Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat tritt den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 56/54 S vom 22. November 1955 (BStBl 1956 III S. 34) hinsichtlich der Bewertung der sogenannten Mindener-Skala-Wolle in der DM-Eröffnungsbilanz bei.

 

Normenkette

DMBG § 5 Abs. 1; DMBG § 20/1; EStG § 6 Ziff. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung von Mindener-Skala-Wolle in der DM-Eröffnungsbilanz. Der Steuerpflichtige (Stpfl.), der die Einfuhr und den Großhandel von Wolle betreibt, hat in der RM-Schlußbilanz seinen Wollvorrat, der sich ausschließlich aus frei verfügbarer Mindener-Skala-Wolle zusammensetzte, die den (von JEIA verbilligten) Anschaffungskosten von 43 000 RM bewertet. In der DM-Eröffnungsbilanz hat er den Vorrat unter Berufung auf § 20 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG), der die Bewertung der Vorräte zu den Wiederbeschaffungskosten am 31. August 1948 bzw. zu den niedrigeren Preisen des 31. August 1949 vorschreibt, mit 63 000 DM eingesetzt. Der Betrag ergab sich auf Grund der Weltmarktpreise. Lediglich die bis zum 31. August 1948 veräußerten Posten hat er mit den unter den Verkaufserlösen liegenden Anschaffungskosten angesetzt. Das Finanzamt hat bei der endgültigen Veranlagung die Bewertung nicht anerkannt, sondern lediglich die Anschaffungskosten in Höhe von 43 000 RM als bilanzierungsfähig angesehen. Auf diese Weise hat es den Gewinn um 20 000 DM erhöht. Im Einspruchsverfahren ist der Steuerausschuß der Veranlagung gefolgt. Die Berufung war von Erfolg. Das Finanzgericht trat der Ansicht des Stpfl. bei. Es vermochte sich nicht der Auffassung anzuschließen, daß Preisbindungen rechtlicher oder tatsächlicher Art für Waren auf nach der Währungsreform auslaufenden gebundenen Märkten als eine wirtschaftliche Last angesehen werden könnten, der durch einen besonderen Passivposten Rechnung zu tragen sei.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts, die sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 62/53 U vom 30. Juli 1954, Slg. Bd. 59 S. 252, Bundessteuerblatt (BStBl) 1954 III S. 310, stützt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat zu der Frage der Bewertung der sogenannten Mindener Skala-Wolle erneut in der Entscheidung I 56/54 S vom 22. November 1955, BStBl 1956 III S. 34, Stellung genommen und hierbei die Grundsätze der Entscheidung I 62/53 U bestätigt. Des weiteren hat er in der Entscheidung I 77/54 S vom 17. Januar 1956, BStBl 1956 III S. 146, ausgesprochen, daß bei der Bewertung von Gegenständen des Vorratsvermögens nach § 20 DMBG rechtliche Bindungen und Mängel (Preisbindungen, Beschlagnahme, umstrittenes Eigentum) in gleicher Weise wie auf tatsächlichem Gebiet liegende Mängel zu berücksichtigen sind. Der erkennende Senat tritt der Rechtsauffassung des I. Senats bei. Hinsichtlich der Bewertung der Mindener Skala-Wolle verweist er an Stelle größerer Ausführungen auf die eingehende Darstellung in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 56/54 S vom 22. November 1955. Zur Frage der Stellung der JEIA siehe auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs II Z R 256/54 vom 26. Mai 1955, Neue Juristische Wochenschrift 1955 S. 1187.

Die Vorentscheidung muß deshalb aufgehoben und die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408467

BStBl III 1956, 185

BFHE 1956, 497

BFHE 62, 497

DB 1956, 562

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