Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kfz-Steuerbefreiung für Fahrzeuge zur Beförderung von Baustellenabfällen (Bauschutt)
Leitsatz (amtlich)
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Halten von Fahrzeugen zur Abfallbeseitigung/Abfallentsorgung ist ausgeschlossen bei Fahrzeug-Verwendung zur Beförderung von Baustellenabfällen ("Bauschutt").
Normenkette
KraftStG 1979 § 3 Nr. 4 Buchst. b; AbfG § 12
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Entscheidung vom 19.03.1987; Aktenzeichen III 502/85) |
Tatbestand
Dem Kläger war für das Halten eines für ihn zum Verkehr zugelassenen, für Zwecke des Abfallbeseitigungsunternehmens des Klägers eingesetzten Lastkraftwagens von dem Finanzamt zunächst Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gewährt worden. Nachdem das FA festgestellt hatte, daß das Fahrzeug seit März 1980 regelmäßig zur Beförderung von Baustellenabfällen verwendet worden war, setzte es gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer fest.
Die Klage, mit der der Kläger im wesentlichen ausführte, Baustellenabfälle seien kein Bauschutt, ihre Beförderung daher nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.4 Buchst.b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 ausgeschlossen, wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen (Urteil vom 19.März 1987 III 502/85, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 584).
Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Ausnahme von Bauschutt usw. in der Befreiungsvorschrift habe lediglich erklärende und abgrenzende Bedeutung im Verhältnis zum Abfallbegriff, weil für die Abfallart "Bauschutt" --nur Steine, Betonreste, Putz und Dachpfannen-- eine wirtschaftliche Verwertung möglich sei. Hier wolle der Besitzer sich der Gegenstände entledigen; er erhalte für die Überlassung keinen materiellen Vorteil. Daraus ergebe sich, daß Abfall (im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs) vorliege, dessen Beförderung steuerbegünstigt sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat zutreffend entschieden, daß das Halten des für den Kläger zugelassenen Fahrzeugs nicht nach § 3 Nr.4 Buchst.b KraftStG 1979 kraftfahrzeugsteuerfrei ist, weil das Fahrzeug regelmäßig zur Beseitigung von Bauabfall eingesetzt worden ist, der "Bauschutt" im Sinne des Gesetzes darstellt.
Bauschutt kann zwar, wie sich bereits aus der bezeichneten Steuervorschrift ergibt, Abfall im Sinne des Abfallrechts sein (vgl. auch § 12 Abs.1 Nr.2 des Abfallgesetzes --AbfG-- vom 27.August 1986, BGBl I 1986, 1410). Die Fahrzeugverwendung zur Beseitigung von Bauschutt ist jedoch von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschlußregelung, die neben Bauschutt auch Bodenaushub und Abraum betrifft, liegt die Absicht zugrunde, die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (für den Fall der Abfallbeseitigung) "wie bisher" auf die Verwendung von Fahrzeugen im Dienst der öffentlichen Hygiene zu beschränken (BTDrucks 8/1679, S.17). Schon daraus ergibt sich, daß der Begriff "Bauschutt" nicht einengend verstanden werden darf. Auch durch Schadstoffe verunreinigter Bauschutt fällt unter die gesetzliche Ausnahme (Möllinger, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer- Recht --UVR-- 1989, 42, 45); die Beförderung derartiger Stoffe bedarf der abfallrechtlichen Genehmigung (§ 12 AbfG), die dem Kläger auch erteilt worden war. Im abfallrechtlichen Sinne sind gleichfalls sämtliche einschlägig anfallenden unbrauchbaren und zu entsorgenden Materialien unter "Bauschutt" zu verstehen, neben Putz, Mörtel, Steinen und Ziegeln auch Auslegware, Holzverschalungen, Tapetenreste usw. (Versteyl in Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 1988, § 12 Rdnote 11 a.E.; vgl. auch Schwermer, a.a.O., § 1 Rdnote 35). Nach der Vorentscheidung hat der Senat davon auszugehen (vgl. § 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung), daß mit dem für den Kläger zugelassenen Fahrzeug --"gemischt"-- Steine und dergleichen einerseits und Plastikgegenstände, Paletten, Drähte, Heizkörper, Rohre und ähnliche Gegenstände andererseits befördert worden sind. Darin liegt eine --nicht steuerbegünstigte-- Verwendung zur Beseitigung von Bauschutt im dargelegten Sinne, wobei unerheblich ist, ob in diesem Schadstoffe oder nur Fremdstoffe enthalten waren. Beide Bestandteile sind gleichermaßen als zum Bauschutt gehörend anzusehen. Die beförderten Stoffe sind insgesamt Bauschutt; eine --steuerbegünstigte-- Beförderung von (sonstigem) Abfall mit noch ungetrennt darin enthaltenen industriellen Reststoffen (dazu Senat, Urteil vom 9.Mai 1989 VII R 74/86, BFHE 157, 236, BStBl II 1989, 675) liegt nicht vor.
Die Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Der Begriff "Bauschutt" kann nicht auf wirtschaftlich verwertbare Materialien --Steinbaustoffe und dergleichen-- beschränkt werden, denn gerade insoweit bedarf es der Ausnahmeregelung nicht. Diese Materialien sind, jedenfalls nach der hier maßgebenden (früheren) Fassung des AbfG, ein Wirtschaftsgut, somit ohnehin kein Abfall (vgl. auch Senat, Beschluß vom 13.Juni 1989 VII S 32/88, BFHE 157, 240, 243, BStBl II 1989, 743). Ob nach § 1 Abs.1 AbfG (n.F.) unter den darin --Satz 2-- bezeichneten Voraussetzungen die Beförderung von Bauschutt-Recyclingstoffen als nicht unter die Ausnahmeregelung in § 3 Nr.4 Buchst.b KraftStG 1979 fallende --steuerbegünstigte-- Fahrzeugverwendung zur Abfallbeseitigung/Abfallentsorgung anzusehen ist (so Möllinger, UVR 1989, 270), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unerheblich ist auch, ob der mit dem Fahrzeug beförderte Bauschutt Abfall im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs ist. Auch soweit er danach Abfall ist, ist die Fahrzeugverwendung zu seiner Beförderung auf Grund der im Gesetz angeordneten Ausnahme von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Fundstellen
Haufe-Index 62646 |
BFH/NV 1990, 29 |
BStBl II 1990, 397 |
BFHE 159, 258 |
BFHE 1990, 258 |
BB 1990, 625 |
BB 1990, 625 (LT) |
HFR 1990, 265 (LT) |
StE 1990, 98 (K) |