFH/NV 1991, 251
Fundstellen
Haufe-Index 1132481 |
BFHE 1991, 409 |
BB 1990, 2034 |
BB 1990, 2179 |
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