Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eines Gesellschaftsanteils, dem ein Wohnungseigentum zugeordnet ist

 

Leitsatz (NV)

1. Der Erwerb eines Anteils an einer Wohnungseigentum besitzenden GbR erfüllt auch dann nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983, wenn ihm von vornherein ein bestimmtes Wohnungseigentum zugeordnet ist.

2. Der Erwerb eines Anteils an einer GbR, der aufgrund der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags untrennbar mit einem bestimmten Wohnungseigentum verknüpft ist, kann nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegen. Ein Gestaltungsmißbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Gesellschafter keine gesicherte Position im Hinblick auf die Übertragung des Wohnungseigentums erhält.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; AO 1977 § 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.08.1993 - II R 52/91 (NV); BFH/NV 1994, 410

 

Fundstellen

Haufe-Index 1132658

BFH/NV 1993, 78

BFHE 1994, 125

BB 1993, 2222

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